Sie haben eine Pauschalreise bei ITS nach Djerba gebucht. Bei Ihrem Rückflug kam es zu einer Flugverspätung von 7 Stunden. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche sie geltend machen können und gegen wen.
Bei einer Flugverspätung kommen zunächst Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung gegen die Flluggesellschaft in Frage.
Der Anwendungsbereich dieser ergibt sich aus Artikel 3 VO:
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Du trittst deinen Rückflug nicht in einem Mitgliedsstaat an, sondern in einem Drittstaat. Damit ist schon einmal Absatz 1 a) nicht erfüllt.
Startet man in einem Drittstaat, dann, so Absatz 1 b), ist es notwendig, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen eines der Gemeinschaft ist.
Sie geben an, dass auch die ausführende Fluggesellschaft keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft ist.
Daher haben Sie keine Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Daran ändert auch der Umstand, dass eine Pauschalreise vorliegt, nichts.
Dazu auch der BGH:
BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR12/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: BGH X ZR-12/12 reise-recht-wiki.de)
Die Fluggastrechte-Verordnung findet bei außereruropäischen Flügen keine Anwendung
Reisende, die im Rahmen einer Pauschalreise eine Flugverspätung oder eine andere Flugunregelmäßigkeit erleiden können aber – im Gegensatz zu Fluggästen einer Nur-Flugbeförderung - „ihren“ Vertragspartner, den Reiseveranstalter zusätzlich in Anspruch nehmen.
Sie haben zwar keine Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, aber vielleicht Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB gegen den Reiseveranstalter.
So kommt ein Anspruch auf Reisepreisminderung gem. § 651 d BGB in Betracht.
Dafür müsste die Flugverspätung jedoch einen Reisemangel darstellen.
§ 651 c BGB
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Ein Reisemangel liegt vor, wenn eine zugesicherte Eigenschaft von dem im Vertrag vereinbarten Optimum abweicht. Ein Mangel ist nicht gleich ein Mangel und nicht immer bekommt der Urlauber eine Entschädigung, auch wenn ein Mangel vorliegt. Es müssen Umstände vorliegen, die den Wert des Urlaubes beeinträchtigen. Dabei ist von einer bloßen Unannehmlichkeit zu unterscheiden. Eine bloße Unannehmlichkeit ist eine Situation, die zwar auch eine Abweichung vom Vereinbarten darstellt, jedoch so unerheblich von ihrer Dauer und Beschaffenheit ist, dass sie nicht als „vollwertiger“ Mangel angesehen wird. Es ist schwer zu beurteilen, ab wann tatsächlich ein Mangel vorliegt. Problematisch könnte in Ihrem Fall sein, dass die Flugverspätung auf dem Rückflug eingetreten ist. Das heißt, Sie haben keine Zeit am Urlaubsort verloren. Auf der anderen Seite könnte man jedoch vielleicht so argumentieren, dass Ihnen durch die Flugverspätung erheblich Strapazen auferlegt wurden und diese einen Reisemangel begründen. Im Großen und Ganzen ist die ganze Thematik noch relativ umstritten und jeder Einzelfall muss für sich bewertet werden.