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Hallo zusammen,

 

wetterbedingt habe ich im Dezember in MUC meinen Anschlussflug nach OSL knapp verpasst (beide Flüge via LH) und hätte über Nacht festgesessen. Da ich so auch meinen Weiterflug von OSL am nächsten Tag verpasst habe, habe ich die gesamte Reise abgebrochen und bin per Bahn zum Ausgangsort zurück.

In MUC war der Kontakt zum Service-Schalter der LH aufgrund der Vielzahl an Wartenden vor Nachtschließung des Terminals nicht möglich, Anfragen per e-Mail wurden bislang ignoriert (bis auf die Übermittlung der Anfrage-ID).

Meine konkrete Frage in diesem Kontext: Habe ich LH gegenüber einen Anspruch auf Kostenerstattung für die Bahnfahrt? Flugkosten kann ich nicht geltend machen, da die Reise nicht durch mich gebucht wurde.

Danke für ein paar Informationen!

 

Roland
Gefragt in Flugverspätung von
Bearbeitet von
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1 Antwort

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Hallo Roland,

Du hast deinen Flug von München nach Oslo wetterbedingt verpasst. Dieser Flug sollte von der Lufthansa durchgeführt werden. Der nächste Flug wäre erst am nächsten Morgen gegangen, und du hättest deinen Anschlussflug in oslo verpasst. Aus diesem grund hast du deine Reise abgebrochen und bist zu deinem Ausgangsort zurückgekehrt.

Nun fragst du dich, ob du einen Anspruch gegen Lufthansa auf Kostenerstattung für die Rückreise mit der Bahn hast. 

Leider trägst du nicht genau vor, warum dieser Flug wetterbedingt ausgefallen ist. Denn unter gewissen Umständen könnte ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen, bei dem dann die Fluggesellschaft nicht zu Ausgleichszahlungen verpflichtet ist. 

Wenn der Flug nicht so durchgeführt wurde, wie er ursprünglich geplant wurde, liegt normalerweise eine Annullierung vor. 

Interessant ist in diesem Zusammenhang Artikel 8 der Fluggastrechteverordnung:

Art. 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, 

b)anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt

Aus diesem Artikel kann der Fluggast aber nur eine Beförderung zum Zielpunkt unter vergleichbaren Bedingungen fordern. Darum geht es dir aber nicht, du möchtest die Kosten ersetzt verlangen, die dir entstanden sind, weil du wieder nach Hause gefahren bist.

Ich denke, dies kannst du über einen Schadensersatz nach den §§ 280 BGB verlangen. Werden neben Ansprüchen aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auch Schadensersatzansprüche aus den §§280 ff. BGB geltend gemacht, so werden eventuell vorliegende außergewöhnliche Umstände nicht berücksichtigt, da diese keine Relevanz für Schadensersatzansprüche aus den §§280 ff. BGB aufweisen; vgl. AG Bremen, Urteil vom 4.8.2011, Az.: 9 C 135/11.

Dies gilt jedoch nur, wenn die Annullierung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Denn dann hat die Airline diese Umstände auch nicht zu vertreten.

Dies ist jedoch nur meine Einschätzung. ich kann dir nur in jedem Fall raten, dich mit deinem Anliegen an einen Fachanwalt für Flugrecht zu wenden. 

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