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Hallo zusammen,

ich kam letzte Woche an den Flughafen und wurde dort informiert, dass mein Flug annuliert wurde. Der angebotene Ersatzflug wäre erst 3 Stunden später gelandet, was für meinen Termin zu spät gewesen wäre. Ich habe darauf hin über das Reisebüro die Flugbuchung stornieren lassen und habe den Flugpreis erstattet bekommen.

Besteht trotzdem zusätzlich ein Entschädigungsanspruch?

Besten Dank und viele Grüße

AJ
Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Sie wollten einen Flug wahrnehmen. Am Flughafen würden Sie jedoch darüber informiert, dass der Flug annulliert wurde und Sie erst am nächsten Tag fliegen könnten. Sie haben den Flug storniert und fragen sich nun, ob Sie trotzdem einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde annulliert. Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

 

Nun fragen Sie sich, ob Sie diesen Anpruch auch dann geltend machen können, wenn Sie den Flug nicht wahrgenommen haben. Hierzu hat das AG Hamburg folgendes entschieden:

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.04.2016 (Az. 12 C 328/15)

Antritt des verspätet durchgeführten Fluges ist keine Voraussetzung für Ausgleichsanspruch nach der Flug­gast­rechte­verordnung

Erfährt ein Fluggast am Flughafen, dass sein Flug erst am nächsten Tag durchgeführt werden kann, muss er nicht den Flug am nächsten Tag antreten, damit der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Flug­gast­rechte­verordnung (FluggastVO) begründet wird. Denn die verspätungsbedingte Unannehmlichkeit ist bei einer sich schon vor Abflug ergebenen Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden bei den am Flughafen wartenden Fluggästen bereits am Abflugort eingetreten

Demnach müssen Sie den alternativen Flug nicht wahrnehmen. Sie haben also trotz der Stornierung einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

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Hallo,

letztens wurde Ihr Flug annulliert als Sie bereits am Flughafen waren. Die Airline hat Ihnen dann einen Alternativflug 3 h später angeboten. Diesen wollten Sie nicht annehmen, da Sie Ihren Termin dann verpasst hätten. Sie haben daraufhin den Flug storniert. Sie fragen sich, ob Sie zudem einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.

Bei Flugannullierungen haben Flugreisende verschiedene Rechte. Sie beziehen sich hier auf das Recht auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der VO, die sich in folgender Höhe staffeln:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Sie müssen hier selber schauen, wie hoch dies bei Ihnen sein würde.

Allerdings wurde Ihnen ja ein Alternativflug angeboten. Den wollten Sie allerdings nicht antreten. Die Rückerstattung der Flugscheinkosten wurde Ihnen gem. Art. 8 der Fluggastrechteverordnung bereits gewährt.

Nun gilt es zu klären, ob trotzdem noch ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen besteht. Dazu folgende Urteile:

LG Darmstadt, Urt. v. 18.12.2013, Az.: 7 S 120/13 (auch über Google zu finden unter: „7 S 120/13 reise-recht-wiki.de)

Weil der Flug eines Ehepaares erhebliche Verspätung hat, nehmen sie diesen nicht wahr und buchen stattdessen einen anderen. Im Nachhinein verlangen sie vom zuständigen Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung.
Das Landgericht Darmstadt verneint das Vorliegen eines entsprechenden Anspruchs. Eine Ausgleichszahlung werde nur gewährt, wenn man den verspäteten Flug tatsächlich antrete.

AG Hamburg, Urt. v. 26.04.2016, Az.: 12 C 328/15 (auch über Google zu finden unter: „12 C 328/15 reise-recht-wiki.de)

Erfährt ein Fluggast am Flughafen, dass sein Flug erst am nächsten Tag durchgeführt werden kann, muss er nicht den Flug am nächsten Tag antreten, damit der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Flug­gast­rechte­verordnung begründet wird. Denn die verspätungsbedingte Unannehmlichkeit ist bei einer sich schon vor Abflug ergebenen Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden bei den am Flughafen wartenden Fluggästen bereits am Abflugort eingetreten. D.h. der Antritt des verspätet durchgeführten Fluges ist keine Voraussetzung für Ausgleichsanspruch nach der Flug­gast­rechte­verordnung.

 

Da letzteres etwas neuer ist, würde ich auch auf diese Rechtsauffassung vertrauen, so dass Sie meiner Meinung nach den Anspruch geltend machen sollten.

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