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EU FLUGGASTRECHTE

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Folgender Sachverhalt:

- Gebucht bei Air France

- Umsteigeverbindung Frankfurt - Paris - Seychellen, gleiche Route zurück

- Durchführende Airlines beim Rückflug: Seychellen - Paris mit Air Seychelles, Paris - Frankfurt mit Air France Hop!

Der Rückflug wird, obwohl zwei Segmente, ja als eine Reise gesehen. Aber er wird ja nur teilweise von einer EU-Gesellschaft durchgeführt. Würde bei einer Verspätung des Flugs Seychellen-Paris und einem daraus resultierenden Verpassen des pünktlichen Anschlussflugs Paris-Frankfurt die EU-Fluggastrichtlinie Anwendung finden?
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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SIe haben bei Air France einen Flug gebucht. Dieser soll von Frankfurt über Paris auf die Seychellen und zurück stattfinden.

Druchführende Fluggesellschaft des Rückfluges ist Hop!. Während der Hinflug von Air France durchgeführt wird.

Sie fragen sich nun, wie die Sachlage aussehen würde, wenn der Flug von den Seychellen nach Paris eine Verspätung hätte.

Bei einer solchen können sich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben. Die Fluggastrechte dienen der Stärkung der Ansprüche von Flugpassagieren bei Flügen.

Sie fragen sich nun jedoch, ob diese beim Rückflug überhaupt anwendbar ist, da sich der Abflugort ja außerhalb der EU befindet. Hier hiflt ein Blick auf Art. 3 VO Nr. 261/2004, welcher den Anwendungsbereich der Verordnung regelt:

"Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

 

Gem. Art. 3 Abs.1 a) ist die Fluggastrechte Verordnung immer dann anwendbar, wenn der Abflughafen sich in einem Mitgliedstaat befindet. Das wäre in Ihrem Fall jedoch nicht gegeben, da der Abflughafen auf den Seychellen ist.

Gem. Art. 3 Abs. 1b) ist die Verordnung aber auch immer dann anzuwenden, wenn es sich zwar um einen Abflughafen außerhalb der EU handelt, aber der Flug von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt wird. In Ihrem Fall wird der Rückflug von HOP! durchgeführt. Dieses ist eine französische Regionalfluggesellschaft mit Sitz in Rungis und Basis auf dem Flughafen Paris-Orly. Sie ist eine Tochtergesellschaft der Air France. Und daher auch eine FLuggesellschaft der Gemeinschaft. Falls es also zu Verspätungen kommen sollte, können Sie Ansprüche aus der Verordnung 261/2004 geltend machen.

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Sie haben bei Air France einen Flug von Frankfurt auf die Seychellen über Paris gebucht. Auf dem Rückflug wird der Zubringerflug von den Seychellen nach Paris mit Air Seychelles und der Anschlussflug von Paris nach Frankfurt mit Air France Hop! durchgeführt. 

Sie fragen sich nun, ob im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges auf dem Rückflug und einer daraus entstehenen Verpassung des Anschlussfluges, die EU-Fluggastrechteverordnung angewandt werden kann.

Dazu sollte zunächst der Anwendungsbereich der Verordnung dargelegt werden:

Artikel 3 Absatz 1

1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Gemäß Absatz 1 Buchstabe a) kann die Verordnung in Ihrem Fall nicht angewandt werden, da Sie Ihren Flug nicht in einem Mitgliedsstaat antreten.

Gemäß Buchstabe b) wäre die Verordnung nur anwendbar, wenn der Flug, startend in einem Drittstaat, von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ausgeführt wird, d.h. von einer Airline, die Ihren Sitz in der EU hat.

Der Anschlussflug Ihres Rückflugs wird zwar von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ausgeführt (Air Hop!), der Zubringerflug jedoch von einer außereuropäischen Airline (Air Seychelles). 

Da Ihr Rückflug von 2 Airlines ausgeführt wird, denke ich das Sie in dem Fall keine Ansprüche geltend machen können, sollte die Verspätung des Zubringerfluges ursächlich für das Verpassen des Anschlussfluges sein, da der Grund für die Verspätung des Zubringerfluges nicht auf EU-Gebiet zu finden ist.

Sollte Ihr Zubringerflug von den Seychellen nach Paris aber pünklich sein und nur Ihr Anschlussflug von Paris nach Frankfurt mit Air Hop! Verspätung haben, aus welchen Gründen auch immer, kann die Verordnung für den Anschlussflug meiner Meinung nach angewandt werden. 

Dazu auch folgendes Urteil:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.7.2013, Az. 2-24 S 47/12 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 47/12 reise-recht-wiki.de")

Damit Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung entstehen können, muss die Ursache für die Verspätung auf dem Gebiet der Europäischen Union eingetreten sein.

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