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+43 Punkte
Unser Urlaub soll in 1 Woche und 3 Tagen starten. Heute bekommen wir Post vom Reiseveranstalter und der sagt, die "Flugzeiten" hätten sich geändert. Das ist ziemlich untertrieben, denn der Reiseveranstalter hat uns mal eben ohne uns zu fragen, statt Abflug Düsseldorf auf Abflug Frankfurt am Main umgebucht und statt des angenehmen Nachmittagsfluges (Abflug um 14:50 Uhr) jetzt einen Morgenflug um 7 Uhr angesetzt. Da wir mit zwei Kindern fliegen, wollen wir das so nicht hinnehmen. Wir hatten uns extra die guten Flugzeiten ausgesucht, damit wir mit den Kindern nicht mitten in der Nacht aufstehen und zum Flughafen fahren müssen.

Außerdem kann es ja wohl nicht sein, dass der Veranstalter uns mal eben auf einen komplett anderen Flughafen bucht, oder!? Wir sollen jetzt mit Zug zum Flug zum Flughafen Frankfurt am Main. Das wollen wir aber nicht.

Welche Rechte haben wir?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
+43 Punkte

19 Antworten

+6 Punkte

STOP !

Leute, hier wird gepostet was das Zeug hält. Aber kaum einer sagt klar, was Sache ist. Ich hatte mit meinen Kollegen eine Reise mit TUI gebucht. Am Flughafen sagte uns TUIfly dann plötzlich, dass der Flug auf spätabends verschoben wäre. Sonst nichts. 

NATÜRLICH waren wir uns auch unsicher, ob wir die Entschädigung wegen der Flugverspätung fordern durften, da das bei uns zusammen immerhin 10800 € ausmachte und ein Vielfaches des Reisepreises war, den wir überhaupt bezahlt hatten. Aber genau das ist schon der ERSTE FEHLER aller Passagiere: Selbstzweifel.

Wer sich nicht erhobenen Hauptes und selbstsicher an die Fluggesellschaft wendet, hat schon verloren. Der kleinste Zweifel wird von den Fluggesellschaften ausgeschlachtet. Ich denke, dass unser Fehlöer war, dass wir in unseren Briefen zu nett waren. Wir hätten es machen sollen wie einige hier im Forum: SOFORT KNALLHART eine Frist setzen und danach zum Anwalt. Wir waren leider etwas zu zaghaft und haben immer wieder selbst versucht, TUIfly zu überzeugen. Hat nichts gebracht.

Ich kann euch aus Erfahrung sagen, dass nur konsequentes Handeln hilft:

1. Brief mit Forderung und sofort auch einer kurzen FRIST an Fluggesellschaft PER EINSCHREIBEN mit RÜCKSCHEIN schicken. Sagen, dass nach Ablauf der Frist sofort ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird.

2. Ist die Frist abgelaufen, einen Rechtsanwalt einschalten. Sonst kommt eh nichts.

Und bei uns war es echt GENAUSO wie viele hier posten. Erst nachdem wir eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet hatten, hat die TUIfly reagiert. Dann aber (zu unserer großen Überraschung und Freude cheeky gleich mit einem Scheck über 10 Tausend euro).

Leider posten hier alle meistens, wenn es schon zu spät ist. Also, für die die wissen wollen, wie man an die Entschädigung gelangt, hier nochmal das Ergebnis

yescool

 

Beantwortet von (6,920 Punkte)
+6 Punkte
Meine Frau und ich haben in unserem fall Rechtsanwältin Weber von der Rechtsanwaltskanzlei Bartholl legal service eingeschaltet. Die Anwältin ist sehr freundlich und wir empfehlen die Kanzlei.
+2 Punkte

Lieber Fragesteller,

Bei dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich höchstwahrscheinlich um eine Pauschalreise. Dieses ist der Falle, wenn der Reiseveranstalter eine Vielzahl von Reiseleistungen erbringen muss. Ihre Schilderung klingt sehr danach, als wenn Sie am Reiseziel auch weitere Leistungen (z.B. Hotel, Transport etc.) vom Reiseveranstalter in Anspruch nehmen. Dann sind die Regelungen aus dem Reiserecht des Bürgerlichen Rechts auf Ihren Fall anwendbar.

