Guten Tag,
sie haben einen Flug von Wien nach Punta Cana mit Easyjet gebucht.
Der Flug sollte am 18.02.15 um 12:00 starten und in Punta Cana um 18:30 landen am selben Tag.
In der Buchungsbestätigung fanden sie ferner den Vermerk „durchgeführt von Thomas Cook“ vor.
Bedauerlicherweise haben sie ihr Ziel mit einer mehrstündigen Verspätung erreicht.
Sie haben sich umgehend bei der verantwortlichen Stelle der Fluggesellschaft über die Verspätung beschwert.
Diese bot ihnen eine Entschädigung von 300 € pro Person an.
Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche sie gegen die betreffende Fluggesellschaft ggf. geltend machen können und ob sie ggf. mehr fordern können als die angebotenen 300 €.
Bei einer mehrstündigen Verspätung gehe ich mal von einer Verspätung von mehr als 4 Stunden aus, sodass Gemäß Art 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ihnen ein entsprechender Ausgleichsanspruch zustehen könnte.
Vorliegend sollte der Flug von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden laut Buchungsbestätigung.
Fraglich ist wie sich nun dieser Umstand auf den Ausgleichsanspruch auswirkt, dass 2 Fluggesellschaften an der Beförderung eines Fluggastes beteiligt sind.
Eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 betreffen laut dem Wortlaut immer das „ausführendes Luftfahrtunternehmen“.
Fraglich ist, ob Easyjet hier als solches ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen ist.
In einem ähnlichen Fall wurde die Ansicht vertreten, dass unter dem Begriff „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ jedenfalls (auch) jenes Luftfahrtunternehmen zu verstehen sei, welches den Flug im Namen eines anderen Luftfahrtunternehmens tatsächlich durchgeführt habe.
Es wurde weiter ausgeführt, dass es dem Verbraucher nämlich nicht zumutbar sei, sich seinen Anspruchsschuldner nach nur schwer ermittelbaren Kriterien interner Vereinbarungen zwischen den Luftfahrtunternehmen suchen zu müssen.
Zudem liegt dem Regelungskonzept der Verordnung die Annahme zugrunde, dass das bei der Flugabwicklung vor Ort präsente Luftfahrtunternehmen am Besten in der Lage ist, die Verpflichtungen aus der Verordnung zu erfüllen.
AG Frankfurt, Urt. v. 19.03.2013, (einfach zu finden bei google unter „32 C 1916/12 (18)reise-recht-wiki.de“.)
Somit sollte meines Erachtens nach Easyjet als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen sein.
Die Luftlinie zwischen Wien und Punta Cana beträgt 7.838,84 km, sodass ihnen bei einer Verspätung von mehr als 4 Stunden eine Ausgleichszahlung i.H.v. 600 € pro Person zusteht meines Erachtens nach.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C 83/10 reise-recht-wiki.de“)
Vorliegend hat sich die Fluggesellschaft bereiterklärt 300 € zu bezahlen, sodass sie zur Zahlung von weiteren 300 € meiner Meinung nach verpflichtet ist.
Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir einen guten Start in die Woche.