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Hallo.

Ich habe am 23.01.18 eine Pauschalreise für 5 Erwachsene und 2 Kleinkinder nach Bulgarien vom 30.08.18 - 06.09.18 gebucht. Die Anzahlung ist letzte Woche erfolgt und auch die Widerrufsfrist ist verstrichen. Die Flugzeiten wurden in der Rechnung wie folgt bestätigt.:

Hinflug:  Abflug 06.55 Uhr   Ankunft 10.45 Uhr

Rückflug: Abflug 12.00 Uhr   Ankunft: 14.00 Uhr

Nun habe ich gestern folgende Änderung der Flugzeiten, der Flugnummer und der Fluggesellschaft bekommen:

Hinflug: Abflug 15.00 Uhr   Ankunft 18.40 Uhr.

Auf Nachfrage bei dem Reiseveranstalter, ob die Änderung laut AGBs zulässig ist, wurde mir nur mitgeteilt, dass auf der Rechnung steht, dass die Flugzeiten nur voraussichtlich sind. Keine Rede von den AGBs

Wir hatten die Flugzeiten extra wegen unseren Kleinkindern so ausgesucht und außerdem fehlt uns jetzt der ganze erste Tag inkl. Mittagessen.

Muss ich die Änderung hinnehmen oder habe ich Rechte, mich dagegen zu wehren? Ich finde nicht so richtig was, was auf meinen Fall zutrift,

Ich bedanke mich für die Hilfe.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Guten Tag,

Sie haben für den Zeitraum vom 30.08.18 - 06.09.18 eine Pauschalreise für 5 Erwachsene und 2 Kinder gebucht. In der Rechnung erhielten Sie die Flugzeiten für den Hinflug, welche von 6.55 Uhr bis 10.45 Uhr angelegt waren. Nun haben Sie eine Änderung der Flugdaten erhalten. Der Flug soll nun 15.00 Uhr starten und 18.40 Uhr landen. Dies macht eine Verschiebung von 8 Stunden aus. Sie fragen sich, ob Sie diese Änderung akzeptieren müssen.

Die vertragstypischen Rechte und Pflichten für Reisende und einen Reiseveranstalter finden Sie in den §§651 a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dort finden Sie auch verschiedene Gewährleistungsrechte, die auf Ihren Fall zutreffen könnten.

Gleich vorweg: Ich schildere hier lediglich meine Ansicht zu dem Thema. Die Forumsbeiträge ersetzen keinesfalls eine echte anwaltliche Beratung.

(1) Minderungsanspruch

Als erstes kommt bei Flugzeitenverlegungen regelmäßig die Frage auf, ob man als Reisender nun ein Recht auf eine Reisepreisminderung hat. Dieser Anspruch ist in §651 d BGB geregelt.

Dieser kommt insb. in Betracht, wenn ein Reiseveranstalter aufgrund eines Reisemangels gem. §651 c BGB haften muss. Denn, dass die Reise frei von Mängel ist, gehört zu der geschuldeten Erfüllungspflicht eines Reiseveranstalters. Es gibt zwei grobe Mängelarten:
Zum einen kann ein Reisefehler bestehe, der eine negative Abweichung zu dem vereinbarten Leistungsspektrum darstellt. Die zweite Möglichkeit ist das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Den Fall einer Flugzeitenverlegung würde ich persönlich unter ersteres einordnen.

Man unterscheidet bei dieser ersten Kategorie dann noch dahingehend, ob es sich um ein allgemeines Lebensrisiko handelt, welches einerseits ein Privatrisiko oder andererseits ein Umfeldrisiko darstellen kann. Möglich ist, dass auch nur eine bloße Unannehmlichkeit vorliegt.

In Ihrem Fall könnte ein Mangel bei der Beförderung vorliegen.

Dahingehend gilt zu sagen, dass es nichtungewöhnlich ist, dass die Flugzeiten im Nachhinein noch einmal geändert werden, was einfach dem regen Luftverkehrsaufkommen zu verdanken ist. Dies betrifft sowohl Pauschalreisende, als auch Personen, die eine Nur-Flug-Verbindung gebucht haben.

Jedenfalls muss man nun schauen, ob die Flugzeitenänderung auch tatsächlich einen Reisemangel darstellt oder, ob diese eine bloße Unannehmlichkeit ist.

