Hallo Dyse,
Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Sie fragen nach der Möglichkeit einer Kündigung, welche in § 651 e BGB geregelt ist. Das Recht zur Kündigung setzt zunächst voraus, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.
Reisemangel
Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In Ihrem Fall könnte die Flugzeitenänderung des Hinfluges einen Reisemangel darstellen. Dies ist insbesondere dann zu bejahen wenn eine Störung der Nachtruge vorliegt oder andere Tage als der erste und letzte Tag betroffen sind.
LG Koblenz, Urt. v. 12.11.2003, Az: 12 S 164/03 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ Az: 12 S 164/03 reise-recht-wiki“)
Ein Fluggast kann von einem Reisevertrag zurück treten, wenn die abweichenden Reisezeiten zu einer erheblichen Änderung der Reiseleistung führen.
Ab wann eine erhebliche Änderung der Reisezeiten vorliegt, ist jedoch nicht immer ganz eindeutig. Als Orientierung dient aber beispielsweise folgendes Urteil:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.
Da die Verschiebung der Reisezeit in Ihrem Fall ziemlich erheblich ist und zudem auch noch die durch das OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze überschreitet, denke ich, dass in Ihrem Fall von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist, der zur Kündigung nach § 651 e BGB berechtigt.
Zu beachten ist aber, dass Sie von dem Reiseveranstalter zunächst Abhilfe verlangen müssen. Das bedeutet, Sie müssen dem Reiseveranstalter genügend Zeit einräumen um dem Mangel selbst zu beheben, bevor Sie kündigen dürfen.
AG Düsseldorf, Urt. v. 03.11.2009, Az: 52 C 5920/09 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ Az: 52 C 5920/09 reise-recht-wiki“)
Reisekunden sind nur zur Kündigung eines Reisevertrages berechtigt, wenn sie den Mangel, der die Kündigung begründet, rechtzeitig anzeigen und dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt haben, die ergebnislos verstrichen ist.
Nun zu Ihren Kosten für die Umbuchung. DIe Fluggesellschaft ist gem. § 651 c dazu verpflichtet, die Reise so zu erbringen, wie Sie Ihnen zugesichtert wurde. Also muss die Fluggesellschaft bei einer FLugzeitenverlegung meines Erachtens auch dafür sorgen, dass Sie bei einer Flugverlegung kostenlos umgebucht werden müssen. Dafür eine Gebühr zu verlangen ist nicht zulässig.
Sie sollten daher den Reiseveranstalter unbedingt kontaktieren und kostenlose Abhilfe verlangen. Falls dieses nicht gewährleistet wird, steht Ihnen das Recht zur Kündigung zu.