Der Reiseveranstalter hat sich bei Pauschalreisen (geregelt in §§ 651 a-m BGB) an die Flugzeiten zu halten, die er dem Kunden mit der Zusendung der Reiseunterlagen genannt hat. Mit der Zusendung der Reiseunterlagen  bestätigt der Reiseanbieter dem Reisenden seine Reise- und Flugzeiten. Damit werden diese Daten zu einem wesentlichen Bestandteil des Reisevertrages, welcher der Reiseveranstalter einzuhalten hat. Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass eine einseitige Flugzeitänderung des Reiseveranstalters ohne sachliche Gründe nicht vorgenommen werden darf . Zwar müssen die „voraussichtlichen“ Flugzeiten nach allgemeiner Vertragsauslegung nicht unter allen Umständen haargenau eingehalten werden. Dennoch darf der Reisende erwarten, dass seine Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der bei Vertragsschluss angegebene Zeitrahmen nicht völlig aufgegeben wird. Schließlich führt eine Änderung der Flugzeiten zu einer Änderung der vertraglichen Leistungen und diese müssen für den Reisenden zumindest konkret bezeichnet und verständlich sein (einfach zu googeln unter "X ZR 24/13 reise-recht-wiki.de").

Wird die Flugzeit geändert und der Reisende nimmt diese Änderung an, so hat er nach Reiseende einen Anspruch auf die Minderung des Reisepreises. Dabei können bis zu 100% des Tagespreises geltend gemacht werden (§651 d BGB). Es ist jedoch ein wenig Eile geboten. Diese Ansprüche müssen einen Monat nach Reiseende geltend gemacht werden. Es bietet sich daher an, in der Kürze der Zeit einen sachverständigen Rat eines Experten auf dem Gebiet des Flug- und Reiserechts einzuholen.

Liegt eine Gesamtheit von Reiseleistungen vor (das ist bei Pauschalreisen der Fall), so sieht das Gesetz auch eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vor (§651 f Abs. 2 BGB). Danach ist eine Entschädigung in Geld auch bei Geltung des Montrealer Übereinkommen nicht ausgeschlossen. Dazu muss jedoch wiederum eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen.
Hat der Reisende dem Reisemangel jedoch im Wesentlichen selbst abgeholfen, so ist danach keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die zur Kündigung des Reisevertrages oder zur Entschädigung für nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit berechtigt.
Das bedeutet: Der Reisende kann entweder Entschädigung in Geld für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit oder die Erstattung der Kosten für die Selbstabhilfe vom Reiseveranstalter verlangen (einfach zu googeln unter "X ZR 76/11 reise-recht.wiki.de").

Beantwortet von (2,580 Punkte)
+2 Punkte
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Zu der Frage:

 

Bei einer Pauschalreise, wie sie hier höchstwahrscheinlich vorliegt, kommt das deutsche Pauschalreiserecht der §§ 651 a-m BGB zur Anwendung.

Um feststellen zu können, welche Rechte sich genau aus diesen Normen ergeben, müssen beide Ereignisse, die (1) Flugzeitenänderung und die (2) Flughafenänderung, getrennt betrachtet werden.

 

(1) (angekündigte) Flugzeitenänderung

Im deutschen Pauschalreiserecht gilt, dass der Fluggast immer mit gewissen Änderungen bei der Beförderung zu rechnen hat. Abhängig von der Flugstrecke sind daher regelmäßig schon unangekündigte Verspätungen zwischen 2 und 4 Stunden hinzunehmen.

AG Kleve, Urteil vom 22.02.1996, Az. 3 C 750/95 (nach der Sucheingabe“ 3 C 750/95 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) - Eine Flugverspätung zwischen 4 und 5 Stunden liegt bei einem Charterflug noch im Bereich des Hinnehmbaren und führt nicht zur Reisepreisminderung.

 

Ebenso wie die Verspätung wurde auch die Flugzeitänderung regelmäßig als bloße Unannehmlichkeit angesehen. Durch eine hinzukommende Ankündigung lag auch die Flugzeitänderung um mehrere Stunden oft im Bereich des Zumutbaren.

So etwa AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (nach der Sucheingabe“ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) - Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

Unter gewissen Voraussetzungen jedoch ist eine Flugzeitenänderung unzumutbar, wenn durch die Flugzeitenänderung ein Reisetag verloren geht oder die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Dann hat der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB.

So etwa:

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (nach der Sucheingabe“ 318c C 128/00 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden).

AG Hamburg, Urteil vom 05.09.1995, Az. 9 C 1182/95 (nach der Sucheingabe“ 9 C 1182/95 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden).

