Sie haben eine Pauschalreise in Bulgarien gebucht.
Da sich der Flug nach Albena geändert hat, möchten sie von der Reise zurücktreten.
Hat der Fluggast eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, ergeben sich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht der §§ 651 a ff. BGB.
Eine Pauschalreise liegt immer dann vor, wenn ein Reisevertrag entstanden ist, der gemäß § 651 a Abs. 2 BGB die 'Gesamtheit von Reiseleistungen' enthält.
Ist dieser Reisevertrag nun mangelbehaftet, ergeben sich für den Flugreisenden Gewährleistungsansprüche aus dem § 651 i BGB. Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist. Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.
Ab wann eine Pauschalreise jedoch mangelhaft ist, ist nicht immer ganz leicht zu bewerten. Es wird jedoch grundsätzlich angenommen, dass der erste und der letzte Tag nicht als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Flugzeitenverlegungen, die nur diese beiden Tage betreffen, begründen daher also keinen Reisemangel. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn eine Störung der Nachtruhe vorliegt.
Sie fragen nach dem Recht vom Vertag aufgrund eines Mangels zurückzutreten. Das Recht zur Kündigung steht dem Reisenden jedoch nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise zu. Kündigt der Reisende den Vertrag, verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis. Das gilt auch dann, wenn er die Reise schon teilweise durchgeführt hat. Eine solche zu einer Kündigung berechtigende Beeinträchtigung infolge eines erheblichen Reisemangels ist dann gegeben, wenn Mängel vorliegen, die einen Minderungssatz von 20 % erreichen.
Der Reisende kann den Vertag jedoch nur dann kündigen, wenn
- er dem Veranstalter eine angemessene Frist gesetzt und
- Abhilfe des Mangels verlangt hat und
- dem Reiseveranstalter diese Frist hat verstreichen lassen, ohne für Abhilfe gesorgt zu
haben.
Sie sollten dem Reiseveranstalter also eine angemessene Frist setzen, in der er Ihnen eine alternative Beförderung anbieten muss. Tut er dies nicht, können Sie meines Erachtens die Reise gem. § 651 e BGB kündigen.