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Hallo,

wir haben eine Pauschalreise gebucht im Mai mit Direktflug nach Paris. Nun Änderung auf Hin- und Rückflug mit jeweils Umstieg in Düsseldorf.

Flugzeit verlängert sich von Start Berlin Tegel - Ankunft Paris Charles de Gaulle auf 4,5 Stunden (Umstieg 2 Stunden).

Rückflug verlängert sich auf 5 Stunden (2,45 Stunden Umstieg).

Nachfrage beim Reiseveranstalter (Neckermann) ergab, dass "es leider nicht zu ändern ist" und wir keinen Anspruch auf Reduzierung des Reisepreises hätten.

Wir haben extra mehr Geld bezahlt, um NICHT umsteigen zu müssen.

Was können wir Tun? Die Restzahlung ist Mitte April fällig.

Viele Grüße

Kerstin Erber
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Hallo Frau Erber,

bei Ihrer Pauschalreise von Berlin nach Paris wurden der gebuchte Direktflug dahingehend geändert, dass nun eine Zwischenlandung in Düsseldorf sowohl auf dem Hin- als auch auf dem Rückflug angesetzt wurde.  Dahingehend verlängert sich Ihr Hinflug auf 4,5h mit 2h Umstiegszeit und der Rückflug auf 5 Stunden mit 2,45h Umstiegszeit.

Sie haben beim Veranstalter der Reise wegen einer Reisepreisminderung angefragt. Dies wurde allerdings abgelehnt. Sie fragen sich, was Sie nun tun können.

(1) Reisepreisminderung

§651 d BGB

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des §638 Abs. 3. §638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Damit eine Minderung des Reisepreises in Betracht kommt, muss ein Reisemangel ursächlich vorliegen. Ein solcher liegt vor, wenn die festgelegten Vertragsbedingungen erheblich geändert wurden und dies Ihre Reiseplanung auch maßgeblich beeinflusst. Hier muss man jedoch die Abgrenzung zwischen einer bloßen Unannehmlichkeit und einem ernsthaften Mangel beachten.

In Ihrem Fall wurde ein zusätzlicher Zwischenstopp eingeführt. Fraglich ist nun, wie dies rechtlich zu bewerten ist.

Dahingehend möchte Ich Ihnen vorerst die Unterscheidung zwischen einem Direkt- und einen Nonstop-Flug näher bringen.

Denn bei einem Direktflug handelt es sich um einen Flug, bei dem die Flugnummer nicht geändert wird. Im Gegensatz zum Nonstopflug kann ein Direktflug eine oder mehrere Zwischenlandungen zwecks Umstieg oder zum Tanken vorsehen. Wird die Flugnummer geändert, so spricht man beim nachfolgenden Flug von Anschlussflug. 

Haben Sie nur einen Direktflug gebucht und der Veranstalter der Reise sich eine Änderung der Flugzeiten vorbehalten hat, so kann es durchaus sein, dass die nachträgliche Änderung nun keinen Reisemangel darstellt. Dazu eine Übersicht aus der Rechtsprechung:

AG Rostock, Urt. v. 18.03.2011, Az: 47 C 241/10 (Bei Google-Suchen eingeben: „47 C 241/10 reise-recht-wiki“)

Für die Unterbrechung des Direktfluges wurde hier eine Reispreisminderung von 5 % des Tagessatzes gewährt. Allerdings folgte das Gericht hier nicht der vorherrschenden Meinung: „Nach herrschender Ansicht in Lit. u. Rspr. st ellt eine Zwischenlandung bei einem Direktflug keinen Reisemangel dar, weil der Direktflug kein Non - Stop - Flug ist“

AG Kleve, Urt. v. 31.05.2001, Az.: Az. 36 C 54/01 (Bei Google-Suchen eingeben: „36 C 54/01 reise-recht-wiki“)

Eine weitergehende Minderung des Reisepreises wegen der beim Hin- und Rückflug erfolgten Zwischenlandungen in Frankfurt/Main kommt dagegen nicht in Betracht, weil es insoweit an einem minderungsrelevanten Reisefehler mangelt. Ausweislich der vorgelegten Flugscheine hatten die Kläger lediglich einen Direktflug und keinen Non-Stop-Flug gebucht. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten mussten somit von ihnen in Kauf genommen werden.