 

Wann genau eine Änderung der Flugzeiten zur Reisepreisminderung berechtigt, entscheidet im Streitfall das Gericht.

Ist die Reise erheblich durch die Änderung beeinträchtigt, kann sogar Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß § 651 f Abs. 2 BGB verlangt werden.

 

(2) Flughafenänderung

Mit der Flugzeitenänderung geht meist auch die Flughafenänderung einher. Ebenso wie die Flugzeitenänderung stellt dabei auch die Änderung des Flughafens einen Reisemangel dar, der im Prinzip die gleichen Ansprüche zur Folge hat, wie die Reisezeitänderung. Besonders relevant ist hier jedoch der Anspruch auf Schadensersatz nach § 651 f Abs. 1 BGB. Ersatzfähig sind insbesondere die Unkosten, welche der Reisende hatte, um zu dem anderen Flughafen zu gelangen.

 

Beantwortet von (2,290 Punkte)
+3 Punkte
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@Flugrechtler: Zur Anwaltskostenübernahme durch die Fluggesellschaft:
 
Da hier ja einige viel zusammengegoogelte (Fehl- und Falsch-) Informationen verbreiten, habe ich mir mal die Mühe gemacht, nur ein paar blind herausgegriffene Urteile von einigen Gerichten zusammenzustellen (die Liste ließe sich beliebig fortsetzen, es gibt tausende gleichlautender Gerichtsurteile). Daraus geht ganz klar hervor:
 
Die Airline muss die Rechtsanwaltskosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten bezahlen!
 
und dazu noch
 
5 % Zinsen auf die Gesamtsumme (vgl AG Frankfurt/Main Urteil vom 07. März 2014 – Aktenzeichen 30 C 3855/13 (68)
 
Alles andere ist einfach falsch. Ich frage mich, warum einige solche Fehlinformationen streuen (CUI BONO?). Sollen Verbraucher hier etwa abgehalten werden, zum Anwalt zu gehen und ihre berechtigten gesetzlichen Entschädigungen einzuklagen? Da könnte man ja glatt den Verdacht schöpfen, dass hier von Fluggesellschaften bezahlte Leute Stimmung machen und hoffen, dass allein gelassene Flugpassagiere sich nicht die Hilfe von Rechtsanwälten holen, da die Airline die Anwälte dann letzten Endes zahlen müsste...
 
Aus den Gerichtsurteilen geht ganz klar hervor:
 
1. Die Fluggesellschaft muss dem Verbraucher die Anwaltskosten erstatten
 
2. Die Fluggesellschaft muss sogar zusätzlich noch 5% Zinsen auf Entschädigung und Rechtsanwaltskosten zahlen
 
3. Eine vorhergehende Anmahnung der Fluggesellschaft ist nicht notwenig
 
4. Die Fluggesellschaft mus die vollen Anwaltskosten zahlen und kann diese nicht anrechnen (Art. 12 der Flugverordnung)
 
5. Eine extra Rechnung vom Rechtsanwalt ist nicht notwendig
 
Alles andere ist Augenwischerei von irgendwelchen Seiten, die nicht wollen, dass Leute an ihre Entschädigung kommen. Hier die Urteilsliste:
 
1. Amtsgericht Rüsselsheim
 

 

Die Entscheidung über die Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Verzug ist vorliegend mit der Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte mit Schreiben vom 9.9.2011 eingetreten. Die nach Verzugseintritt entstandenen Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger von der Beklagten als Verzugsschaden ersetzt verlangen. Ein ersatzfähiger Schaden liegt vor. Die Belastung des Klägers mit der Gebührenforderung seines Prozessvertreters stellt unabhängig davon, ob diese durch den Kläger gezahlt wurde oder nicht  einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB dar. Es kann auch dahinstehen, ob seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung erfolgt ist. Die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG ist nur für die Erforderlichkeit der Vergütung im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten maßgeblich und ohne Bedeutung für die Fälligkeit des Anspruchs insbesondere im Hinblick auf einen materiellrechtlichen Kostenanspruch (vgl. OLG München, NZV 2007, 211 m.w.N.).

Ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach eigenem erfolglosen Anschreiben und durch dessen anschließendes vorprozessuales Tätigwerden liegt nicht vor. Es war aus der ex-ante-Sicht des Klägers nicht unwahrscheinlich, dass die Beklagte erst auf ein fundiertes Schreiben eines Rechtsanwalts entsprechend reagiert und nicht bereits auf das erste laienhafte Schreiben des Klägers selbst. Dies zeigt nicht zuletzt das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, in welchem dem Kläger ein (Vergleichs-)Angebot in Höhe von 400,- EUR unterbreitet wurde.

