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EU FLUGGASTRECHTE

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Hallo, wir haben im November 2017 für 4 Personen Flüge bei Eurowings von Leipzig nach Mallorca gebucht.

Ursprünglicher Abflug war 18. April 2018,  17.05 Uhr ab Leipzig, Direktflug.

Heute teilt Eurowings mit, dass sich der Flug auf 08.15 Uhr geändert hat, Abflug Leipzig und nun mit Zwischenstopp in Köln. Wir müssten nun einen extra Urlaubstag nehmen und haben außerdem Zugtickets mit der Deutschen Bahn zum Flughafen gekauft, die an eine bestimmte Zeit gebunden sind. Was können wir nun tun?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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Hallo,

in der Europäischen Fluggastrechteverordnung werden zunächst nur Ansprüche für Annullierungen, Verspätungen und Nichtbeförderungen erfasst. Eine Vorverlegung des Fluges wird hierbei zunächst nicht geregelt.

Allerdings kann eine große Vorverlegung des Fluges ähnlich wie eine Annullierung des ursprünglichen Fluges geahndet werden. Während eine große Verspätung bereits ab 3 Stunden vorliegt, liegt eine große Vorverlegung des Fluges erst ab 10 Stunden vor. Ihr Flug wurde 9 Stunden vorverlegt.  

In Ihrem Fall liegt also zunächst keine Annullierung im Sinne der EU-Verordnung vor. Man könnte jedoch anführen, dass durch die Vorverlegung des Fluges Ihre Nachtruhe beeinträchtigt wird, wodurch auch bereits die Vorverlegung um 9 Stunden unter Umständen wie eine Annullierung behandelt werden könnte. 

Sollte dies der Fall sein und Ihr Flug als Annullierung angesehen werden, so können für Sie Ansprüche aus Artikel 5 der Verordnung entstehen:

1) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8

2) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9

3) Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7

Allerdings denke ich, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 leider nicht in Betracht kommt, sollte in Ihrem Fall von einer Annullierung ausgegangen werden können. Denn eine Ausgleichszahlung muss eine Airline dann nicht zahlen, wenn sie den Fluggast mehr als 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit von der Annullierung unterrichtet hat. Sie wurden mehr als einen Monat vor dem planmäßigen Abflug von der Änderung informiert. Die Frist wurde seitens der Airline somit eingehalten.

Sollte in Ihrem Fall tatsächlich von einer Annullierung ausgegangen werden können, so könnten Sie gemäß Artikel 8 aber eine Ersatzbeförderung fordern oder die Erstattung der Flugscheinkosten , sollte die Airline Ihnen keine zufriedenstellende Alternative anbieten können. Damit könnten Sie dann neue Flüge buchen, die auch mit Ihren Zugtickets zusammenpassen.

Das Problem ist wie gesagt, dass nicht klar ist, ob die Vorverlegung in Ihrem Fall wirklich als Annullierung behandelt werden kann. Sollte dies nämlich nicht der Fall sein, so kann die EU-Verordnung nicht angewandt werden und somit auch keine Ansprüche aus dieser geltend gemacht werden. 

Bei der Frage, ob die Vorverlegung um 9 Stunden unter den gegebenen Umständen als Annullierung betrachtet werden kann, sollte vielleicht ein Experte für Reiserecht zu Rate gezogen werden, da ich in diesem Beitrag nur meine persönliche Rechtsmeinung wiedergeben kann. 

Urteile:

AG Hannover, Urteil vom 11.4.2011, Az. 512 C 15244/10

Eine Vorverlegung des Fluges um 10 Stunden ist wie eine Annullierung zu behandeln. Entsprechend kommen auch die Ansprüche bei einer Flugannullierung nach der Fluggastrechteverordnung in Betracht.

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Sie haben einen Flug nach Mallorca gebucht. Nun wurden Sie darüber infomiert, dass sich sowohl Flugzeiten, als auch die Flugroute geändert haben. Sie fragen sich nun, ob Ihnen deshalb Entschädigungen zukommen könnte oder Sie einen Anspruch auf eine Umbuchung haben.

In Frage kommen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. 

Bei Ihrem Flug wurden sowohl die Flugzeiten, als auch die Route und die Flugnummer geändert. Es ist meines Erachtens also wahrscheinlich von einer Annullierung auszugehen. Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Da Sie jedoch mindestens 2 Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert wurden, entfallen Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen leider.

Jedoch ergibt sich ein Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie könnten zunächst einmal die Reise stornieren und selbstständig neu buchen. Falls diese Option für Sie aber nicht in Frage kommt, können Sie Ihren Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen geltend machen. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart.

Häufig sagen Fluggesellschaften, dass eine Flugänderung unvermeidbar wäre und andere Ersatzflüge, als die angebotenen nicht zur Verfügung stünden. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind klar: Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast eine Alternativbeförderung anzubieten. Ist ein Ersatzflug nur mit einer anderen Fluggesellschaft möglich, kann der Fluggast auf dem Anspruch auf Alternativflug mit einer anderen Fluggesellschaft beharren. Ändert die Fluggesellschaft beispielsweise einen Flug und bietet eine andere Fluggesellschaft einen Flug zu vergleichbaren Bedingungen, muss die gebuchte Fluggesellschaft betroffenen Fluggästen eine entsprechende Ersatzbeförderung mit einer anderen Fluggesellschaft anbieten, wenn sie keine angemessene Alternativbeförderung aus dem eigenen Streckennetz anbieten kann.

Fluggesellschaft bieten häufig lediglich Alternativbeförderungen aus dem eigenen Unternehmen und Streckennetz oder der jeweiligen Luftfahrtallianz. Der Fluggast kann eine Alternativbeförderung jedoch aus allen zur Verfügung stehenden Flügen aller Fluggesellschaften wählen. Dies gilt sogar bezüglich einer höheren Buchungsklasse, d.h. Business Class Flug statt Economy, wenn die Buchungsklasse auf der Flugstrecke bereits ausgebucht ist. 

Falls die Fluggeselschaft Ihnen jedoch keine alternative Befärderung gewährleistet und Ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen, können Sie im Wege des Aufwendungsersatzes sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste. 

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