Sie haben bei Air France einen Flug von Frankfurt auf die Seychellen über Paris gebucht. Auf dem Rückflug wird der Zubringerflug von den Seychellen nach Paris mit Air Seychelles und der Anschlussflug von Paris nach Frankfurt mit Air France Hop! durchgeführt.
Sie fragen sich nun, ob im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges auf dem Rückflug und einer daraus entstehenen Verpassung des Anschlussfluges, die EU-Fluggastrechteverordnung angewandt werden kann.
Dazu sollte zunächst der Anwendungsbereich der Verordnung dargelegt werden:
Artikel 3 Absatz 1
1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Gemäß Absatz 1 Buchstabe a) kann die Verordnung in Ihrem Fall nicht angewandt werden, da Sie Ihren Flug nicht in einem Mitgliedsstaat antreten.
Gemäß Buchstabe b) wäre die Verordnung nur anwendbar, wenn der Flug, startend in einem Drittstaat, von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ausgeführt wird, d.h. von einer Airline, die Ihren Sitz in der EU hat.
Der Anschlussflug Ihres Rückflugs wird zwar von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ausgeführt (Air Hop!), der Zubringerflug jedoch von einer außereuropäischen Airline (Air Seychelles).
Da Ihr Rückflug von 2 Airlines ausgeführt wird, denke ich das Sie in dem Fall keine Ansprüche geltend machen können, sollte die Verspätung des Zubringerfluges ursächlich für das Verpassen des Anschlussfluges sein, da der Grund für die Verspätung des Zubringerfluges nicht auf EU-Gebiet zu finden ist.
Sollte Ihr Zubringerflug von den Seychellen nach Paris aber pünklich sein und nur Ihr Anschlussflug von Paris nach Frankfurt mit Air Hop! Verspätung haben, aus welchen Gründen auch immer, kann die Verordnung für den Anschlussflug meiner Meinung nach angewandt werden.
Dazu auch folgendes Urteil:
LG Frankfurt, Urteil vom 26.7.2013, Az. 2-24 S 47/12 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 47/12 reise-recht-wiki.de")
Damit Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung entstehen können, muss die Ursache für die Verspätung auf dem Gebiet der Europäischen Union eingetreten sein.