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Hallo ihr Lieben, vielleicht gab es diese Frage schon einmal, allerdings konnte ich hier auf Anhieb nichts finden. Wir sind am 29.10.2017 mit EW929 von AYT nach CGN geflogen und sollten dann planmäßig mit EW078 nach Leipzig weiterfliegen. Der Flug von Antalya nach Köln war on time und der Flug nach Leipzig wurde dann kurzfristig annulliert. Wir wurden dann auf den ersten Flug am 30.10. komplikationslos umgebucht. Wie verhält es sich hier mit der Ausgleichszahlung? Laut EW stehen uns 250€ pro Person zu, da hier der Flug Köln - Leipzig maßgeblich ist. Mich würde interessieren, ob uns nicht doch die 400€ zustehen da es sich bei diesen Flügen um eine zusammenhängende Buchung handelt? Oder wird tatsächlich erst der "erste verspätete Flug" gewertet? Vielen Dank und Grüße, Janine
Gefragt in Flugannullierung von (120 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Antalya über Köln nach Leipzig gebucht. Der Flug von Antalya nach Köln wurde planmäßig durchgeführt, der Flug von Köln nach Leipzig wurde jedoch annulliert und Sie konnten erst einen Tag später losfliegen.

Tatsächlich kann dem Fluggast im Falle einer Annullierung des ursprünglichen Fluges Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung entstehen. Vor allem kann bei Annullierung ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entstehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Nun stellt sich die Frage, welche Strecke maßgeblich ist. Lediglich die Strecke von Köln nach Leipzig, da nur auf dieser Strecke eine Verspätung war oder die gesamte Strecke von Antalya nach Leipzig.

Meines Erachtens haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 EUR, da die Strecke von Antalya nach Leipzig maßgeblich ist. Denn Sie haben ein Ticket von Antalya nach Leipzig als Gesamtflug gebucht. Hier macht es auch keinen Unterschied, dass es eine Zwischenlandung gab.

Sie sollten also die Fluggesellschaft erneut kontaktieren und Ihre Ansprüche auf 400 EUR geltend machen.

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Guten Abend Janine,

Sie wollten mit Eurowings von Antalya nach Köln mit Zwischenstopp in Leipzig fliegen. Während Ihr Zubringerflug pünktlich und reibungslos verlief, so wurde Ihr Anschlussflug in Leipzig kurzfristig annulliert und Sie fordern nun von Eurowings eine Ausgleichszahlung im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie haben bereits richtig festgestellt, das Ihnen in Ihrem Fall aufgrund der Annullierung eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung zusteht. Diese berechnet sich allgemein nach der unmittelbaren Entfernung zwischen Ab- und Zielflughafen. Die Höhe des Ausgleichsanspruch sieht danach wie folgt aus:

1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 € bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger,

b) 400€ bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km,

c) 600 € bei allen nicht unter Buchstabe a) und b) fallenden Flügen.

Nun befinden Sie sich mit Eurowings im Streit, aufgrund der Berechnung der Entfernung. Sie sind der Auffassung das die gesamte Strecke, also Antalya nach Leipzig, zu berücksichtigen sei, während Eurowings meint, dass nur die Entfernung zwischen Leipzig und Köln ausschlaggebend sei.

Zu dieser Problematik habe ich ein paar interessante Urteile gefunden, die die Sache vielleicht klären können:

LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (bei Google zu finden unter: "13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de")

Die Berechnung der Höhe des Ausgleichs aus der unmittelbaren Distanz zwischen Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort.

AG Düsseldorf, Urteil vom 28.9.2015, Az. 45 C 21/15 (bei Google zu finden unter: "45 C 21/15 reise-recht-wiki.de")

Im Falle einer Flugverspätung bei mehrgliedrigen Flügen sei grundsätzlich die gesamte Distanz zwischen dem ersten und dem letzten Flughafen Berechnungsgrundlage.

Meines Erachtens nach berechnet sich die Entfernung aufgrund dieser Urteile nach Distanz zwischen Antalya und Köln. Diese beträgt rund 2.444 km, womit Ihnen laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der EU-Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400€ zusteht. 

Allerdings sollte noch in Erfahrung gebracht werden, wieso der ursprüngliche Flug annulliert werden musste. Handelt es sich dabei nämlich um einen außergewöhnlichen Umstand, so ist Eurowings von der Ausgleichszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 3 befreit. Zu außergewöhnlichen Umständen gehören Ereignisse, die von der Airline nicht vorherzusehen waren und nicht umgangen werden konnten. Technische Defekte gelten in der Regel allerdings nicht zu solchen haftungsbefreienden Umständen.

Sie sollten sich daher am Besten noch einmal mit der Airline in Verbindung setzen und auf Ihren Ansprüchen beharren.

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