Eine Anrechnung gemäß Art. 12 VO kommt nicht in Betracht, da es sich bei den Rechtsanwaltskosten um Verzugskosten handelt. Eine Anrechnung ist nur bei solchen Schadensersatzansprüchen möglich, die ihre Ursache im Ergebnis ebenfalls in der Flugverspätung haben, aber ihre Grundlage jenseits der Verordnung finden. Grundlage der Rechtsanwaltskosten ist allerdings der eingetretene Verzug der Beklagten und nicht die Flugverspätung selbst (so bereits AG Rüsselsheim, BeckRS 2011, 21459).

Beantwortet von (9,100 Punkte)
+3 Punkte
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Hallo,

Vorerst ist zu sagen, dass die hier geschilderten Probleme mit der EU-Fluggastrechteverordnung (EG 261/2004) geregelt werden. Mit einer Umbuchung wollen Airlines häufig nicht ausgelastete Maschinen durch kleinere ersetzen und Kosten sparen. Fluggäste werden häufig unfreiwillig mit einer anderen Maschine befördert als geplant.

Werden Reisende auf einen anderen Flieger durch die Fluggesellschaft umgebucht werden, als diese mit dem Ticketerwerb geplant haben, wird von Nichtbeförderung gesprochen. Obwohl sich der Passagier rechtzeitig am Check-in befand, seine Reiseunterlagen vollständig sin und keine Sicherheits- oder Gesundheitsrisiken durch seinen Transport vorliegene, erfolgt eine Nichtbeförderung. Ob die Umbuchung die Fluggesellschaft selbst oder aber durch den Reiseveranstalter erfolgt, spielt für die Definition der Nichtbeförderung keine Rolle.

Entschädigung

Betroffene Passagiere haben laut Fluggastrechteverordnung ein Recht auf Entschädigung. Fluggäste, die nicht an Bord gehen konnten, können eine Entschädigungsleistung durch die Airlines in Höhe von 250 € bis 600 €  fordern. Die Summer hängt von der gesamten Flugstrecke ab.

Eine Umbuchung liegt im Gegensatz zu Wetterturbulenzen zweifelfrei im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften. Reisende haben entsprechend Anspruch auf Ersatzflüge oder Entschädigungen in Form von Gutscheinen oder Bargeld, wenn sie von der Reise zurück treten. Es dürfen für den Passagier keine zusätzlichen Gebürfen bei Umbuchungen anfallen.

Folgende Fälle bringen ein wenig Licht in die Sache, es ist jedoch zu beachten, dass in diversen Fällen sehr verschieden entschieden wird.

Ausgleichszahlungen

Der ursprünglich für die Klägerin und ihre Familie vorgesehene Flug wurde von der Beklagten planmäßig durchgeführt. Die Klägerin und ihre Familie flogen am gleichen Tag, dem 15. Juli 2005, mit einem anderen Flug der Beklagten zum Flughafen Leipzig; von dort aus erfolgte die Weiterbeförderung nach Berlin mittels Bustransfers. Die Klägerin hat von dem beklagten Flugunternehmen Ausgleichszahlungen nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen verlangt. Solche sieht die Verordnung für den Fall vor, dass Fluggästen die Beförderung verweigert wird. - See more at: http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/ausgleichszahlungen-bei-flugumbuchungen-34327#sthash.WpK1srMV.dpuf

