Lieber Fragesteller,
dein Flug aus den USA nach Amsterdam mit Delta hatte Verspätung. Diese war so gravierend, dass ihr dadurch euren Anschlussflug verpasst habt.
Insgesamt seid ihr mit 18 Stunden Verspätung in München mit KLM angekommen.
Eigentlich sind Umsteigeverbindungen als zwei separate Flüge zu betrachten. Aber nach dem LG Frankfurt scheint das kein Problem zu sein:
LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.
Weiter dazu der EuGH:
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”)
Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […] ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.
Bei einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit sind dann Ausgleichszahlungen nach Artikel 6, 7 EU-VO möglich.
Dabei ist auch nur die Verspätung am Ankunftsziel maßgeblich. Es hilft hier dann meine ich ein Blick in Artikel 7 EU-VO:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Da der erste Flug verspätet war, könnt ihr also 600 Euro verlangen.
Nach Artikel 5 kann sich Delta allerdings von diesem Anspruch befreien, und zwar dann, wenn außergewöhnliche Umstände zu dieser Annullierung geführt haben. Davon schreibst du nichts, und es wird im Zweifel dann wichtig und von Delta nachzuweisen sein, wenn du vor Gericht ziehst.
Es macht mich allerdings etwas stutzig, dass du erst mit Delta, und dann mit KLM geflogen bist. Hast du diese Flüge zusammenhängend gebucht? Deinen Reiseunterlagen müsste zu entnehmen sein, welche Airline die ausführende Airline ist.
Hast du die Flüge nämlich einzeln gebucht, dann war ja kein Anschlussflug zu erreichen - zumindest nicht deiner Buchung nach. Dann war es ein Unglück, dass es auf deinem ersten Flug eine Verspätung gab.
Hast du beide Flüge zusammen gebucht, dann sieht es meine ich persönlich aus wie oben geschildert, und du hast dich an die ausführende Airline, die du deinen Reiseunterlagen entnehmen kannst, zu wenden.
Bezüglich deiner Frage zur IG-Reisen, ruf doch einfach unter der auf der Homepage angegebenen Nummer an, und frage persönlich nach. Ich denke nicht, dass du irgendwelche besonderen Voraussetzungen erfüllen musst.