Bislang wurde in der Rechtsprechung oftmals davon ausgegangen, dass eine Änderung der Zeiten nur dann als Mangel angesehen werden, wenn nicht lediglich der erste und letzte Tag der Reise betroffen war. Wenn eine Änderung innerhalb dieser beider Tage ohne eine Beeinträchtigung der Nachtruhe vorlag und zudem auch ein Änderungsvorbehalt in den AGB des jeweiligen Veranstalters festgehalten wurde, war dies bislang nur als Unannehmlichkeit zu betrachten, die nicht zu Ansprüchen hinsichtlich der Gewährleistungsrechte führte. Eine Verschiebung bis hin zu 8 Stunden war zu tolerieren, so zumindest die Ansicht der Instanzgerichte. Bestätigt wird dies durch folgende Urteile:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (der Volltext lässt sich bei Google finden: " reise-recht-wiki.de AG Bonn 18 C 14/96 “)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Es gibt natürlich auch Ausnahmen. Im Regelfall wurden allerdings oftmals erst Minderungen bejaht, wenn eine erhebliche Verschiebung von über einem Tag vorlag und die Reisenden dabei Urlaubstage verloren haben.

 

(2) Rücktritt

Als Reisender haben Sie gem. §651 i BGB jederzeit das Recht von der Reise zurückzutreten. Dabei kann es sein, dass erhebliche Stornogebühren für Sie anfallen. Dies ist dann auch nicht immer vorteilhaft.

Insofern bin ich der Auffassung, dass in diesem Fall wohl nicht von einem Reisemangel auszugehen ist. Allerdings haben Sie immer noch die Möglichkeit, sich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen. Eventuell kann er Ihnen doch noch eine andere Reisezeit anbieten.

 

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und einen schönen Urlaub.

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Bei einer Pauschalreise könnten sich mögliche Ansprüche aus §§ 651 a - m BGB ergeben.

Meiner Meinung nach könnte es sein, dass es möglich ist den Reisepreis zu mindern, nach § 651d BGB:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Dann müsste die Reise mangelbehaftet sein, nach § 651c.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Es könnte sein, dass die zeitliche Verschiebung um ca 9 Stunden einen solchen Mangel begründen kann. Ihr Reiseveranstalter hat sich die Änderungen der Flugzeiten aber in dem Reisevertrag vorbehalten. Fraglich ist, ob eine solche Klausel überhaupt zugänglich ist. Dieses hat der BGH verneint:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Demnach darf der Reiseveranstalter sich die Änderungen der Flugzeiten nicht vorbehalten und die Verschiebung der Flugzeiten könnte einen Mangel darstellen.

Zur Orientierung helfen folgende Urteile:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Und:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Da die Verschiebung der Reisezeit in Ihrem Fall ziemlich erheblich ist und zudem auch noch die durch das OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze überschreitet, denke ich, dass in Ihrem Fall von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist, der zur Minderung nach § 651 d BGB berechtigt.

Fortsetzung...

 

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Forsetzung...

Möchten Sie die Reise so aber nicht antreten, bleibt Ihnen bei Vorliegen eines Mangels auch stets die Möglichkeit, die Reise gem. § 651 e BGB kündigen:

LG Koblenz, Urt. v. 12.11.2003, Az: 12 S 164/03 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „Az: 12 S 164/03 reise-recht-wiki.de")

Ein Fluggast kann von einem Reisevertrag zurück treten, wenn die abweichenden Reisezeiten zu einer erheblichen Änderung der Reiseleistung führen.

LG Düsseldorf, Urt. v. 08.10.2010, Az: 22 S 295/09 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „Az: 22 S 295/09 reise-recht-wiki.de")

Reisekunden sind nur zur Kündigung eines Reisevertrages berechtigt, wenn sie den Mangel, der die Kündigung begründet, rechtzeitig anzeigen und dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt haben, die ergebnislos verstrichen ist.

Wie das Urteil schon zeigt, müssen Sie beachten, dass Sie bevor Sie eine Kündigung oder einen Reisepreismangel geltend machen können, dem Reiseveranstalter zunächst den Mangel melden müsen und ihr dann auch die Möglichkeit gewähren müssen, diesen Mangel zu beheben.

 

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Lieber Fragesteller/in,

Sie haben im Januar 2018 eine Pauschalreise für 5 Erwachsene und 2 Kinder gebucht. Neulich haben Sie erfahren, dass es zu einer Änderung der Flugzeiten, der Flugnummer & der Fluggesellschaft kam. Diese Flugänderung betrifft den Hinflug um ca.8 Stunden.

Bei einer Pauschalreise können Sie sämtliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter gemäß §§ 651 a-m BGB geltend machen. In Ihrem Fall könnte eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d Abs. 1 Satz 1 BGB oder eine Kündigung wegen Mangels gemäß § 651 e Abs.1 BGB in Betracht kommen. Um diese Ansprüche geltend machen zu können, müsste ein Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen.


