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Hallo

wir wollten zu viert dieses Jahr im August in den Urlaub reisen, es handelt sich hierbei um eine Hochzeitsreise. Wir haben über Neckermann Reisen den Urlaub gebucht.

Im Vorfeld muss ich sagen, dass ich mich bei Neckermann Reisen noch nicht zu Wort gemeldet habe, jedoch möchte ich wissen , ob es sich überhaupt lohnt eine Beschwerde einzureichen.

Folgendes:

Normalerweise sollte unser Flug um 11:50 Uhr von Frankfurt losgehen und die Ankunft in Puerto Plata sollte 16 Uhr – Deutscher Zeit sein. (Non-Stop Flug)

Nun ist folgendes Problem, der Flug geht nun erst um 14:25 Uhr los und die Ankunftszeit beträgt 18:35 – aber nicht in Puerto Plata sondern fast 400km östlich in Punta Cana.

In Punta Cana einem anderen Flughafen in der Dominikanischen Republik haben wir eine Wartezeit von über einer Stunde und fliegen von dort aus dann nach Puerto Plata wo wir dann um ca. 20:40 erst an unserem Zielflughafen sind.

Das ist nicht nur kostbare Zeit die uns verloren geht, sondern auch Nervlich wird das kein schöner Start in den Urlaub sein, wir haben ja schließlich nicht umsonst 2 Direktflüge gebucht um uns solch einen Stress zu ersparen.

Ich bitte um Hilfe, ob es sich lohnt einen Antrag auf Entschädigung zustellen.
Bitte helfen Sie uns.

Mit freundlichen Grüßen
Kevin Kühn
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Hallo

wir wollten zu viert dieses Jahr im August in den Urlaub reisen, es handelt sich hierbei um eine Hochzeitsreise. Wir haben über Neckermann Reisen den Urlaub gebucht.

Im Vorfeld muss ich sagen, dass ich mich bei Neckermann Reisen noch nicht zu Wort gemeldet habe, jedoch möchte ich wissen , ob es sich überhaupt lohnt eine Beschwerde einzureichen.

Folgendes:

Normalerweise sollte unser Flug um 11:50 Uhr von Frankfurt losgehen und die Ankunft in Puerto Plata sollte 16 Uhr – Deutscher Zeit sein. (Non-Stop Flug)

Nun ist folgendes Problem, der Flug geht nun erst um 14:25 Uhr los und die Ankunftszeit beträgt 18:35 – aber nicht in Puerto Plata sondern fast 400km östlich in Punta Cana.

In Punta Cana einem anderen Flughafen in der Dominikanischen Republik haben wir eine Wartezeit von über einer Stunde und fliegen von dort aus dann nach Puerto Plata wo wir dann um ca. 20:40 erst an unserem Zielflughafen sind.

Das ist nicht nur kostbare Zeit die uns verloren geht, sondern auch Nervlich wird das kein schöner Start in den Urlaub sein, wir haben ja schließlich nicht umsonst 2 Direktflüge gebucht um uns solch einen Stress zu ersparen.

Ich bitte um Hilfe, ob es sich lohnt einen Antrag auf Entschädigung zustellen.
Bitte helfen Sie uns.

Mit freundlichen Grüßen
 

 

 

Guten Tag Herr Kühn,

Ich nehme mal an Sie haben eine Pauschalreise gebucht, wobei nun die Zeiten geändert wurden und ein zusätzlicher Zwischenstopp hinzukommt.

Zunächst einmal kur zu der Unterscheidung zwischen einem Direkt- und einem Nonstop-Flug. Gebuchte Direktflüge können immer noch eine Zwischenlandung beinhalten, solange sich die Flugnummer dabei nicht verändert. Bei einem Nonstop-Flug wird ein Flug ohne weiteren Zwischenstopp vollzogen. Haben Sie ausdrücklich einen Nonstop-Flug gebucht?

Es kommt nun darauf an, ob die Verlegung der Flugzeiten und der zusätzliche Stopp einen Reisemangel gem. §651 c BGB begründen. Denn der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

In Ihrem Fall kann das ganz unterschiedlich beurteilt werden. Hier eine Reihe von verschiedenen Urteilen dazu:

 

LG Bonn, Urt. v. 07.03.01, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00)

Grundsätzlich sind Flugverschiebungen im Unterschied zu Flugverspätungen zwar nicht als Reisemängel anzusehen, wenn sich der Reiseveranstalter eine Änderungsmöglichkeit in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat und die neue Flugzeit dem Reisenden auch zugemutet werden kann.

 

AG München, Urt. v. 09.2002, Az.: 173 C 10987/02 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 173 C 10987/02)

Hier hat das Gericht einen Reisemangel verneint, da die Beklagte einen Direktflug, also keinen Nonstop-Flug gebucht hatte. Da ein Direktflug jedoch Zwischenlandungen beinhalten kann, sei ein Anspruch aus Reisevertragsrecht ausgeschlossen.

 

LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00“)

Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.

 

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)

Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB geltend machen.

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (der Volltext lässt sich bei Google finden: "reise-recht-wiki.de C 672/96“)

Hier wurde ein Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (der Volltext lässt sich bei Google finden: " reise-recht-wiki.de AG Bonn 18 C 14/96 “)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Wie Sie sehen, ist es immer eine Abwägung des Einzelfalls, ob ein Mangel angenommen werden kann oder nicht.

Liegt ein solcher vor, so haben betroffene Reisende verschiedene rechtliche Möglichkeiten.

Zum einen kann ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. §651 d BGB bestehen. Diese Minderung würde dann für die beeinträchtigten Reisetage berechnet werden.

Andererseits kann auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach §651 f II BGB einschlägig sein. Denn wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Sie können sich in jedem Fall erst einmal an den Veranstalter wenden und mit diesem über die Veränderung reden. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Fachanwalt aufsuchen. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Meines Erachtens nach kommen ab 4 Zeitstunden Verspätung folgende Ansprüche für dich/euch in Betracht die Ihr (sofern alle voraussetzungen erfüllt sind ) gegen die Fluggesellschaft geltend machen könnt.

1. Entschädigung und Schadensersatz nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2002, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB

2. Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 9, 8, 6 VO (EG) Nr. 261/2004 (bei Flügen von einer Entfernung bis 1.500 Kilometer; es zählt immer die Flugstrecke vom ersten Ausgangs-/Abflughafen bis zum letzten Zielort nach der Großkreisentfernung)

a. Kostenfreie Verpflegung, Mahlzeiten und Erfrischungen gem. Art. 9 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

b. Kostenfreie Telefongespräche und Kommunikations-möglichkeiten (Faxschreiben, Internet, E-Mail) gem. Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

c. Kostenfreie Hotelunterbringung (einschließlich unentgeltlicher Fahrten vom/zum Flughafen vom/zum Hotel) gem. Art. 9 Abs. 1 lit. b und c VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

d. Besondere und bevorzugte Betreuung von älteren Menschen und Familien mit Kindern

e. Buchung auf höhere Klasse (Upgrade: Business Class, First Class) ohne Zuschlag oder Zuzahlung gem. Art. 10 VO (EG) Nr. 261/2004

3. Ausgleichzahlung bis 600,00 EUR pro Person gem. Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c VO (EG) Nr. 261/2004

4. Reisepreisminderung (bei Pauschalreisen – vgl.: Wann liegt eine Pauschalreise vor?) gemäß §§651d Abs. 1 i.V.m. 651c, 638 BGB.

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