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Hallo,

unser Flug nach TLV der eigentlich als LH Flug gebucht war startete in DUS mit Germanwings nach VIE mit einer Verspaetung von 1 Stunde 15 min.da der Gepaeckraum mehrmals ein und ausgeladen wurde auf der Suche nach Koffern von Passagieren die nicht erschienen sind und deren Koffer aber angeblich schon im Flugzeug waren.

So verpassten wir unseren Anschlussflug nach TLV mit Austrian A. die uns zwar ohne Probleme auf den naechsten Flug umbuchten, aber dieser startete erst am naechsten Morgen. Wir bekamen zwar auch ein Hotelzimmer fuer die Nacht, aber wir haben dadurch natuerlich einen Arbeitstag verloren.

Steht uns eine Entschaedigung fuer den verpassten Flug und den verp. Arbeitstag zu ?

Vielen Dank schonmal!
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Guten Tag,

 

Ansprüche wegen des verpassten Fluges ergeben sich für Sie aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Diese sieht eine Ausgleichszahlung vor, wenn ein Flug mehr als drei Stunden verspätet ist. Zwar war Ihr erster Flug lediglich etwa über eine Stunde zu spät, allerdings ist nur die Verspätung am Endziel des Fluges entscheidend – wo Sie erst am nächsten Morgen ankamen. Damit ist der Weg für eine Ausgleichszahlung eröffnet. Der Betrag der Ausgleichszahlung bemisst sich nach der Entfernung des Fluges, bei einem Flug von Düsseldorf nach Tel Aviv betrüge die Ausgleichszahlung 600€ pro Person.

Gegen eine Ausgleichszahlung kann nur sprechen, dass außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben könnten, die der Grund für die Verspätung waren. Da der Grund aber offenbar organisatorische Schwächen bei der Beladung des Flugzeuges waren, ist ein außergewöhnlicher Umstand wohl nicht erkennbar.

 

Gegen wen sich die Ausgleichszahlung richten soll, ist von den Modalitäten Ihres Flugvertrages abhängig. Normalerweise soll sich der Anspruch gegen die Airline richten, die den Flug auch tatsächlich durchgeführt hatte (etwa auch bei Code-Sharing-Flügen) – dies wäre in Ihrem Fall Germanwings. Eine Ausnahme besteht jedoch in dem Fall, dass eine Airline eine andere damit beauftragt hatte, für sie einen Flug durchzuführen. In solchen Fällen übernimmt die erste Airline die Verantwortung für alles, was ihre beauftragte Airline tut, also auch für Verspätungen oder Flugausfälle. In Ihrem Fall scheint genau dieser Fall eingetreten zu sein, weswegen sich Ihre Ansprüche gegen Lufthansa richten würden.

 

Zudem kommt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des verpassten Arbeitstages nach Art. 17 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) in Betracht. Für alle Schäden bis zu einer Obergrenze von etwa 5300€ muss dabei Lufthansa aufkommen, sofern die Airline nicht widerlegen kann, dass die Verspätung trotz aller zumutbaren Maßnahmen eingetreten ist und somit nicht verhindert werden konnte.

Beachten Sie jedoch, dass Sie einen konkreten Schaden benennen müssen. Es reicht also nicht, pauschal einen verlorenen Arbeitstag gegenüber der Lufthansa anzugeben, Sie müssen belegen können, aus welchen Gründen und in welcher Höhe Ihnen ein Schaden entstanden ist. Insbesondere müssen Sie darlegen können, dass dieser Schaden gerade wegen der Verspätung entstand – bei verpassten Terminen wird dies leichter zu belegen sein als bei genereller Nichtanwesenheit am Arbeitsplatz.

Bedenken Sie zudem, dass gemäß Art. 12 die Ausgleichsleistung in Höhe von 600€ auf den Schadensersatzanspruch angerechnet würde – Sie können also nicht beide Beträge gleichzeitig erhalten.

 

Urteile:

 

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az. C-402/07

Passagiere haben wie bei einer Annullierung auch bei einer großen Verspätung einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Verspätung muss hierbei mindestens drei Stunden am Zielort betragen. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der insgesamt zurückgelegten Flugstrecke und beträgt zwischen 250 und 600€.

