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Guten Tag,

mich Interessiert die Frage, wie oder wonach die Entfernung gemessen wird, wenn es sich um keinen Direktflug handelt, sondern das Reiseziel nur mit Zwischenflügen erreicht werden kann!?
Zwar habe ich hier im Forum ähnliche Fälle gelesen, aber ich tue mich schwer damit, sie auf meinen Fall anzuwenden und zu verstehen (tut mir leid :/ )

Ich habe einen Flug nach Barcelona gebucht. Einen Diektflug gab es nicht, deshalb buchte die Variante mit dem Zwischenflug (dh. einheitlich gebuchte Reise, die aus zwei Flügen der Lufthansa zusammengesetzt ist). Der Flug ging zunächst von Graz (GRZ) nach Frankfurt am Main (FRA) und von FRA sollte es dann nach Barcelona (BCN) gehen.
Der Flug von GRZ nach FRA hatte jedoch Verspätung, weshalb ich dann meinen Anschlussflug nach BCN verpasst habe.
Statt am 10.3.2015 um 23:20 Uhr, habe ich erst am 11.3.2015 um 08:31 Uhr mein Ziel, Barcelona, erreicht.
Nun möchte ich aufgrund der Verspätung und dem dadurch verpassten Anschlussflug nach Barcelona, einen Ausgleich der Kosten von Lufthansa erstattet bekommen! Diese haben mir bisher lediglich 250 € erstattet. Ich finde allerdings, dass das zu wenig ist!

Steht mir ein solcher Anspruch in meinem Fall denn zu oder sollte ich mich mit den 250 € zufrieden geben?

Auf meine Anfrage bei Lufthansa wurde mir am Telefon mitgeteilt, dass die 250 € mehr als angemessen seien. Dabei haben sie sich auf eine Verordnung berufen -die mir aber wieder entfallen ist- und meinten, dass diese so zu verstehen sei, dass bei der Berechnung solcher Ansprüche nicht die Summe der einzelnen Flugstrecken relevant sei, sondern es müsse stets auf die "unmittelbare Distanz von Abflugsort und Endziel" abgestellt werden.
Weil ich diese Formulierung nicht ganz verstanden hatte, haben sie mir die einzelnen Distanzen genannt:
Graz - Barcelona = unter 1500km (nach der Großkreisberechnung)
  (laut Lufthansa, ist das bei mir der Fall)
Graz - Frankfurt - Frankfurt - Barcelona = über 1500km (nach der Großkreisberechnung).

Ist nun die Summe der Einzelflugstrecken maßgeblich? Oder doch die direkte Flugentfernung Graz - Barcelona ?
WIe viel Geld steht mir denn nun tatsächlich zu ?
Und was hat das alles mit den Leitlinien der Europäischen Kommission vom Jahr 2016 zu tun (Lufthansa meinte, dass das in meinem Fall, da ich aus Österreich komme bzw geflogen bin, auch zu beachten sei) ?


Fragen über Fragen!
Vielleicht finde ich hier Hilfe!
Recht herzlichen Dank und einen schönen und angenehmen ABend wünsche ich Ihnen allen!
 

Gefragt in Flugstreckenberechnung von
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Ihr Flug von Graz über Frankfurt nach Barcelona hatte eine Verspätung. Sie haben dadurch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004. Nun stellt sich die Frage, wie hoch Ihre Ausgleichszahlungen sind. Maßgeblich dafür ist die Entfernung. Problematisch ist, wie diese bei einem Flug mit Zwischenlandung berechnet wird.

Hier ergeben sich zwei verschiedene Möglichkeiten:

1. Entfernung zwischen Graz und Frankfurt 601 km + Entfernung zwischen Frankfurt und Barcelona 1.093 km = 1.694 km

Würde die Berechnung also nach der tatsächlich zurückgelegten Strecke berechnet werden, hätten Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 EUR.

2. Entfernung zwischen Graz und Barcelona = 1.230 km

Würde die Berechnung nach der Strecke zwischen Graz und Barcelona erfolgen, hätten Sie jedoch nur einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 EUR

Fortsetzung...

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Fortsetzung...

Nun stellt sich die Frage, welche Methode anzuwenden ist. Hierzu hat das LG Landshut in einem ähnlichen Fall folgendes Entschieden:

LG Landshut, Urt. v. 16.12.2015, Az: 13 S 2291/15 (Dieses Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 13 S 2291/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug von Rom über Amsterdam nach München. Aufgrund einer Abflugverspätung verpasste er seinen Anschlussflug und kam erst mit mehr als 3 Stunden Verspätung an seinem Zielflughafen an.

Der Kläger hat erstinstanzlich 250,–EUR zugesprochen bekommen. Er geht jedoch in Berufung, da ihm die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung nicht richtig erscheint. Er beantragt weitere 150,–EUR aufgrund der Distanz die sich bei addieren der beiden Teilstrecken ergibt.

Das Landesgericht Landshut wies die Berufung, wie schon die Vorinstanz ab. Die Berechnung soll sich nicht aus den Teilstrecken ergeben, sondern errechnet sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen und dem letzten Zielort.

 

Auch die Europäische Kommission vertritt in ihren Leitlinien für die Auslegung VO (EG) Nr. 261/2004 die Ansicht, dass „die Entfernung, die bei großer Verspätung bei der Ankunft für den zu leistenden Ausgleich maßgeblich ist, nach der Methode der Großkreisentfernung zwischen dem Abflugsort und dem Endziel, also für die „Reise", ermittelt werden und nicht durch Addition der Großkreisentfernungen der einzelnen relevanten Anschlussflüge, die die „Reise" bilden."

Nach dem Urteil des LG Landshut und auch der Leitlinie der Europäischen Kommission ist also die Großkreismethode anzuwenden, welche die unmittelbare Entfernung zwischen den Start- und dem Endzielort als maßgebliche Strecke heranzieht. Also in Ihrem Fall die Entfernung zwischen Graz und Barceona. Damit beträgt die maßgebliche Entfernung unter 1500 km und Sie haben meines Erachtens wirklich nur einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 EUR.

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