Im Fall einer Familie, die eine Flugpauschalreise in die Türkei gebucht hat, war ein Rückflug für den 15. Juli 2005 von Antalya nach Berlin-Tegel vorgesehen. Am 12. uli 2005 wurden die Klägerin und ihre Familien durch die örtliche Reiseleistung benachrichtigt, dass der Rückflug vom Reiseveranstalter aus organisatorischen Gründen geändert worden sei. Der ursprünglich für die Klägerin und ihre Familie vorgesehene Flug wurde von der Beklagten planmäßig durchgeführt. Die Klägerin und ihre Familie flogen am gleichen Tag, dem 15. Juli 2005, mit einem anderen Flug der Beklagten zum Flughafen Leipzig; von dort aus erfolgte die Weiterbeförderung nach Berlin mittels Bustransfers. Die Klägerin hat von dem beklagten Flugunternehmen Ausgleichszahlungen nach Art. 4 Abs 3 der VO der europäischen Gemeinschaft Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen verlangt. Solche sieht die VO für den Fall vor, dass Fluggästen die Beförderung verweigert wird. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zur Zahlung des in der VO vorgesehenen Ausgleichsbetrags von je 400€ pro Person verpflichtet sei. Der Klage hat das Amtsgericht stattgegeben, jedoch wurde sie durch das Berufungsgericht abgewiesen, weil nicht die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen der Klägerin und deren Familie gegen deren Willen die beförderung verweigerte, sondern der Reiseveranstalter eine Umbuchung vorgenommen hat. Die Revision der Klägerin ergab bis jetzt noch keine Ergebnisse. Der BGH hat das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser wird gebeten die Fragen zu beantworten, ob in der Umbuchung auf einen anderen Flug eine Beförderungsverweigerung im Sinn von Artikel 4. Abs. 3 der VO liegen kann. Falls dies zu bejahen ist, soll er weiter die Frage beantworten, ob dies auch für eine Umbuchung gitl, die nicht auf Veranlassung des Luftfahrtunternehmens, sondern allein durch den Reiseveranstaltern veranlasst worden ist (BGH, Beschluss vom 7.10.2008 - X ZR 96/06)

Nichtbeförderung

Das Amtsgericht hat dagegen entschieden, dass auch die Umuchung auf einen anderen Flug, den ein Reiseveranstalter veranlasst hat, als "Nichtbeförderung" gilt. Das betroffenen Luftfahrtunternehmen wurde zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ bis 600€ verpflichtet (je nach Entfernung zum Zielort).

Flughafenwechsel

Das Amtsgericht Gifhorn Az.:2 C 655/04 ÄVIÜ hat entschieden, dass Pauschalurlauber es nicht hinnehmen müssen, wenn ihr Zielflughafen geändert wird und sie einen Teil der Strecke mit dem Bus befördert werden. Es solchen Abweichen von den vereinbarten Leistungen ist ein Reisemangel, für den fünf Prozent Minderung des Reisepreises verlangt werden können. In dem verhandelten Fall war de Rückflug aus Antalya nach hannover ursprünglich in der Nacht vorgesehen, verschob sih aber deutlich in den Vormittag Außerdem landete die Maschine in Düsseldorf, die Fluggäste wurden von dort mit dem Bus nach Hannover gebracht. Da der Kläger eine Flugpauschalreise gebucht hatte, entschied das Gericht, es sei eindeutig ein Mangel. Die gerechtfertigte Preisminderung betrug ca. 100€.

Der ursprünglich für die Klägerin und ihre Familie vorgesehene Flug wurde von der Beklagten planmäßig durchgeführt. Die Klägerin und ihre Familie flogen am gleichen Tag, dem 15. Juli 2005, mit einem anderen Flug der Beklagten zum Flughafen Leipzig; von dort aus erfolgte die Weiterbeförderung nach Berlin mittels Bustransfers. Die Klägerin hat von dem beklagten Flugunternehmen Ausgleichszahlungen nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen verlangt. Solche sieht die Verordnung für den Fall vor, dass Fluggästen die Beförderung verweigert wird. - See more at: http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/ausgleichszahlungen-bei-flugumbuchungen-34327#sthash.WpK1srMV.dpuf
Der ursprünglich für die Klägerin und ihre Familie vorgesehene Flug wurde von der Beklagten planmäßig durchgeführt. Die Klägerin und ihre Familie flogen am gleichen Tag, dem 15. Juli 2005, mit einem anderen Flug der Beklagten zum Flughafen Leipzig; von dort aus erfolgte die Weiterbeförderung nach Berlin mittels Bustransfers. Die Klägerin hat von dem beklagten Flugunternehmen Ausgleichszahlungen nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der N
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Der ursprünglich für die Klägerin und ihre Familie vorgesehene Flug wurde von der Beklagten
planmäßig durchgeführt. Die Klägerin und ihre Familie flogen am gleichen Tag, dem 15. Juli 2005,
mit einem anderen Flug der Beklagten zum Flughafen Leipzig; von dort aus erfolgte die Weiterbeförderung
nach Berlin mittels Bustransfers. Die Klägerin hat von dem beklagten Flugunternehmen Ausgleichszahlungen 
nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr. 261/2004 über eine gemeinsame 
Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei 
Annullierung oder großer Verspätung von Flügen verlangt. Solche sieht die Verordnung für den Fall vor, dass 
Fluggästen die Beförderung verweigert wird.  
See more at: http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/ausgleichszahlungen-bei-flugumbuchungen-34327#sthash.WpK1srMV.dpuf