 

AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11

(zu finden über die Google-Suche „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)

 

Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78)).

 

 

 

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Hallo Mabu,


 

einen wichtigen Anschlussflug zu verpassen ist eine sehr ärgerliche Angelegenheit. Möglicherweise können Sie also ausgleichende Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung der EU erheben.

Um unter die Verordnung zu fallen, muss eine Verspätung von mindestens 3 oder mehr Stunden vorliegen (was bei Ihnen ja anscheinend der Fall war). Dabei kommt es nicht darauf an, mit welcher Verspätung man losfliegt, sondern wie hoch die tatsächliche Verspätung am Ankunftsort ist. Dies gilt auch, wenn der Umsteigeflughagen nicht innerhalb der EU liegt und auch, wenn Zubringer- und Anschlussflug von zwei unterschiedlichen Airlines stammt. Wie hoch die Ausgleichszahlung am Ende ausfällt, hängt von der Flugdistanz ab.


 

- bei einer Flugstrecke bis zu 1500 km – 250 €

- bei einer Flugstrecke von 1500 km bis zu 3500 km innerhalb der EU – 400€

- bei einer Flugstrecke über 3500 km auch außerhalb der EU – 600€


 

In Ihrem Fall könnten Sie also bis zu 600 € pro Person verlangen. Dies gilt solange, wie die Airline keine außergewöhnliche Umstände geltend machen kann. Dies sind in der Regel Gegebenheiten, die auch unter Berücksichtigung aller möglichen Maßnahmen nicht verhindert werden können. In Ihrem Fall würde Ich also nicht von außergewöhnlichen Umständen ausgehen.

Des Weiteren stehen Ihnen bestimmte Betreuungsleistungen zu, wie z.B.: Erfrischungen und Mahlzeiten in gewissen Abständen und unter Umständen eine Hotelübernachtung (wie bei Ihnen geschehen), sowie den Transport von Unterkunft zu Flughafen. Falls Sie die Übernachtung allerdings selbst finanziert haben, können Sie die Kosten dafür zurückverlangen.

In jedem Fall sollten Sie beachten, dass Sie in Deutschland bis zu 3 Jahre nach Ende der Flugreise klagen können.


 

Urteile:


 

EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07
EuGH, Urteil v. 19.11.2009 C-432/07

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.
(Google-Suche: „C-402/07 reise-recht-wiki.de“ / „C-432/07 reise-recht-wiki.de“)


 

BGH, Urteil v. 18.02.2010, Xa ZR 166/07

 

Beträgt die Verspätung auf einem Flug von einer Fluglänge von mindestens 1500 km mehr als drei Stunden, steht dem Fluggast ein Anspruch aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu.
(Google-Suche: „BGH XA ZR 166/07 reise-recht-wiki.de“)


 

AG Dortmund, Urteil vom 04.03.2008, Az 431 C 11621/07

Nach der EU-Fluggastrechteverordnung muss ein Luftfahrtunternehmen einem Passagier eine Hotelübernachtung finanzieren, wenn eine Übernachtung wegen eines Flugausfalles notwendig wurde. Tut ein Unternehmen dies nicht und mietet der Passagier deswegen auf eigene Faust ein Hotelzimmer, so kann er die Kosten dafür ersetzt verlangen.
(Google-Suche: „431 C 11621/07 reise-recht-wiki“)

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Als wir am Flughafen davon erfuhren, dass unser Flug storniert war, waren wir natürlich erstmal total hilflos. Wir wusste ganz ehrlich nicht einmal, dass wir überhaupt irgendwelche Rechte gegen Lufthansa hatten. Diese Plakate über Flugpassagierrechte der EU hängen zwar überall am Flughafen aus. Aber in der konkreten Situation und irgendwie auch der ganzen Aufregung und Panik, nimmt man die gar nicht wahr.

