3,739 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Guten Tag,

wir haben eine Buchungsbestätigung vom 08.11.2016 für unsere Pauschalreise vom 18. - 27.10.2017. (gebucht im TUI-Reisebüro).

In der Bestätigung werden An/Abreisetag und die voraussichtlichen Flugzeiten angeben. Für den Rückflug ist dies:

TUIfly / X3445 20.00 - 22.50 Uhr

Nun soll der Rückflug aber bereits morgens um 8.15 Uhr stattfinden, also knapp 12 Stunden früher.

Hätten wir hier einen Anspruch auf einen Rücktritt von der Reise gehabt? Man hat uns jetzt vom Reisebüro eine Flugumbuchung auf eine andere Airline angeboten, die wir auch angenommen haben, allerdings verbunden mit Umbuchungskosten in Höhe von EUR 35,- (insgesamt 7 Personen). Können wir das ggfs. noch rückgängig machen?

VG

dyse
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
0 Punkte

1 Antwort

0 Punkte

Hallo Dyse,

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Sie fragen nach der Möglichkeit einer Kündigung, welche in § 651 e BGB geregelt ist. Das Recht zur Kündigung setzt zunächst voraus, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In Ihrem Fall könnte die Flugzeitenänderung des Hinfluges einen Reisemangel darstellen. Dies ist insbesondere dann zu bejahen wenn eine Störung der Nachtruge vorliegt oder andere Tage als der erste und letzte Tag betroffen sind.

LG Koblenz, Urt. v. 12.11.2003, Az: 12 S 164/03 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ Az: 12 S 164/03 reise-recht-wiki“)

Ein Fluggast kann von einem Reisevertrag zurück treten, wenn die abweichenden Reisezeiten zu einer erheblichen Änderung der Reiseleistung führen.

Ab wann eine erhebliche Änderung der Reisezeiten vorliegt, ist jedoch nicht immer ganz eindeutig. Als Orientierung dient aber beispielsweise folgendes Urteil:

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Da die Verschiebung der Reisezeit in Ihrem Fall ziemlich erheblich ist und zudem auch noch die durch das OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze überschreitet, denke ich, dass in Ihrem Fall von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist, der zur Kündigung nach § 651 e BGB berechtigt.

Zu beachten ist aber, dass Sie von dem Reiseveranstalter zunächst Abhilfe verlangen müssen. Das bedeutet, Sie müssen dem Reiseveranstalter genügend Zeit einräumen um dem Mangel selbst zu beheben, bevor Sie kündigen dürfen.

AG Düsseldorf, Urt. v. 03.11.2009, Az: 52 C 5920/09 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ Az: 52 C 5920/09 reise-recht-wiki“)

Reisekunden sind nur zur Kündigung eines Reisevertrages berechtigt, wenn sie den Mangel, der die Kündigung begründet, rechtzeitig anzeigen und dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt haben, die ergebnislos verstrichen ist.

Nun zu Ihren Kosten für die Umbuchung. DIe Fluggesellschaft ist gem. § 651 c dazu verpflichtet, die Reise so zu erbringen, wie Sie Ihnen zugesichtert wurde. Also muss die Fluggesellschaft bei einer FLugzeitenverlegung meines Erachtens auch dafür sorgen, dass Sie bei einer Flugverlegung kostenlos umgebucht werden müssen. Dafür eine Gebühr zu verlangen ist nicht zulässig.

Sie sollten daher den Reiseveranstalter unbedingt kontaktieren und kostenlose Abhilfe verlangen. Falls dieses nicht gewährleistet wird, steht Ihnen das Recht zur Kündigung zu.
 

Beantwortet von (16,560 Punkte)
0 Punkte
...