Hallo,
auf deinem Flug nach New York über London kam es leider dazu, dass der Zubringerflug verspätet losgeflogen war und du dadurch leider nur 30 Minuten Zeit hattest um umzusteigen. Dies war auf einem so großen Flughafen leider nicht in dieser Zeit möglich, sodass du deinen Anschlussflug verpasst hast und deshalb erst 5 h später losfliegen konntest.
Zunächst einmal kann man ein Anspruch auf Entschädigung aus der EG-VO 261/2004 in Betracht kommen. Dies ist nach h.M. auch der Fall, wenn ein Fluggast den Anschlussflug verpasst, weil der Zubringerflug verspätet losgeflogen ist. Entscheidend ist allerdings nicht mit wie viel Verspätung man losgeflogen ist, sondern mit welcher Verspätung man sein Endziel erreicht, bei dir also New York. Dies wird wahrscheinlich über der rechtlichen Grenze von 3 h liegen. Dazu folgende Urteile:
LG Köln, Urt. v. 19.08.2008, Az.: 11 S 350/07
Kommt es zu einer Verspätung eines Teilfluges, so ergeben sich keine Ansprüche aus EU-Verordnung 261/04. Sollte ein Anschlussflug nach X lediglich 45 Minuten nach der Landung eines aus Z kommenden Fluges von Y starten, wäre es schon bei einer kurzfristigen Verspätung des ersten Fluges von nur wenigen Minuten kaum möglich gewesen, den Anschlussflug zu erreichen. In diesem Fall kommen Ansprüche wegen Planungsfehlern aus dem zugrundeliegenden Buchungsvertrag in Betracht.
LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.
BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.
EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Az.: C-559/16
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bei Verspätungen eines Flugs mit Anschlussflügen wird nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnet. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke aufgrund des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs.
Du hast zwar Recht, dass die Mindestumsteigezeit bei ca. 60 Minuten liegt, aber die wäre ja theoretisch eingehalten worden, wenn nicht der Flug verspätet losgeflogen wäre.
Jedenfalls kommt nun ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro in Betracht. Dies ergibt sich aus Art. 7 I der Verordnung.
Du hast allerdings erwähnt, dass der Flug aufgrund schlechten Wetters in London nicht eher abheben durfte. Man muss diesbezüglich prüfen, ob ein Exkulpationsgrund in Form von außergewöhnlichen Umständen gem. Art. 5 III EG-VO vorlag.
Erwägungsgrund 14 der VO gibt Aufschluss darüber, welche Vorkommnisse unter einen außergewöhnlichen umstand fallen können: „Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“
Wie du siehst können auch Wetterbedingungen als ein außergewöhnlicher Umstand aufgefasst werden. Allerdings muss das jeweilige Luftfahrtunternehmen im Zweifel auch detailliert nachweisen können, inwiefern der jeweilige Flug von diesem Umstand betroffen war.
In erster Linie solltest du dich nun an die Airline wenden und diese Ausgleichsleistungen einfordern.