Sie haben einen Flug von Los Angeles nach London und von London nach Hamburg wahrgenommen. Während der erste Flug mit American Airlines durchgeführt wurde, wurde der Flug von London nach Hamburg mit British Airlines durchgeführt.
Nun war der Flug von LA nach London verspätet, sodass Sie Ihren Flug von London nach HH verpasst haben. Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.
Dazu müsste zunächst einmal der Anwendungsbereich der EU-VO eröffnet sein:
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Auf dem ersten Flug ist die Europäische Fluggastrechte Verordnung nicht anwendbar, da Abflughafen in der USA ist und auch der Abflughafen außerhalb der EU liegt. Nun lag aber auf diesem Flug die Verspätung vor, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Für diesen wäre zwar die EU FLuggastrechte Verordnung anwendbar, doch liegt es nicht in der Verantwortung von British Airways, dass Sie pünktlich zu Ihrem FLug erscheinen. Dieses würde sich nur anders verhalten, wenn die FLüge gemeinsam gebucht wurden und die ausführende FLuggesellschaft eine Fluggesellschaft der EU wäre.