AG Duisburg, Urt. v. 5.06.2004, Az.: 3 C 1218/04 (Bei Google-Suchen eingeben: „3 C 1218/04 reise-recht-wiki“)

Weitergehende Minderungsansprüche sind nicht gegeben.Der Kläger hat selbst angegeben, einen Direktflug gebucht zu haben. Zwischenlandungen bei einem nicht zugesicherten Non-Stop-Flug sind grundsätzlich als Reiseunannehmlichkeit anzusehen.

AG Hamburg, Urt. v. 10.03.2004, Az.: 10 C 514/03 (Bei Google-Suchen eingeben: „10 C 514/03 reise-recht-wiki“)

Eine Zwischenlandung und ein Zwischenstop sind bei Direktflügen im Gegensatz zu Non-Stop-Flügen zulässig und somit vertraglich geschuldete Leistung.

Insofern geht der überwiegende Teil der Literatur und Rechtsprechung davon aus, dass eine zusätzliche Landung keinen Mangel begründet, wenn lediglich ein Direktflug gebucht wurde.

....Fortsetzung folgt

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..:Fortsetzung: 

(2) Stornierung

Allerdings haben Sie trotzdem noch die Möglichkeit die Reise zu stornieren, wenn Ihnen die Veränderung absolut nicht gelegen kommt.

§651 i BGB

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

(3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.

 

Allerdings kann es hierbei sein, dass Sie nicht die kompletten Kosten zurückerstattet bekommen. Eine kostenlose Stornierung kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn die Reise mit einem erheblichen Mangel behaftet ist, was vorliegend ja vermutlich auszuschließen ist. 

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Guten Abend Frau Erber,

Sie haben eine Pauschalreise bei Neckerman für Mai gebucht. Ihr Direktflug von Berlin Tegel nach Paris wurde nun so geändert, dass Sie sowohl beim Hinflug als auch beim Rückflug einen Zwischenstopp in Düsseldorf einlegen müssen. Dadurch verzögert sich jedoch Ihr Hinflug auf 4,5 Stunden und Ihr Rückflug auf 5 Stunden. Sie sind bereits mit dem Reiseveranstalter in Kontakt getreten, was jedoch zu keinem Erfolg führte. Nun fragen Sie sich was Sie tun können, da Sie, so wie ich es verstanden habe, auf keinen Fall diesen Zwischenstopp einlegen wollen.

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Das bedeutet, dass Sie mit dem Reiseveranstalter (hier Neckermann) einen sogenannten Reisvertrag eingegangen sind, womit sich für Sie mögliche Ansprüche aus den §§ 651a-m des BGB ergeben können.

Sie haben bereits versucht, dem Reiseveranstalter gegenüber einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß §651 d geltend zu machen. Dieser wurde jedoch seitens Neckermann abgelehnt.

Damit Ihnen ein solcher Anspruch zusteht, muss die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 mangelhaft sein. Dieser Fall ist gegeben, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften besitzt und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert und die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Einen solchen Mangel könnte der nun geplante Zwischenstopp darstellen, wonach Ihnen dann der Anspruch auf Reisepreisminderung zustünde.

Problematisch für das Durchsetzen dieses Anspruches empfinde ich hierbei allerdings die Tatsache, dass Sie einen Direktflug gebucht haben. Grundsätzlich unterscheidet man nämlich zwischen Non-Stop Flügen und Direktflügen. Bei einem Non-Stop Flug wird ein Zwischenstopp von vornherein ausgeschlossen, sodass eine nachträgliche Einschiebung eines Zwischenstopps einen Vertragsbruch bedeutet, woraufhin dem Reisenden rechtliche Ansprüche aus den §651a-m BGB zustehen könnten. Bei einem Direktflug dagegen ist es möglich, das trotzdem Zwischenstopps eingefügt werden können. Diese Zwischenstopps stellen dann solange keinen Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB dar, bis bei einem solchen Zwischenstopp das Flugzeug gewechselt werden muss. Da Sie allerdings angeben, dass Sie umsteigen müssen, glaube ich das Ihre Chancen auf eine Reisepreisminderung hoch sind.

