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Ich habe mich mal über diese Thematik informiert, weil in meinem Bekanntenkreis ähnliche Fälle passiert sind, aber jedoch unterschiedlich ausgingen; die eine hat keine Entschädigung erhalten und unser anderer Bekannter jedoch schon.
Meine Familie und ich sind selber Passagieres diesen Fluges gewesen, der hier angesprochen wurde.
Da wir jedoch nicht am nächsten Tag direkt wieder arbeiten mussten, hatten wir es auch nicht so "eilig" wieder schnellstmöglich nach Hause zu fliegen -was jetzt nicht bedeuten soll, dass uns das lange Warten nichts ausgemacht hat. Wir haben daher ganz brav auf den Ersatzflug gewartet.

Wir fanden es natürlich gut, dass die Fluggesellschaft nicht so leichtsinnig mit der ganzen Sache umgegangen ist und das Flugzeug vollständig kontrolliert hat. Die Sicherheit geht definitiv nun einmal vor!!!

Was uns allerdings in diesem Zusammenhang stutzig gemacht hat:
wir haben uns ja zu dieser Thematik (um selbst erstmal zu schauen, ob wir evtl Ansprüche haben könnten) etwas belesen und sind dabei unter anderem auf folgenden Bericht gestoßen:

Hier hat anscheinend ein Gericht ganz anders entschieden und nicht allein auf den Blitzeinschlag abgestellt und deshalb sofort von einem "außergewöhnlichen Umstand" gesprochen, die die Haftung der jeweiligen Airline ausschließt.

Die Frage, die wir uns stellen, lautet deshalb wie folgt:
Kann sich eine Airline (in unserem Fall Condor) stets darauf berufen, dass es sich bei einem Blitzeinschlag um einen außergewöhnlichen Umstand handelt und sie deshalb von ihrer Haftung befreit sind oder gibt es auch Ausnahmen (wie zB in dem Bericht der Fall ist) ???


Danke

Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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1 Antwort

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Hallo,

Sie waren also Fluggäste auf einem bestimmten Flug, doch dieser wurde aufgrund eines Blitzschlags annulliert. Ein Ersatzflug wurde Ihnen angeboten. Sie sind sich nicht sicher, ob Sie trotzdem eine Möglichkeit haben um Ausgleichsleistungen zu beantragen oder ob ein Blitzschlag immer einen außergewöhnlichen Umstand begründet.

Wie Sie ja vermutlich bereits wissen, müssen Entschädigungszahlungen gem. Art. 7 der EG-VO 261/2004 nicht gezahlt werden, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorlag, der zur Annullierung oder Verspätung geführt hat.

Beachten sollte man dabei allerdings den Wortlaut des Art. 5 III der Verordnung.

Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Dies bedeutet zusammengefasst, dass immer zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, damit ein Luftfahrtunternehmen tatsächlich von der Zahlungspflicht befreit ist. Diese sind:

(1) Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands

(2) Keine Vermeidung durch Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen

Erst, wenn beide Voraussetzungen vorliegen, greift diese Exkulpationsmöglichkeit. Allein das Berufen auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands genügt eigentlich nicht!

Nun stellt sich die Frage wann eigentlich ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Beispielsweise gibt Erwägungsgrund 14 der Verordnung eine kleine Aufzählung, die allerdings nicht abschließend ist. Gewisse Wetterumstände fallen allerdings darunter.

Insgesamt versteht man unter außergewöhnlichen Umständen jedoch nur gewisse Umstände, mit denen das Luftfahrtunternehmen nicht rechnen kann. Blitzschläge gehören allerdings eigentlich in das betriebliche Risiko eines jeden Luftfahrtunternehmens.

Der Blitzeinschlag in ein Fluggerät kann zwar unter Umständen einen außergewöhnlichen Umstand begründen, allerdings dann nicht mehr, wenn dieser Umstand schon am Vortag eingetreten und entdeckt worden ist. Dann kann sich eine Fluggesellschaft nicht mehr wirksam darauf berufen, vgl. AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 17.02.2016, Az.: 4 C 1942/15. Auch wenn der Flug annulliert wird, da ein Schaden aufgrund eines Blitzschlag auf dem Vorflug entstanden ist, so hat ein betroffener Fluggast einen Anspruch auf Ausgleichszahlung Art. 5 I i.V.m Art. 7 I der VO (EG) Nr. 261/2004).

Jedenfalls ist aber auch ein technisches Problem, welches unerwartet auftrat und nicht auf eine fehlerhafte Wartung zurückzuführen und auch nicht während einer regulären Wartung festgestellt worden ist, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Vorschrift subsumiert, vgl. EuGH, Urteil vom 17.9.2015 – C-257/14.

Nun zu der Frage, welche Maßnahmen in personeller und betrieblicher Hinsicht zumutbar waren. Dabei muss allerdings immer auf die gegebenen Umstände des Einzelfalls abgestellt werden, vgl. AG Hannover, Urt. v. 03.09.2014. Az.: 461 C 12846/13. Deshalb ist es vorliegend schwer sich darüber eine Meinung zu bilden. Instanzgerichte können diese ganze Thematik immer ganz anders sehen. Auch ist kein Fall je der gleiche.

 

Allerdings könnten Sie trotzdem Condor um Entschädigungszahlungen bitten. Falls Sie sich entscheiden wollen zu klagen, so sollten Sie jedoch vorher meiner Meinung noch einmal von einem Anwalt beraten lassen.

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