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Wir haben einen Flug von Wien nach Punta Cana über Easyjet gebucht.

Der besagte Flug sollte am 18.02.15 um 12:00 starten und dann Punta Cana um 18:30 am selben Tag noch erreichen laut Buchungsbestätigung.

Darüberhinaus befand sich in den Buchungsunterlagen ein Vermerk, „durchgeführt von Thomas Cook“.

Der Flug trug die auch auf den Boarding‐Pässen vermerkte Nummer DE 3242.

Am Ende kamen wir mit einer mehrstündigen Verspätung in Punta Cana an.

Ich habe mich selbstverständlich sofort bei Easyjet beschwert.

Daraufhin ließen die sich in der Kundenberatung erstmal schöne 14 Tagen Zeit mit der Bearbeitung zu unserem Leid.

Aber naja gut danach hatten Sie sich endlich mal gemeldet und uns mitgeteilt, dass Sie bereit seien und höchstens 300 € bereit seien pro Person zu zahlen.

Wir dachten uns immerhin gut, dass die sich ein bisschen einsichtig zeigen.

Allerdings konnten wir auf dem überweisungsträger nicht erkennen, ob die Zahlung von Easyjet oder von Thomas Cook vorgenommen worden ist.

Dass der Flug von 2 Fluggesellschaften laut Buchungsbestätigung durchgeführt würde hat mich ein bisschen stutzig gemacht.

Also habe ich mich ein bisschen hier im Forum umgesehen und gelesen, dass man teilweise Ausgleichszahlungen bis zu 600 € verlangen kann.

Easyjet lehnte jegliche weitere Zahlung ab mit der Begründung, dass sie nicht „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne der Fluggastrechte‐Verordnung gewesen sei.

Der Flug sei vielmehr von Thomas Cook durchgeführt worden, wie es uns in der Buchungsbestätigung bekannt gegeben worden sei.

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Stimmt das ? Kann ich garnix tun ? Bitte um Hilfe !

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Sie haben einen Flug von Wien nach Punta Cana über Easyjet gebucht. Ausgeführt wurde dieser durch ThomasCook. Es kam zu einer Verspätung von mehreren Stunden und Sie fragen sich nun, ob und gegen wen Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Den Volltext kann man im Internet finden. Einfach bei Google unter "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Den Volltext kann man im Internet finden. Einfach bei Google "X ZR 34/14 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Sie haben zunächst Ansprüche auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und Artikel 9 der FluggastVO (EG) Nr. 261/2004. Diese umfassen kostenfreie Mahlzeiten und Erfrischungen, sowie die Möglichkeit zu kostenfreien Telefonaten, Internetzugang oder anderen Kommunikationsmöglichkeiten. Die Fluggesellschaft muss außerdem für die kostenfreie Übernachtung in einem Hotel einschließlich der Fahrten vom Flughafen  zum Hotel und andersrum sorgen. Ihren Angaben ist zu entnehmen, dass diese Unterstützungs- und Betreuungsleistungen von Condor in Ihrem Fall geleistet wurden. 

Weiterhin könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Die Höhe ergibt sich aus Artikel 7 der Verordnung und bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Frankfurt und Teneriffa beträgt 7.838,84 km. Damit würden Ihnen 600 Euro pro Fluggast zustehen.

Fraglich ist nun, gegen wen die Ansprüche geltend machen zu sind. Gegen EasyJet oder ThomasCook. Anspruchsgegner ist das ausführende Luftfahrtunternehmen. Wie dieses definiert ist, zeigt folgendes Urteil:

 

AG Frankfurt, Urt. v. 29.03.2012, Az: 31 C 2809/11 (78) (Den Volltext kann man im Internet finden. Einfach bei Google "Az: 31 C 2809/11 (78) reise-recht-wiki" eingeben)

Entscheidend ist für diese Einschätzung, wer sich für die tatsächliche Durchführung eines Fluges verantwortlich zeigt und das operationelle Risiko trägt. Der maßgeblich Anhaltspunkt hierfür sei, unter wessen Flugnummer das Flugzeug fliegt. Vorliegend wurde der Flug unstreitig unter der Flugnummer der Beklagten durchgeführt. Wem die betreffende Maschine gehörte ist dagegen unerheblich.

Das bedeutet also, dass richtiger Anspruchsgegner derjenige ist, der den Flug wirklich durchgeführt hat. Sehen Sie dafür wessen Flugnummer auf dem Ticket vermerkt ist. Ausschlaggebend ist also nicht alleine, wessen Flugzeug benutzt wurde.

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Guten Tag,

sie haben einen Flug von Wien nach Punta Cana mit Easyjet gebucht.

Der Flug sollte am 18.02.15 um 12:00 starten und in Punta Cana um 18:30 landen am selben Tag.

In der Buchungsbestätigung fanden sie ferner den Vermerk „durchgeführt von Thomas Cook“ vor.

Bedauerlicherweise haben sie ihr Ziel mit einer mehrstündigen Verspätung erreicht.

Sie haben sich umgehend bei der verantwortlichen Stelle der Fluggesellschaft über die Verspätung beschwert.

Diese bot ihnen eine Entschädigung von 300 € pro Person an.

Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche sie gegen die betreffende Fluggesellschaft ggf. geltend machen können und ob sie ggf. mehr fordern können als die angebotenen 300 €.

Bei einer mehrstündigen Verspätung gehe ich mal von einer Verspätung von mehr als 4 Stunden aus, sodass Gemäß Art 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ihnen ein entsprechender Ausgleichsanspruch zustehen könnte.

Vorliegend sollte der Flug von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden laut Buchungsbestätigung.

Fraglich ist wie sich nun dieser Umstand auf den Ausgleichsanspruch auswirkt, dass 2 Fluggesellschaften an der Beförderung eines Fluggastes beteiligt sind.

Eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 betreffen laut dem Wortlaut immer das „ausführendes Luftfahrtunternehmen“.

Fraglich ist, ob Easyjet hier als solches ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen ist.

In einem ähnlichen Fall wurde die Ansicht vertreten, dass unter dem Begriff „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ jedenfalls (auch) jenes Luftfahrtunternehmen zu verstehen sei, welches den Flug im Namen eines anderen Luftfahrtunternehmens tatsächlich durchgeführt habe.

Es wurde weiter ausgeführt, dass es dem Verbraucher nämlich nicht zumutbar sei, sich seinen Anspruchsschuldner nach nur schwer ermittelbaren Kriterien interner Vereinbarungen zwischen den Luftfahrtunternehmen suchen zu müssen.

Zudem liegt dem Regelungskonzept der Verordnung die Annahme zugrunde, dass das bei der Flugabwicklung vor Ort präsente Luftfahrtunternehmen am Besten in der Lage ist, die Verpflichtungen aus der Verordnung zu erfüllen.

AG Frankfurt, Urt. v. 19.03.2013, (einfach zu finden bei google unter „32 C 1916/12 (18)reise-recht-wiki.de“.)

Somit sollte meines Erachtens nach Easyjet als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen sein.

Die Luftlinie zwischen Wien und Punta Cana beträgt 7.838,84 km, sodass ihnen bei einer Verspätung von mehr als 4 Stunden eine Ausgleichszahlung i.H.v. 600 € pro Person zusteht meines Erachtens nach.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C 83/10 reise-recht-wiki.de“)

Vorliegend hat sich die Fluggesellschaft bereiterklärt 300 € zu bezahlen, sodass sie zur Zahlung von weiteren 300 € meiner Meinung nach verpflichtet ist.

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir einen guten Start in die Woche.

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