Hier ein paar Urteile zur Veranschaulichung der Rechtssprechung:

AG München, Urteil vom 5.9.2002, Az 173 C 10987/02 (bei Google zu finden unter: "173 C 10987/02 reise-recht-wiki.de")

Hier wurde die Klage auf einen Minderungsanspruch abgewiesen. Das Gericht entschied, dass ein Zwischenstopp bei einem Direktflug hinzunehmen sein und der Klägerin daher keine Ansprüche aus §651 d BGB zustünden.

AG Rostock, Urteil vom 18.3.2011, Az 47 C 241/10 (bei Google einfach eingeben: "173 C 10987/02 reise-recht-wiki.de")

In diesem Fall entschied das Amtsgericht Rostock das ein Reisemangel vorliegt, wenn ein Direktflug durch einen Zwischenstopp unterbrochen wird. Dem Kläger wurde hier eine Reisepreisminderung in Höhe von 10% zugesagt.

Wie Sie sehen gibt es auch in der Rechtssprechung Fälle wo ein Zwischenstopp im Fall eines Direktflugs als Reisemangel betrachtet wird und ein Anspruch auf Minderung gemäß §651 d BGB durchgesetzt werden kann. Dadurch das es ähnliche Fälle wie Ihren gibt, wird Ihr Anspruch auf Reisepreisminderung noch einmal unterstützt.

Sie haben außerdem das Recht auf einen Rücktritt von der Reise gemäß §651 i BGB. Dabei kann es allerdings passieren das der Reiseveranstalter Ihnen Stornokosten abverlangt. 

Zum Schluss möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine Rechtsmeinung handelt und nicht um einen Rechtsrat.

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Du hast eine Pauschalreise gebucht. Nun wurdest du leider über eine Änderungen der Flüge informiert. Die FLugzeiten ändern sich beinhaltet nun auch eine Zwischenlandung. Dies führt wiederum zu einer verlängerten Flugzeit. Du fragst dich nun, welche rechtlichen Schritte du einleiten kannst und ob gegebenenfalls eine Reisepreisminderung in Betracht kommt.

Anspruchsgrundlage ist bei einer Pauschalreise aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Im speziellen ist hier das Reisevertragsrecht gemäß §§ 651 a-m BGB heranzuziehen. Eine Reispreisminderung kann gemäß § 651 d verlangt werden, soweit die einzelnen Voraussetzungen erfüllt sind. Zur Reisepreisminderung gemäß § 651 d BGB bedarf es einer Pauschalreise, welche gemäß § 651 c BGB von einem Reisemangel geprägt sein muss. Des Weiteren darf eine Mängelanzeige nicht schuldhaft unterblieben worden sein und es muss Abhilfe verlangt worden sein. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt worden sind, kann die Minderung nach § 638 III BGB berechnet werden. Gekürzt wird dabei der Pauschalpreis. Nach § 651 I S. 2 BGB findet zudem § 638 IV BGB Anwendung, das heißt der Reisende hat im Fall des § 638 IV BGB Anspruch auf Rückerstattung nach §§ 651 d I S. 2, § 638 IV BGB.

Fraglich ist, ob in deinem Fall ein Reisemangel zu bejahen ist. Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht.

Die Zwischenlandung könnte also eine Reisemangel darstellen. Dies wird jedoch allgemeinhin nur bejaht, falls du einen Non-Stop-Flug gebucht hast. Ein Nonstop-Flug bedeutet, wie die Bezeichnung impliziert, einen Flug ohne Zwischenlandungen. Nur bei einem Nonstop-Flug zieht eine Zwischenlandung in den meisten Fällen rechtliche Konsequenzen nach sich. Anders ist es, wenn ein Direktflug gebucht wurde oder es überhaupt an einer besonderen Kennzeichnung mangelt. Dann wurde dem Fluggast kein Flug ohne Zwischenlandung zugesichert, sodass eine solche im Umkehrschluss keinen Reisemangel darstellen kann.

Vgl. AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google folgendes eingibst: „reise-recht-wiki AG München 173 C 10987/02)

„Hier hat das Gericht einen Reisemangel verneint, da die Beklagte einen Direktflug, also keinen Non-Stop-Flug gebucht hatte. Da ein Direktflug jedoch Zwischenlandungen beinhalten kann, sei ein Anspruch aus Reisevertragsrecht ausgeschlossen.“

 

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