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in Kurzfassung:

Ich habe bei einer online gebuchten Pauschalreise den Abflug verpasst, da der Flug auf einen anderen Flug um über 8 Stunden vorverlegt worden war. Die Reise konnte somit nicht angetreten werden, da kein Ersatzflug verfügbar war.

Der Onine-Reiservermittler sagt, er habe rund 2,5 Wochen vorher per email über die Flugvorverlegung informiert - diese email habe ich nie zu Gesicht bekommen (Grund unklar: nicht angekommen / gelöscht / Spamfilter). Fakt ist: die email hatte keine Lesebestätigung und auch keinen Link, um Flugverlegung zu bestätigen.

Natürlich lehnt der Online-Reisevermittler eine Rückerstattung der Kosten (ca. 1000 Euro) ab.

Meine Frage: Ist eine rückmeldungsfreie Information per email über eine derart gravierende Flugvorverlegung statthaft?

So nebenbei, ich weiss nicht, ob das ne Rolle spielt: Der Antritt des vorverlegten Fluges hätte (bei Kenntnis!) bedeutet, dass ich die komplette Nacht vorher im Zug unterwegs gewesen wäre.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
Bearbeitet von
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2 Antworten

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Hallo,

 

leider haben Sie Ihren Hinflug bei einer Pauschalreise leider verpasst, da dieser um 8 Stunden vorverlegt wurde. Ein Ersatzflug war leider nicht verfügbar, so dass Sie die gesamte Reise nicht antreten konnten. Sie wurden allerdings anscheinend ca. 2,5 Wochen vor Abreise per Mail über die Flugänderung informiert. Diese haben Sie aber aus unerklärlichen Gründen nicht gelesen. Eine Rückerstattung wurde abgelehnt.

 

 

Allerdings ist es im allgemeinen Flugalltag nicht sonderlich ungewöhnlich, dass Airlines die Flugzeiten verschieben. Diese Änderungen werden sowohl bei den Fluggesellschaften als auch bei den Reiseveranstaltern oftmals in ihren jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten. In der Regel werden die Reisenden oftmals über denjenigen Kontaktweg informiert, den diese bei der Buchung angeben. Dies ist oftmals eben die E-Mail-Adresse. Eine Mail über die Änderung sollte dann ausreichend sein. Ob es in Ordnung ist, eine solche ohne Lesebestätigung zu senden, ist schwer zu sagen. Meiner Meinung nach ist dies aber im alltäglichen Schriftverkehr nicht erforderlich. Ich denke allerdings, dass Reisende eine gewisse Eigenverantwortung trifft, sich rechtzeitig vor Reisebeginn nochmal über die Reisedaten informiert.  Insofern denke ich, dass der Reiseveranstalter hier tatsächlich nicht haftet.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Guten Abend,

Änderung der Flugzeiten durch den Reiseveranstalter oder das ausführende Luftfahrtunternehmen sind bis zu einem gewissen Rahmen und einem gewissen Zeitpunkt als Unnannehmlichkeit hinzusehen. Bei eine Vorverlegung um 8 Stunden könnte zwar ein Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 zustande gekommen sein, vor allem deswegen weil Sie die Nacht vorher im Zug unterwegs sein würden und Ihre Nachtruhe daher erheblich beeinträchtigt wird. Allerdings wurden Sie 2,5 Wochen vor Reiseantritt von dieser Änderung in Kenntnis gesetzte und zwar in Form einer E-Mail. Die Frist, Sie sofort von Änderungen zu unterrichten wurde daher meiner Meinung nach eingehalten.

Sie fragen sich ob diese in Kenntnis Setzung per E-Mail ohne Lesebestätigung rechtens ist.

Meiner Meinung nach ist in der E-Mail eine Willenserklärung des Reiseveranstalters, Sie zu den neuen Zeiten befördern zu wollen, zu sehen. Damit diese Willenserklärung wirksam wird, muss der Erklärende sie zunächst abgeben und dem Empfänger muss sie selbstverständlich auch zugegangen sein.

Abgegeben ist eine Willenserklärung dann, wenn der Erklärende sie so in den Verkehr gebracht und alles in seiner Macht stehende getan hat, damit unter normalen Umständen mit dem Zugang beim Empfänger gerechnet werden kann. Mit dem Versenden der E-Mail, hat der Reiseveranstalter die E-Mail meiner Meinung nach erfolgreich abgegeben.

Als zugegangen gilt eine Willenserklärung dann, wenn sie zum einen den Machtbereich des Erklärenden verlässt und in den Herrschaftsbereich gelangt, wodurch unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Durch das Versenden der E-Mail landete diese in Ihrem E-Mail Postfach. Sie befindet sich also nun in Ihrem Herrschaftsbereich und der Reiseveranstalter hat keine Möglichkeiten mehr den Weg der E-Mail zu beeinflussen. Zudem kann er damit rechnen, dass mit der Versendung auch mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann.

Aufgrund dessen denke ich das die E-Mail rechtens ist und der Reiseveranstalter daher leider keine Haftung trägt.
Beantwortet von (11,620 Punkte)
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