Guten Abend,
da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, bildet hier das Reisevertragsrecht aus den §§651a-m des BGB die Anspruchsgrundlage.Mögliche Ansprüche müssen Sie daher auch gegenüber TUI Deutschland geltend machen, da TUI der zuständige Reiseveranstalter in diesem Fall ist.
Damit Ansprüche enstehen können, muss zunächst ein Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 vorliegen. Ein solcher ist immer dann gegeben, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht mehr so erbringen kann das sie die zugesicherten Eigenschaften enthält und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Zudem muss das Zug zum Flug Ticket ohne zusätzliche Gebühr durch den Reiseveranstalter verkauft werden, sodass es sich dann bei diesem Zug zum Flug Ticket um eine Eigenleistung des Reiseveranstalters handelt.
Sollte dies bei Ihnen der Fall gewesen, Sie dieses Ticket also ohne zusätzliche Gebühr erhalten haben, so liegt meiner Meinung nach ein Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB vor, woraufhin Sie meines Erachtens nach verschiedene Ansprüche geltend machen könnten.
Dabei denke ich hauptsächlich an einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB und an einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §651 f Absatz 1 BGB.
Dazu habe ich folgende Urteile gefunden, die meiner Meinung nach Ihre Ansprüche stützen:
AG Hannover, Urteil vom 3.08.2016, Az. 436 C 1486/16 (bei Google zu finden unter:"436 C 1486/16 reise-recht-wiki.de")
Der Kläger hatte bei TUI Deutschland eine Reise gebucht inklusive Zug zum Flug Ticket. Der Zug hatte jedoch Verspätung, worauf der Reisende einen neuen Flug buchen musste. Das Gericht hat entschieden, dass TUI für die Mehrkosten gemäß §651 f Absatz 1 aufkommen müsse, da die Beklagte das Ticket ohne zusätzliche Gebühr verkauft und damit für eine Verspätung und deren Folgen haftet.
LG Hannover, Urteil vom 27.3.2017, Az. 1 S 54/16 (bei Google einfach eingeben:"1 S 54/16 reise-recht-wiki.de")
Bei Eigenleistungen des Reiseveranstalters, trifft ihn die vertragliche Haftung für Reisemängel. Dem Kläger wurde Schadensersatz für die Zugverspätung und den daraufhin verpassten Flug gemäß §651 f Absatz 1 sowie eine Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 zugesagt.
LG Berlin, Urteil vom 30.11.2012, Az. 55 S 114/11 (bei Google einfach eingeben: "55 S 114/11 reise-recht-wiki.de")
Der Kläger hat einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1, da das Zubeförderungsunternehmen lediglich ein Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters war und er somit auch für die Verspätung des Zuges zu haften hat.
Bitte beachten Sie auch die Frist, in welcher Sie die Mängel dem Reiseveranstalter anzeigen müssen. Die Mängel müssen diesem nämlich innerhalb eines Monats nach Ende der Reise angezeigt werden. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, so kann man die Ansprüche nur geltend machen, wenn man ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist (siehe §651 g Absatz 1).
Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass ich hier ausschließlich meine Rechtsmeinung teile und dieser Beitrag keinen Rechtsrat darstellt.