Sie mussten auf Ihrer Flugreise einen ungeplanten Zwischenstopp von 7 Stunden in Frankfurt einlegen. Sie haben in dieser Zeit etwas gegessen und fragen sich nun, ob Sie die Kosten für die Mahlzeiten von der Fluggesellschaft zurückfordern können.
Sie haben einen Nur-Flug gebucht, weshalb sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung (VO Nr. 261/2004) ergeben.
Grundsätzlich ist die Fluggesellschaft gem. Art. 9 VO Nr. 261/2004 dazu verpflichtet, dem Fluggast bei einer langen Wartezeit bestimmte Betreuungsleistungen zu erbringen:
Dazu nochmal Artikel 9 EU-VO:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Die Fluggesellschaft muss Ihnen also Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit gewährleisten. Dazu auch nochmal folgende Urteile:
AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.01.2014, Az: 3 C 2973/13 (32) (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 3 C 2973/13 (32) reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Nachdem ihr Flug einen unplanmäßigen Zwischenstopp einlegte, mussten zwei Reisende über sieben Stunden auf die Fortsetzung ihrer Reise warten. Sie klagten auf Erstattung von Kosten für eine Mahlzeit und Getränke, die sie in diesem Zeitraum verzehrten und das Gericht gab ihnen recht.
AG Nürnberg, Urt. v. 14.09.2011, Az: 18 C 6053/11(Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 18 C 6053/1 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Airline trifft Betreuungspflicht im Falle eines verspäteten Fluges.
Im Falle einer verschuldeten Flugverspätung treffe die Airline die Obliegenheit, den Fluggast mit Nahrung, Getränken und ggf. einer Unterkunft für die Nacht auszustatten. Habe der Kläger eigene notwendige Ausgaben getätigt, so seien ihm diese zu ersetzen.
LG Berlin, Urt. v. 23.04.2015, Az: 57 S 18/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 57 S 18/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Fluggäste nahmen eine Luftfahrtgesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie durch den verspäteten Zubringerflug ihren Anschlussflug verpassten. Zusätzlich begehrten sie auch Ersatz der Verpflegungskosten die während der Wartezeit auf den nächsten Flug anfielen.
Das Landgericht Berlin hat den Fluggästen die Schadensersatzzahlung zugesprochen und entschied, dass das Unternehmen des Zubringerflugs für Verspätungen haften muss und für die daraus resultierenden Mehrkosten.
Beachten Sie jedoch, dass die Fluggesellschaft Ihnen nur den Ersatz von Betreuungsleistungen gewährleisten muss, den Sie tatsächlich ausgegeben haben. Sie können also nur einen Ersatz der tatsächlich gekauften Lebensmittel verlangen und nicht eine pauschale Entschädigung. Dazu auch folgendes Urteil:
AG Düsseldorf, Urt. v. 28.08.2013, Az: 53 C 6463/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 53 C 6463/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Reisende können von dem Luftfahrtunternehmen einen Ersatz der Betreuungsleistungen nur dann verlangen, wenn sie diese tatsächlich genutzt haben.
Meines Erachtens haben Sie also einen Anspruch auf einen Ersatz der Mahlzeiten und Getränke, die Sie in der Wartezeit kaufen mussten.
Für detailliertere Informationen können Sie aber gerne auch nochmal einen Fachanwalt für Reiserecht kontaktieren.