Hallo,
letztens wurde Ihr Flug annulliert als Sie bereits am Flughafen waren. Die Airline hat Ihnen dann einen Alternativflug 3 h später angeboten. Diesen wollten Sie nicht annehmen, da Sie Ihren Termin dann verpasst hätten. Sie haben daraufhin den Flug storniert. Sie fragen sich, ob Sie zudem einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.
Bei Flugannullierungen haben Flugreisende verschiedene Rechte. Sie beziehen sich hier auf das Recht auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der VO, die sich in folgender Höhe staffeln:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Sie müssen hier selber schauen, wie hoch dies bei Ihnen sein würde.
Allerdings wurde Ihnen ja ein Alternativflug angeboten. Den wollten Sie allerdings nicht antreten. Die Rückerstattung der Flugscheinkosten wurde Ihnen gem. Art. 8 der Fluggastrechteverordnung bereits gewährt.
Nun gilt es zu klären, ob trotzdem noch ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen besteht. Dazu folgende Urteile:
LG Darmstadt, Urt. v. 18.12.2013, Az.: 7 S 120/13 (auch über Google zu finden unter: „7 S 120/13 reise-recht-wiki.de“)
Weil der Flug eines Ehepaares erhebliche Verspätung hat, nehmen sie diesen nicht wahr und buchen stattdessen einen anderen. Im Nachhinein verlangen sie vom zuständigen Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung.
Das Landgericht Darmstadt verneint das Vorliegen eines entsprechenden Anspruchs. Eine Ausgleichszahlung werde nur gewährt, wenn man den verspäteten Flug tatsächlich antrete.
AG Hamburg, Urt. v. 26.04.2016, Az.: 12 C 328/15 (auch über Google zu finden unter: „12 C 328/15 reise-recht-wiki.de“)
Erfährt ein Fluggast am Flughafen, dass sein Flug erst am nächsten Tag durchgeführt werden kann, muss er nicht den Flug am nächsten Tag antreten, damit der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung begründet wird. Denn die verspätungsbedingte Unannehmlichkeit ist bei einer sich schon vor Abflug ergebenen Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden bei den am Flughafen wartenden Fluggästen bereits am Abflugort eingetreten. D.h. der Antritt des verspätet durchgeführten Fluges ist keine Voraussetzung für Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung.
Da letzteres etwas neuer ist, würde ich auch auf diese Rechtsauffassung vertrauen, so dass Sie meiner Meinung nach den Anspruch geltend machen sollten.