Als wir dann aus dem urlaub wieder zurück waren, habe ich mich dann im Internet erkundigt. Ich war ganz schön überrascht, dass uns eine Entschädigung gegen Lufthansa über 1200 € zusteht und Lufthansa auch noch unser Essen am Flughafen über 22,72 € zahlen müsste. Ich habe Lufthansa dann angeschrieben, aber immer nur die üblichen Ablehnantworten erhalten.

Es scheint sich für Fluggesellschaften auszuzahlen, unkundige Bürger (wie meinen Mann und mich) erstmal mit beeindruckend klingenden Schreiben von ihren Rechten abzuhalten. Gut für Lufthansa ist es natürlich auch, wenn man nichts sagt. Wir haben am Flughafen nie auch nur ein einziges Wörtchen von den Lufthansa-Mitarbeitern gehört, dass uns eine Entschädigung zustehen könnte. Nee, es hieß immer nur: Wenn Sie Glück haben, können wir sie umbuchen auf den und den Flug. Darüber waren wir auch schon ganz glücklich, da wir ja unseren Urlaub starten wollten.

Ich glaube, dass sehr viele Bürger gar keine Ahnung von ihren Rechten und dem Gesetz haben. Als ich dann erfuhr, dass wir 1200 € von Lufthansa fordern können, wollte ich die auch haben. Warum auch nicht? Wenn das Gesetz uns 1200 € für den ganzen Stress und den Ärger zuspricht, möchte ich mein gesetzliches Recht auch haben. Lufthansa hat sich aber geweigert zu zahlen.

Ganz schnell ging es dann aber, nachdem unser Anwalt denen geschrieben hatte. Plötzlich hat uns die Lufthansa dann 1438,56 € überwiesen (da waren auch noch die Anwaltskosten zu den 1200 € gekommen). Die werden wohl wissen warum cheeky

 

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Also mein Lufthansa Streit ist für mich durch meinen Anwalt gut gelöst worden. Ich habe von Lufthansa 605 € bekommen. Ich hatte auf meinem Flug zuerst eine Flugverspätung und dann leider noch eine (allerdings kurze) Gepäckverspätung. Lufthansa hat mein Anliegen immer abgewiesen mit dem Hinweis, dass ein technischer Fehler bzw. eine technische Störung vorlag. Ja, schön und gut, mag ja sein aber trotzdem muss Lufthansa mir dann meine Entschädigung zahlen, was die partout nicht machten.

Ich finde es sehr ärgerlich, dass Fluggesellschaften Rechte von Verbrauchern, die IM GESETZ festgeschrieben stehen, einfach ignorieren. Das ist pure Schikane. Fluggesellschaften stellen sich einfach stur und man ist n richtig aufgeschmissen. Ich wusste auch nicht, was ich tun sollte aber mein Kampfes-Wille war da geweckt. Nur weil ich juristischer Laie bin, heisst das ja nicht, dass ich meine gesetzlichen Rechte wegschenken muss.

Ich bin zu meinem Versicherer und habe denen eingebläut, mir einen Fachanwalt für Reiserecht zu geben, der der Beste ist. Erst wollte der Versicherer mir den Anwalt hier in der Stadt vermitteln, ich habe aber auf meinem Recht bestanden, einen Fachanwalt zu bekommen, der sich auskennt.

Fachanwalt für Reiserecht

Der hat dann die Lufthansa angeschrieben und plötzlich hieß es, ja wir zahlen die 605 €. Einerseits habe ich mich natürlich gefreut, das Geld endlich zu bekommen, andererseits ist das natürlich die Bestätigung, was Lufthansa für ne Masche abzieht: Solange die Verbraucher selbst hilflos anklopfen, stellen wir uns stur. Sobald Gefahr durch einen Fachanwalt droht, wird gezahlt angryangry Nennt man das Verbraucherservice?

Lufthansa Verspätung Entschädigung

 
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Meine Frau und ich sind aus der Scheiz und haben mit den Anwälten der Kanzlei Dr. Bartholi und Partner gute Erfahrungen gemacht. Unsere Rechtsschutzversicherung hat uns eine Kostengutsprache gegeben und uns dann an die Kanzlei von Herrn Dr. Bartholl vermittelt. Die Versicherung hat das gesamte Dossier übermittelt und Herr Dr. Bartholl hat sich bei mir persönlich mehrfach gemeldet und mit mir gemeinsam das Vorgehen besprochen. Es war eine sehr angenehme Atmosphäre.

