Du hast einen Flug von München nach Lissabon gebucht. Nun wurden sowohl Hin- als auch Rückflug erheblich verändert. Du fragst dich welche Ansprüche du deshalb haben könntest.
Ich denke dabei erst einmal an die EU-Fluggastrechteverordnung. Danach können sich für dich Ansprüche ergeben, wenn eine Annulierung deines Fluges anzunehmen ist.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Wenn der Start eines Fluges aufgegeben wird, und eine Vorverlegung von mehr als 3 Stunden nach hinten vorliegt, dann scheint man von einer Annulierung ausgehen zu können. Da deine Flüge erheblich nach hinten verschoben wurde, denke ich, dass eine Annulierung angenommen werden kann.
Dann können sich Ansprüche aus Artikel 5 ergeben:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
Interessant für dich könnten denke ich Artikel 7 und 8 sein.
Aus Artikel 7 kann sich wegen der Annulierung ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung ergeben:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Dieser Anspruch kann aber entfallen, siehe oben, wenn du lang genug im Voraus informiert wurdest. Und lang genug meint mehr als 2 Wochen im Voraus. Dein Flug soll im Januar stattfinden. Du wurdest bereits im November informiert, also mehr als 2 WOchen im Voraus. Insofern denke ich, dass eine finanzielle Entschädigung dir leider nicht zusteht.
Da bleibt Artikel 8 EU-VO:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Danach kannst du dich bei einer Annulierung entscheiden, ob du gerne die Flugscheinkosten vollständig erstattet haben möchtest - beispielsweise zur Buchung eines Fluges bei einer anderen Airline - oder aber ob du dich nach einer anderweitigen Beförderung mit derselben Airline erkundigen möchtest, die dir dann zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt die verfügbaren Flüge nach deinem Wunsch anbieten soll.
Du kannst also beispielsweise eine Erstattung der Flugscheinkosten verlangen, und dann auf eigene Faust einen anderen Flug buchen.
Du würdest denke ich den kompletten Flugpreis zurückerhalten, so zumindest auch die Rechtsprechung zu Artikel 8:
KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: KG Berlin, 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)
Ein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nciht angetretener Flüge darf eine Fluggesellschaft nicht verlangen.</span