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Hallo zusammen,

ich habe gerade eine Mail von flugladen.de. bekommen, über die ich vor einigen Monaten einen Flug von München nach New York gebucht habe, in der mir mitgeteilt wurde, dass sich der Flugplan geändert habe. Die zuständige Airline ist AirCanada.

Der Flug geht zunächst einmal von München nach Montreal. Hier sind die Zeiten gleich geblieben. Nun geht der Anschlussflug von Montreal nach New York aber satte 3:20h früher, wodurch wir den Anschluss um über eine Stunde erst gar nicht erwischen können.

Beim Rückflug ist alles beim alten geblieben.

Da ich jetzt leider ziemlich verloren bin, bitte ich euch um eure Hilfe!

An wen kann ich mich denn jetzt wenden und vor allem mit welchen Forderungen? Muss der Flug auf einen passenden umgebucht werden oder strande ich nun in Montreal und muss selber schauen, wie wir nach New York weiter kommen?

Ich bedanke mich schon im Voraus für jede Antwort!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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1 Antwort

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Hallo,

 

Ihr Flug von München nach New York über Montreal mit der Airline Air Canada betrifft nun eine Änderung der Flugzeiten. Insofern wurde der zweite Teilflug von Montreal nach New York so nach vorne verschoben, dass Sie diesen nicht mehr erreichen können. Sie fragen sich nun, welche rechtlichen Möglichkeiten vorhanden sind.

 

Zunächst gilt es zu beachten, was auf dem Flugschein steht. Wurde die Reise einheitlich gebucht, so schuldet das betreffende Luftfahrtunternehmen bei einer Umsteigeverbindung auch die Weiterbeförderung bis zum Endziel. Denn bei Umsteigeverbindungen, die bei einem einheitlichen Flugschein in mehrere Abschnitte unterteilt wurden, muss die Airline auch genügend Zeit einplanen, damit die Fluggäste umsteigen können. Kommt es zu Verschiebungen der Flugzeiten, so hat das Luftfahrtunternehmen dafür zu sorgen, dass der Fluggast seinen Anschlussflug noch erreichen kann und dahingehend entsprechende Vorkehrungen zu treffen, vgl. LG Leipzig, Urt. v. 10.11.2008, 6 S 319/08.

„Es ist von einer einheitlichen Flugbuchung auszugehen, insbesondere auch auf Grund der Ausstellung der Bordkarten für die gesamte Flugstrecke bereits in St. Petersburg (vgl. dazu auch AG Hamburg, RRa 2006, 135 n.rkr.). Dort waren die Kläger ca. eineinhalb Stunden vor der geplanten Abflugzeit an dem Abfertigungsschalter und damit rechtzeitig i.S.d.Art.3 Abs. 2 lit. a VO erschienen.“, vgl. AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 05. Dezember 2006, Az. 14 C 248/06

Generell haben Fluggäste in der Regel Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung, wenn Sie das Endziel erst mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichen, vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.2013, Az. C-11/11

Dies gilt auch dann, wenn der Umsteigeflughafen nicht innerhalb der EU liegt.

Verweigert das Luftfahrtunternehmen die Weiterbeförderung, so haben Sie meines Erachtens nach, einen Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten.

 

Ich würde mich an Ihrer Stelle schnellstmöglich mit der Airline in Kontakt setzen, so dass Sie eventuell auf einen anderen Flug kostenfrei umgebucht werden können.

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