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Folgendes Problem:

Wir haben einen Trip ins Ausland unternommen. Dabei kam es jedoch bereits zu Beginn unserer Reise zu einigen Unannehmlichkeiten ----> wir erreichten unser Reiseziel nämlich erst über 25 Std. später,als eigntl vorgesehen war!!!

Unser Flug ging von Berlin-Tegel (TXL) los und sollte uns zunächst nach Frankfurt (FRA) bringen, bevor es weiter nach Spanien ging. Lufthansa sollte uns nach FRA bringen und von dort aus übernahm dann Condor das Steuer.

Unser Flug von TXL startete nicht pünktlich. Als Grund nannten sie uns, dass "aufgrund von Witterungsbedingungen die Flugsicherung am Flughafen in FRA die Abflugrate von 8 Uhr bis 10 Uhr von stündlich 50 auf stündlich 36 reduziert worden sind". Wir wussten nichts damit anzufangen, haben es einfach so hingenommen und nicht näher nachgefragt.
Jedenfalls erreichten wir FRA mit einiger Verspätung.

Während des Fluges hatten wir die Sorge, dass wir unseren Anschlussflug aus von FRA aus, verpassen würden.
Wir waren uns jedenfalls sicher, dass es ziemlich knapp werden würde, hofften aber fest, dass die Zeit noch ausreichen würde.
Tja, leider war dem (natürlich) nicht so. Wir verpassten unseren Anschlussflug, der im Gegensatz zu Lufthansa, ganz pünktlich gestartet ist.
Damit verschob sich die ganze Zeit nach hinten, sodass wir ziemlich spät (über 25 Std später ungefähr) Spanien erreichten.

Wir möchten diese krasse Verspätung natürlich jetzt ersetzt haben und haben uns unter anderem auch hier im Forum etwas darüber informiert.
Alle Fragen wurden dabei aber nicht geklärt, deshalb möchten wir Euch diese nun stellen:

a) Hat das eine Auswirkung auf unseren Anspruch, wenn der Zubringerflug von TXL nach FRA, der sich ja verspätet
     hat, nicht derselbe Flieger ist wie unser Anschlussflug, welcher pünktlich gestartet ist? Gegen wen müssten wir
     unseren Anspruch in diesem Fall richten? (uns wurde in Berlin von Lufthansa Tickets für beide Flüge (ihr &
     Condor) ausgestellt und beide Tickets verfügten auch über dieselbe etix-TicketNr.. Uns wurde aber mitgeteilt, dass
     dennoch die Fluggesellschaften untereinander in keinerlei vertraglicher Beziehung stehen würden)

b) Was hat es mit dieser Flugsicherung und dieser Abflugrate auf sich? Könnte das womöglich ein
      Ausschlussgrund für unseren Anspruch darstellen (--> Lufthansa meinte zu uns, ihr sei von der Flugsicherung
      ein 33min späterer Abflugslot zugeteilt worden)

c) Wie schaut einfach die rechtliche Lage in diesem Fall für uns aus?



Herzlichen Dank für Eure Hilfe!!!!


P.S. : vielleicht ist das nicht so relevant, dennoch erwähne ich es hier einfach mal:
         -> als wir in FRA ankamen und uns dort bei einem Mitarbeiter der Lufthansa über unseren Anschlussflug informierten, meinte
             dieser zu uns, dass wir noch "genug Zeit" hätten. Diese hatten wir aber nicht, wie es sich später herausgestellt hat.
             Wir haben uns tzd. beeilt, weil wir eben nicht das Gefühl hatten, dass wir noch genug Zeit gehabt hätten. Den
             Anschlussflug verpassten wir allerdings so oder so.  


-) > Falls noch irgendwelche Unklarheiten bestehen sollten, dann lasst es uns einfach wissen :)

Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo,

Ihr Fall betrifft die Problematik, dass Sie ihren Anschlussflug aufgrund einer Verspätung des Vorfluges verpasst haben und deshalb einen ganzen Tag später in Spanien angekommen sind. Sie stellen sich verschiedene Fragen, die ich versuche aus meiner Sicht heraus zu beantworten:

a) Hat das eine Auswirkung auf unseren Anspruch, wenn der Zubringerflug von TXL nach FRA, der sich ja verspätet hat, nicht derselbe Flieger ist wie unser Anschlussflug, welcher pünktlich gestartet ist? Gegen wen müssten wir unseren Anspruch in diesem Fall richten?

Zunächst zu der Frage gegen wen sich mögliche Ansprüche richten. In der Regel sind diese immer gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu stellen, also diejenige Fluggesellschaft, die den verspäteten Flug ausgeführt hat.

