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EU FLUGGASTRECHTE

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Sie haben einen Flug von Los Angeles nach London und von London nach Hamburg wahrgenommen. Während der erste Flug mit American Airlines durchgeführt wurde, wurde der Flug von London nach Hamburg mit British Airlines durchgeführt.

Nun war der Flug von LA nach London verspätet, sodass Sie Ihren Flug von London nach HH verpasst haben. Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Dazu müsste zunächst einmal der Anwendungsbereich der EU-VO eröffnet sein:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Auf dem ersten Flug ist die Europäische Fluggastrechte Verordnung nicht anwendbar, da Abflughafen in der USA ist und auch der Abflughafen außerhalb der EU liegt. Nun lag aber auf diesem Flug die Verspätung vor, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Für diesen wäre zwar die EU FLuggastrechte Verordnung anwendbar, doch liegt es nicht in der Verantwortung von British Airways, dass Sie pünktlich zu Ihrem FLug erscheinen. Dieses würde sich nur anders verhalten, wenn die FLüge gemeinsam gebucht wurden und die ausführende FLuggesellschaft eine Fluggesellschaft der EU wäre. 

Beantwortet von (11,600 Punkte)
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Guten Abend,

beim Verpassen von Anschlussflügen haben betroffene Fluggäste manchmal einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen, welche sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben können.

Bei Ihnen lief es wie folgt:

Der Hinflug von Los Angeles nach London wurde mit American Airlines durchgeführt, der Folgeflug nach Hamburg mit British Airways. Hier könnte es sich um einen sog. Codesharing-Flug handeln. Dies ist der Fall, wenn zwei oder mehrere Fluggesellschaften sich einen Flug teilen. In diesem Fall führt die eine Fluggesellschaft einen Flug aus, die andere wird Vertriebspartner. Insofern könnte hier allerdings ein Problem auftreten. Denn die Fluggastrechte-VO gilt nicht für alle Flüge. Gem. Art. 3 der VO gilt sie nur für Passagiere von Flügen, die in der EU angetreten werden oder von Flügen, die von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU durchgeführt werden und die EU als Ziel haben. Ungültig ist sie hingegen für Flüge aus Drittländern mit in Drittländern registrierten Fluglinien in die EU.

So kann man hier das Problem erkennen. Da ihr Flug von Amerika in die EU mit einer amerikanischen Airline ging, gilt die VO für diesen Reiseabschnitt nicht. Dort ist allerdings die Verspätung aufgetreten. Der Geltungsbereich der VO ist mithin nicht eröffnet.

AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11 (einfach zu finden über die Google-Suche „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)

Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78)).

Möglicherweise können Sie sich direkt an American Airlines wenden und eine Entschädigung verlangen. Leider gelten nicht dieselben Rechte wie hier. In den USA obliegt es der Airline selbst seine Passagiere zu entschädigen oder eben nicht. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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