Guten Abend,
Änderung der Flugzeiten durch den Reiseveranstalter oder das ausführende Luftfahrtunternehmen sind bis zu einem gewissen Rahmen und einem gewissen Zeitpunkt als Unnannehmlichkeit hinzusehen. Bei eine Vorverlegung um 8 Stunden könnte zwar ein Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 zustande gekommen sein, vor allem deswegen weil Sie die Nacht vorher im Zug unterwegs sein würden und Ihre Nachtruhe daher erheblich beeinträchtigt wird. Allerdings wurden Sie 2,5 Wochen vor Reiseantritt von dieser Änderung in Kenntnis gesetzte und zwar in Form einer E-Mail. Die Frist, Sie sofort von Änderungen zu unterrichten wurde daher meiner Meinung nach eingehalten.
Sie fragen sich ob diese in Kenntnis Setzung per E-Mail ohne Lesebestätigung rechtens ist.
Meiner Meinung nach ist in der E-Mail eine Willenserklärung des Reiseveranstalters, Sie zu den neuen Zeiten befördern zu wollen, zu sehen. Damit diese Willenserklärung wirksam wird, muss der Erklärende sie zunächst abgeben und dem Empfänger muss sie selbstverständlich auch zugegangen sein.
Abgegeben ist eine Willenserklärung dann, wenn der Erklärende sie so in den Verkehr gebracht und alles in seiner Macht stehende getan hat, damit unter normalen Umständen mit dem Zugang beim Empfänger gerechnet werden kann. Mit dem Versenden der E-Mail, hat der Reiseveranstalter die E-Mail meiner Meinung nach erfolgreich abgegeben.
Als zugegangen gilt eine Willenserklärung dann, wenn sie zum einen den Machtbereich des Erklärenden verlässt und in den Herrschaftsbereich gelangt, wodurch unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Durch das Versenden der E-Mail landete diese in Ihrem E-Mail Postfach. Sie befindet sich also nun in Ihrem Herrschaftsbereich und der Reiseveranstalter hat keine Möglichkeiten mehr den Weg der E-Mail zu beeinflussen. Zudem kann er damit rechnen, dass mit der Versendung auch mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Aufgrund dessen denke ich das die E-Mail rechtens ist und der Reiseveranstalter daher leider keine Haftung trägt.