Reisemangel

Ein Reisemangel liegt dann vor, wenn eine in einem Reise-oder Beförderungsvertrag zugesagte Leistung entweder gar nicht, unvollständig oder abweichend von der vertraglichen Leistungsbeschreibung erbracht wurde und dadurch der Wert oder die Tauglichkeit der Reise im Hinblick auf den gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Nutzen gemindert oder aufgehoben wurde. Eine weitere Definition dazu wäre, dass ein Mangel dann anzunehmen ist, wenn sich die Ankunft auf den nächsten Tag verschiebt und dadurch die Nachtruhe des Reisenden mehr als unerheblich verkürzt wird.

 

Zur Veranschaulichung dazu, können Sie sich das Urteil im Volltext durchlesen : 

AG Duisburg, Urteil vom 27.10.2005, Az.: 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit ,,AG Duisburg 45 C 367/05 Reise-Recht-Wiki.de“)

 

In Ihrem Fall kam es zu einer Flugzeitänderung bzw. Flugzeitverlegung bis zu 8 Stunden. In dieser Hinsicht ist es von großer Bedeutung sich folgende Urteile durchzulesen:


AG Hamburg, Urt. v. 02.09.2010, Az: 8B C 194/10 ( bei Google einfach suchen mit ,,AG Hamburg 8B C 194/10 Reise-Recht-Wiki.de“)

Nach Amtsgericht Hamburg sei in einer mehrstündigen Verspätung eine Schlechtleistung des Veranstalters zu sehen, die eine 10%ige Minderung des Reise-Tagespreises begründe.


 

LG Frankfurt, Urteil vom 27.1.2009, Az 2-24 S 177/08 (bei Google einfach suchen mit: "2-24 S 177/08")

Nach dem Gericht ist eine Verzögerung des Flugantritts bis zu 4 h hinzunehmen. Falls es darüber hinaus gehen sollte, steht dem Reisenden ein Reisepreisminderungsanspruch gem. § 651 d abs.1 BGB und/oder ein Schadensersatzanspruch gem. § 651 f BGB zu.


 

AG Hannover, Urt. v. 20.11.2008, Az: 519 C 7511/08 ( bei Google einfach suchen mit: „ 519 C 7511/08 Reise-Recht-wiki.de“)

Nach Amtsgericht Hannover ist eine Flugvorverlegung um zehn Stunden nicht mehr als vertragsgemäß anzusehen und führt zu einem Minderungsanspruch in Höhe von 50% des auf einen Tag entfallenden Reisepreises. Außerdem steht dem Reisenden ein Schadensersatzanspruch für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gemäß § 651f Abs. 2 BGB zu.


 

AG Duisburg, Urt. v. 06.04.2005, Az: 45 C 367/05 ( bei Google einfach suchen mit : „ 45 C 367/05 Reise-Recht-wiki.de“)

Das Gericht entschied, dass die Flugänderung hinzunehmen ist und keinen Minderungsanspruch begründet. Denn nach Amtsgericht Duisburg liegt ein Reisemangel nur vor, wenn nicht nur der erste und der letzte Reisetag von Flugzeitänderungen betroffen sind .

 

Fortsetzung folgt...
 

 

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Fortsetzung....

 

AG Duisburg, Urt. v. 29.11.2002, Az: 3 C 4908/02 (bei Google einfach suchen mit: „ 3 C 4908/02 Reise-Recht-wiki.de“)

Nach Amtsgericht Duisburg ist es allgemein anerkannt, dass Flugverspätungen nur bis zu einem gewissen Grad zumutbar sind. Die Zumutbarkeitsgrenze für Flugverspätungen ist im Rahmen der Auswirkungen des Massenreiseverkehrs bei vier Stunden Verspätung zu ziehen.


 

All dies in Betracht genommen liegt in Ihrem Fall meines Erachtens ein Reisemangel gemäß § 651 c Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Demzufolge können Sie die Ansprüche gemäß § 651 d Abs.1 BGB oder gem. § 651 e Abs.1 BGB gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen.

In dieser Hinsicht ist es wichtig zu erwähnen, dass Sie bestimmte Fristen einhalten müssten, um diese Ansprüche wirksam geltend machen zu können.


Fristen

Gemäß § 651 g Abs. 1 Satz 1 sollten sie diese Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Falls die Frist abgelaufen sein sollte, sind diese nur dann wirksam geltend gemacht, wenn er gem. § 651 g Abs.1 Satz 3 BGB ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Zudem tritt die Reisepreisminderung gem. § 651 d Abs.2 BGB nicht ein, wenn Sie schuldhaft unterlassen, den Mangel anzuzeigen.


 

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte und wünsche Ihnen trotz allem eine schöne Reise.

 

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