Hallo Frau Erber,
bei Ihrer Pauschalreise von Berlin nach Paris wurden der gebuchte Direktflug dahingehend geändert, dass nun eine Zwischenlandung in Düsseldorf sowohl auf dem Hin- als auch auf dem Rückflug angesetzt wurde. Dahingehend verlängert sich Ihr Hinflug auf 4,5h mit 2h Umstiegszeit und der Rückflug auf 5 Stunden mit 2,45h Umstiegszeit.
Sie haben beim Veranstalter der Reise wegen einer Reisepreisminderung angefragt. Dies wurde allerdings abgelehnt. Sie fragen sich, was Sie nun tun können.
(1) Reisepreisminderung
§651 d BGB
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des §638 Abs. 3. §638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
Damit eine Minderung des Reisepreises in Betracht kommt, muss ein Reisemangel ursächlich vorliegen. Ein solcher liegt vor, wenn die festgelegten Vertragsbedingungen erheblich geändert wurden und dies Ihre Reiseplanung auch maßgeblich beeinflusst. Hier muss man jedoch die Abgrenzung zwischen einer bloßen Unannehmlichkeit und einem ernsthaften Mangel beachten.
In Ihrem Fall wurde ein zusätzlicher Zwischenstopp eingeführt. Fraglich ist nun, wie dies rechtlich zu bewerten ist.
Dahingehend möchte Ich Ihnen vorerst die Unterscheidung zwischen einem Direkt- und einen Nonstop-Flug näher bringen.
Denn bei einem Direktflug handelt es sich um einen Flug, bei dem die Flugnummer nicht geändert wird. Im Gegensatz zum Nonstopflug kann ein Direktflug eine oder mehrere Zwischenlandungen zwecks Umstieg oder zum Tanken vorsehen. Wird die Flugnummer geändert, so spricht man beim nachfolgenden Flug von Anschlussflug.
Haben Sie nur einen Direktflug gebucht und der Veranstalter der Reise sich eine Änderung der Flugzeiten vorbehalten hat, so kann es durchaus sein, dass die nachträgliche Änderung nun keinen Reisemangel darstellt. Dazu eine Übersicht aus der Rechtsprechung:
AG Rostock, Urt. v. 18.03.2011, Az: 47 C 241/10 (Bei Google-Suchen eingeben: „47 C 241/10 reise-recht-wiki“)
Für die Unterbrechung des Direktfluges wurde hier eine Reispreisminderung von 5 % des Tagessatzes gewährt. Allerdings folgte das Gericht hier nicht der vorherrschenden Meinung: „Nach herrschender Ansicht in Lit. u. Rspr. st ellt eine Zwischenlandung bei einem Direktflug keinen Reisemangel dar, weil der Direktflug kein Non - Stop - Flug ist“
AG Kleve, Urt. v. 31.05.2001, Az.: Az. 36 C 54/01 (Bei Google-Suchen eingeben: „36 C 54/01 reise-recht-wiki“)
Eine weitergehende Minderung des Reisepreises wegen der beim Hin- und Rückflug erfolgten Zwischenlandungen in Frankfurt/Main kommt dagegen nicht in Betracht, weil es insoweit an einem minderungsrelevanten Reisefehler mangelt. Ausweislich der vorgelegten Flugscheine hatten die Kläger lediglich einen Direktflug und keinen Non-Stop-Flug gebucht. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten mussten somit von ihnen in Kauf genommen werden.
AG Duisburg, Urt. v. 5.06.2004, Az.: 3 C 1218/04 (Bei Google-Suchen eingeben: „3 C 1218/04 reise-recht-wiki“)
Weitergehende Minderungsansprüche sind nicht gegeben.Der Kläger hat selbst angegeben, einen Direktflug gebucht zu haben. Zwischenlandungen bei einem nicht zugesicherten Non-Stop-Flug sind grundsätzlich als Reiseunannehmlichkeit anzusehen.
AG Hamburg, Urt. v. 10.03.2004, Az.: 10 C 514/03 (Bei Google-Suchen eingeben: „10 C 514/03 reise-recht-wiki“)
Eine Zwischenlandung und ein Zwischenstop sind bei Direktflügen im Gegensatz zu Non-Stop-Flügen zulässig und somit vertraglich geschuldete Leistung.
Insofern geht der überwiegende Teil der Literatur und Rechtsprechung davon aus, dass eine zusätzliche Landung keinen Mangel begründet, wenn lediglich ein Direktflug gebucht wurde.
....Fortsetzung folgt