Hallo lieber Fragesteller,
Ihre Frage bezieht sich auf die Berechnung der Strecke von zwei Flugstrecken, die allerdings einheitlich gebucht wurden. Denn gebucht wurde ein Flug von Lima nach München über Paris. Der erste Teilflug verlief ohne größere Probleme. Allerdings wurde der zweite Flug ersatzlos gestrichen, sodass Sie erst 19h später losfliegen konnten. Nun würden Sie gerne eine Entschädigungszahlung verlangen.
Jedenfalls gilt, dass bei einem Flug der sich in Teilstrecken aufteilt, es auf die geflogene Strecke ankommt und auch welches Unternehmen das Flugticket ausgestellt hat. Meistens ist auf dem Flugticket angegeben, von welcher Luftfahrtgesellschaft der jeweilige Flug durchgeführt wird. Nicht selten kommt es vor, dass große Luftfahrtgesellschaften ihre Tochterfirmen einsetzen.
Generell wird mittlerweile einheitlich angenommen, dass bezüglich des Anspruchs auf Ausgleichszahlungen darauf ankommt, mit wie viel Verspätung man letztendlich an seinem Ziel ankommt. Dies wurde in erster Linie für Fälle entschieden, wo bereits der Zubringerflug eine Verspätung aufweist, so dass auch der Anschlussflug eventuell nicht erreicht werden kann.
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
Dahingehend wird in diesen Fällen nicht von einer künstlichen Aufteilung des einheitlich gebuchten Fluges ausgegangen, da solche in der Regel nur der Umsteigemöglichkeit dienen. Dies ändert sich auch dann nicht, wenn die Flüge als sogenannte Code-Sharing-Flüge gebucht wurden, wobei sich mehrere Airlines die Durchführung teilen.
Gem. Art. 7 I 2 der europäischen Fluggastrechte-Verordnung heißt es, dass bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Über den Ort, an dem die Berechnung beginnen soll, sagt die Verordnung nichts Konkretes aus. Insofern fragt sich, wie die Entfernung bei Umsteige-Verbindungen zu werten ist. Legt man die Verordnung systematisch aus, so sollte dies derjenige Ort sein, an dem sie als Fluggast infolge der Annullierung nicht weiter befördert wurden,
Insofern gehe ich davon aus, dass die Strecke Paris-München maßgebend ist.
Gem. Art. 7 IV der VO 261/2004 wird im Übrigen für die Berechnung die Methode der Großkreisentfernung genutzt.