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Ich hatte letzen Herbst im Rahmen meiner Südamerikareise einen Rückflug von Lima (Peru) nach München über Paris gebucht. Der Flughafen in Lima ist nicht sehr groß und keineswegs mit den europäischen Riesenflughäfen zu vergleichen, deswegen gab es auf dem Flug von Lima nach Paris auch keine nennenswerten Probleme.

Diese begannen wiederum in Paris. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Flughafen in Paris wohl einige Probleme. Da wäre zum einen, dass die Wasserleitungen nicht funktioniert haben, und deswegen viele Toiletten gesperrt wurden, was zu einer Warteschlange auf den anderen geführt hat, viele Infoschalter wurden wegen einer Krankheitswelle geschlossen, und einige Teile des Flughafens waren wegen Bauarbeiten gesperrt.

Jedenfalls wurde zu meinem Leidwesen auch mein Flug von Paris nach München ersatzlos gestrichen.

Ursprünglich wollte und sollte ich München 19:30 erreichen, aber ehe ich einen passenden Ersatzflug gefunden habe, sind knapp 19 Stunden vergangen.

 

Jetzt würde ich gerne von der Fluggesellschaft Schadensersatz verlangen. Ich habe dazu gelesen, dass es sich nach der Entfernung zwischen den Flugorten richtet, wie viel Geld ich bekommen würde.

Die Frage ist, ist für die Ausgleichzahlung die Entfernung zwischen Paris und München ausschlaggebend, oder die Entfernung zwischen Lima und München?

Immerhin wurde der Flug ja einheitlich gebucht, er bestand aus zwei Teilstrecken, die eine Gesamtstrecke bildeten.

 

Ich hoffe an dieser Stelle, ihr könnt mir bei meinem Problem helfen, und freue mich schon auf eure Antworten.

Vielen Dank für die Hilfe!

Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Hallo lieber Fragesteller,

Ihre Frage bezieht sich auf die Berechnung der Strecke von zwei Flugstrecken, die allerdings einheitlich gebucht wurden. Denn gebucht wurde ein Flug von Lima nach München über Paris. Der erste Teilflug verlief ohne größere Probleme. Allerdings wurde der zweite Flug ersatzlos gestrichen, sodass Sie erst 19h später losfliegen konnten. Nun würden Sie gerne eine Entschädigungszahlung verlangen.

Jedenfalls gilt, dass bei einem Flug der sich in Teilstrecken aufteilt, es auf die geflogene Strecke ankommt und auch welches Unternehmen das Flugticket ausgestellt hat. Meistens ist auf dem Flugticket angegeben, von welcher Luftfahrtgesellschaft der jeweilige Flug durchgeführt wird. Nicht selten kommt es vor, dass große Luftfahrtgesellschaften ihre Tochterfirmen einsetzen.

Generell wird mittlerweile einheitlich angenommen, dass bezüglich des Anspruchs auf Ausgleichszahlungen darauf ankommt, mit wie viel Verspätung man letztendlich an seinem Ziel ankommt. Dies wurde in erster Linie für Fälle entschieden, wo bereits der Zubringerflug eine Verspätung aufweist, so dass auch der Anschlussflug eventuell nicht erreicht werden kann.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Dahingehend wird in diesen Fällen nicht von einer künstlichen Aufteilung des einheitlich gebuchten Fluges ausgegangen, da solche in der Regel nur der Umsteigemöglichkeit dienen. Dies ändert sich auch dann nicht, wenn die Flüge als sogenannte Code-Sharing-Flüge gebucht wurden, wobei sich mehrere Airlines die Durchführung teilen.

Gem. Art. 7 I 2 der europäischen Fluggastrechte-Verordnung heißt es, dass bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Über den Ort, an dem die Berechnung beginnen soll, sagt die Verordnung nichts Konkretes aus. Insofern fragt sich, wie die Entfernung bei Umsteige-Verbindungen zu werten ist. Legt man die Verordnung systematisch aus, so sollte dies derjenige Ort sein, an dem sie als Fluggast infolge der Annullierung nicht weiter befördert wurden,
Insofern gehe ich davon aus, dass die Strecke Paris-München maßgebend ist.

 

Gem. Art. 7 IV der VO 261/2004 wird im Übrigen für die Berechnung die Methode der Großkreisentfernung genutzt. 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Lima über Paris nach München wahrgenommen. Der Flug von Paris nach München wurde jedoch annulliert und Sie sind mit einer Verspätung von 19 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen.

Nun fragen Sie sich, ob Sie dadurch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber der Fluggesellschaft haben.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Nun fragen Sie sich, welche Entfernung für die Höhe der Ausgleichszahlung maßgeblich ist. Sie sind zunächst von  Lima nach Paris geflogen und dann von Paris nach München. Es kam erst auf der Strecke von Paris zu München zu einer Verspätung, weshalb man denken könnte, dass Sie dadurch auch nur einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen für diese Entfernung ist. Da Sie jedoch einen Gesamtflug gebucht haben, ist es für die Berechnung der Ausgleichszahlungen nicht relevant, ob eine Zwischenlandung gemacht wurde oder nicht. Denn maßgeblich ist nur die verspätete Ankunft an Ihrem Zielflughafen.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Da nur die Verspätung am Zielflughafen und nicht die Verspätungen auf dem Weg maßgeblich ist, gehe ich davon aus, dass auch die gesamte Strecke für die Berechnung der Entschädigung zugrunde gelegt wird. Sie haben nämlich einen Flug von Lima nach München gebucht, weshalb Ihnen auch eine Entschädigung für diese Strecke zusteht.

Die Entfernung zwischen Lima und München beträgt 10.899 Kilometer. Sie haben also meines Erachtens einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR pro Fluggast.

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