Die Lufthansa hat uns dann knapp 2000 Franken Schadensersatz für die Verspätungen bezahlt. Das war ein besonders gutes Ergebnis, weil wir nur mit ca. 500 Franken gerechnet hatten.

Lufthansa Verspaetung Entschaedigung

Lufthansa Verspaetung Schadensersatz

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Guten Tag,

die Frage, wie sich ein verpasster Anschlussflug auf die Ausgleichszahlung auswirkt, war schon häufiger Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Hier eine kleine, aber repräsentative Übersicht:

In der etwas älteren Rechtsprechung wurde nur die Verspätung des Zubringers gemessen und die Flüge wurden einzeln betrachtet. Dieses führte dazu, dass Ausgleichszahlungen regelmäßig nicht zu zahlen waren und die Fluggäste ohne Ersatz dastanden (vgl. z.B. LG Berlin, Urt. v. 20.09.2011, 85 S 113/11; AG Wedding, Urt. v. 31.03.2011, 8a C 10/10). 

Nach der neueren Rechtsprechung und auch höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es nicht mehr auf die einzelnen Flüge an, sondern auf die gesamte Flugreise (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, X ZR 127/11).

Wichtig dabei ist, dass allein die Verspätung am Endziel der Reise zählt. Wo die Verspätung entstanden ist, ist nicht relevant (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.12.2011, 29 C 655/12 (11)).

Zu beachten gilt es, was auf dem Flugschein steht. Wenn die Reise einheitlich gebucht wurde, so kann der Ausgleichsanspruch gegenüber der Airline geltend gemacht werden. Bei einem einheitlich gebuchten Flug schuldet das Luftfahrtunternehmen bei einer Umsteigeverbindung auch die Weiterbeförderung mit dem Anschlussflug. Ein Luftfahrtunternehmen hat Umsteigeverbindungen, die bei einheitlichem Flugschein in mehreren Abschnitten erfolgen, so anzubieten, dass grundsätzlich genügend Zeit zum Umsteigen bleibt. Wenn es zeitlich knapp wird, hat das Luftfahrtunternehmen Vorkehrungen zu treffen, dass der Fluggast seinen Anschlussflug noch erreichen kann. Dieses kann beispielsweise einen beschleunigten Transfer oder ein länger offenes Boarding realisiert werden (vgl. LG Leipzig, Urt. v. 10.11.2008, 6 S 319/08).

Wurde die Reise nicht einheitlich gebucht, so hat das Unternehmen die Verspätung am Endreiseziel zu verschulden, die den Zubringer verspätet durchgeführt hat (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.12.2007, 32 C 1003/07-22).

Zu diesem Thema empfehle ich folgenden Beitrag auf der Website passagierrechte.org:

http://passagierrechte.org/Anschlussflug_verpasst_-_Rechte

Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach Distanz und Verspätung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Viel Erfolg!!!

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Hallo,

Ihr Flug nach TLV der eigentlich als LH Flug gebucht war startete in DUS mit Germanwings nach VIE mit einer Verspaetung von 1 Stunde 15 min. So verpassten Sie Ihren Anschlussflug nach TLV mit Austrian A. die Sie zwar ohne Probleme auf den naechsten Flug umbuchten, aber dieser startete erst am naechsten Morgen.

 

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Februar in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt.

Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben.

Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge (also z.B. Zubringerflug von Berlin nach Frankfurt und nachfolgende Langstrecke von Frankfurt nach New York) eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden.

Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war, sprich mehr als drei Stunden. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Hier hatte auch Ihrer Zubringerflugzeug eine Verspätung von 1h 15 min und adruch haben Sie Ihren Anschlussflug verpasst. Hier ist also die Verspätung am Endziel entscheidend.

Ihnen steht also ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

 

Landgerichts Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12- (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Frankfurt 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki.de")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen– auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

 

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

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