Erklärungen dazu finden Sie in Art. 2 der europäischen Fluggastrechteverordnung unter den Begriffsbestimmungen: 

 a)  „Luftfahrtunternehmen“ ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;

b)  „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen — juristischen oder natürlichen — Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt

Dies bedeutet für ihren Fall, dass mögliche Ansprüche gegen Lufthansa zu richten sind und diese Airline auch ihr Ansprechpartner ist. Condor hat mit der Verspätung des ersten Fluges ja nicht viel zu tun. So wie es klingt handelt es sich nämlich um einen Code-Sharing Flug, wobei sich mehrere Airlines die Flugstrecke teilen. Ihr Partner bleibt meiner Meinung nach trotzdem Lufthansa.


b) Was hat es mit dieser Flugsicherung und dieser Abflugrate auf sich? Könnte das womöglich ein Ausschlussgrund für unseren Anspruch darstellen.

 Zunächst einmal zum Anspruch an sich. Von besondere Bedeutung ist für die meisten Fluggäste der Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der Verordnung. Demnach kommt Flugreisenden eine Entschädigung zu Gute in unterschiedlicher Höhe je nach Flugstrecke: 

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

Richtigerweise haben Sie die Befürchtung, dass es einen Ausschlussgrund für dieses Anspruch geben könnte. Denn in Art. 5 III der Verordnung Nr. 261/2004 ist normiert, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet ist, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Daher müsste man nun schauen, ob die Slotvergabe einen solchen Umstand begründen kann.
Dies ist zu ihrem Nachteil wohl relativ einfach zu beantworten, denn gem. Erwägungsgrund 15 der Verordnung so kann vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flug- verkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.

Bei der Vergabe von Abflugslots handelt es sich um diejenige Zeitabschnitte, die dem jeweiligen Flugzeug zum Starten bzw. Landen gegeben wird. Dies ist keine Entscheidung die das Luftfahrtunternehmen beeinflussen kann, denn die Vergabe von Slots ist zentral geregelt und stellt somit wohl eine solche Entscheidung des Luftverkehrsmanagements dar.

c) Wie schaut einfach die rechtliche Lage in diesem Fall für uns aus?
Bezogen auf Ihren fall bedeutet dies wiederum, dass Sie wahrscheinlich keinen Anspruch auf eine Entschädigung haben. Ich möchte Sie hier allerdings noch auf Art. 9 der Verordnung hinweisen. Denn in solchen Fällen stehen den Reisenden zumindest verschiedene Betreuungsleistungen zu, wie etwa die Unterbringung in einem Hotel und Transfer und die Verpflegung innerhalb der Wartezeit.

 Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Befragung in einem Forum nicht die Absprache mit einem Fachanwalt ersetzt, da ich hier nur leidglich mein Verständnis der Dinge wiedergeben kann.

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Sie sind von Berlin über Frankfurt nach Spanien geflogen. Der Flug von Berlin nach Frankfurt kam jedoch mit einer Verspätung an, dass Sie Ihren Anschlussflug nicht erreicht haben und mit einer erheblichen Verspätung an Ihrem Zielflughafen angekommen sind. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Bei "Nur-Flügen" ergeben sich solche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Ihren Angaben lässt sich entnehmen, dass Sie die Flüge als Gesamtflug gebucht haben. Zwar wurde der erste Flug durch Lufthansa und der zweite durch Condor durchgeführt werden, doch geben Sie an, dass auf dem Ticket und den Unterlagen überall Lufthansa steht. Ich denke daher, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen Lufthansa ist, denn dort haben Sie auch Ihre Tickets gebucht. Mögliche Ansprüche richten sich also gegen Lufthansa.

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.

 

Das bedeutet, dass Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aufgrund der Verspätung am Endziel haben könnten. Irrelevant ist, dass die Flüge von zwei verschiedenen Airlines durchgeführt wurden, solange Sie diese als Gesamtflug gebuchte haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich aus der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004:

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. 

BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.

 

Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

In Ihrem Fall war Grund für die Verspätung die Reduzierung der Abflugrate aufgrund von Witterungsbedingungen, also dier Vergabe von Flughafenslots.

Ein Flughafenslot (engl. Airport Slot) bezeichnet ein Zeitfenster, während dessen eine Fluggesellschaft einen Flughafen zum Starten oder Landen eines Flugzeugs benutzen darf. Flughafenslots werden vor der Flugplanperiode vergeben.

Die Anzahl der verfügbaren Flughafenslots ist abhängig von der Kapazität eines Flughafens, die u. a. von Art und Anzahl der Start- und Landebahnen, von Art und Dauer der Passagierabfertigung, Wetterbedingungen, und von zeitlichen oder räumlichen Flugverboten abhängt.

Fraglich ist, ob die Verspätung wegen der Vergabe eines solchen Slots einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

AG Erding, Urt. v. 18.04.2011, Az: 2 C 1053/10 (bei Google zu finden unter: "Az: 2 C 1053/10 reise-recht-wiki.de")

Die Annullierung des Fluges basierte auf Radarproblemen, wodurch eine Slotvergabe stattfand. Dies stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar und somit besteht kein Ausgleichsanspruch nach der VO.

Es könnte sich also tatsächlich um einen außergewöhnlichen Umstand handeln, welcher die Fluggesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreien würde.

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