 

Kündigung des Reisevertrages

Das Landgericht Klebe entschied in einem Fall über die Kündigung der Reisevertrages aufgrund von vorheriger 
Änderung des Abflugsortes. Der Ankunftsort auf der Rückreise blieb der gleiche. 
Die betroffene Familie kündigte daraufhin den Reisevertrags und forderte den Reisepreis zurück. 
Zudem wurden Schadensersatzansprüche gestellt. Der Reiseveranstalter ist demnach nicht berechtigt gewesen, 
den Reisevertrag einseitig auf diese Weise abzuändern. Zudem sei es für die Familie unzumutbar an zwei 
verschiedenen Flughäfen abzufliegen und anzukommen, weil dadurch der Transfer mit dem PKW zum Flughafen 
sehr schwer ist. Wegen "nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit" wurde dem Kläger zusätzlich noch ein Schadensersatz 
von 1.500 DM zugesprochen.
Bei einer intensiver Recherche fällt auf, dass sich in Umbuchungsfällen viele Instanzen noch nicht übereinstimmen. 
Je nach Fall und Situation des Fluggastes können die Ansprüche variieren.

Ich hoffe ich konnte trotzdem ein wenig weiter helfen.

Viel Erfolg!
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@Orchila: Doch es ist bei Condor wirklich immer das gleiche. Hier haben ja schon etliche Betroffene ihre Geschichten gepostet. Ich kann gerne auch meinen Fall hier einstellen. Es ist wirklich immer 1 zu 1 nach Schema F wie @Suleman schreibt.

Wir hatten eine Flugverspätung aus Cancun mit Condor. Das war sehr ärgerlich, da unsere kleine Tochter besondere Medikamente benötigt und wir immer nur schrittweise über die immer später werdende Flugverspätung informiert wurden und sozusagen auf heißen Kohlen im Hotel saßen. Es war für die ganze Familie ein echter Horrortrip. Und das schlimmste ist ja, dass der Urlaub bis dahin toll war. Wir waren bis kurz vor Abflug perfekt erholt und dann kam der Horror-Rückflug mit Megaverspätung mit Condor und als wir wieder in Deutschland waren, waren wir eigentlich alle schon wieder urlausbsreif. Das ist keine Übertreibung, sondern Fakt. 

Wer einmal eine solche Verspätung mitgemacht hat (ob mit Condor oder einer anderen Fluggesellschaft ist ja egal), der weiß was ich meine. Das ist Stress pur.

Umso dreister, dass sich Condor dann nicht ihrer Verantwortung stellt und die berechtigte GESETZLICH FESTGESCHRIEBENE Entschädigung an die Verbraucher auszahlt, sondern immer wieder nach gleichem Vorgehen versucht, die Leute an der Nase herumzuführen.

Sieh Dir unseren Fall an und du wirst sehen, es ist genauso wie bei dir:

Erst kam die Bestätigung über die Flugunregelmässigkeit der Condor. Wir haben sie dann gleich mehrfach gefordert, weil wir nicht wussten, ob das nochmla wichtig werden kann

 

 

So dann wie immer die übliche Ausrede der Condor 

Sie teilten uns mit, dass Ihr Flug nicht wie geplant durchgeführt wurde. Bitte entschuldigen Sie die Verspätung.
Zum Sachverhalt teilen wir Ihnen Folgendes mit: Nach Auskunft unserer Verkehrszentrale wurde die Verspätung durch einen unerwartet aufgetretenen
Flugsicherheitsmangel verursacht. Wir hatten keine zumutbaren Möglichkeiten, die eingetretene Verspätung zu
verhindern. Ihre Forderung auf eine Ausgleichsleistung nach der EU-Verordnung 261/2004 müssen wir daher leider
ablehnen.
 
Mit freundlichen Grüßen
Condor Flugdienst GmbH Kundenbetreuung II Karl-Hermann-Flach Str. 36 61440 Oberursel GERMANY
E-Mail: condor@kb-2.de http://www.condor.com
 
Wir lieben Fliegen.
 
Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens.
Geschäftsführung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr.: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
Condor Flugdienst GmbH, President Supervisory Board: Heiner Wilkens.
Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr.
83385.
 
Wir haben es dann noch viele Male im Guten versucht, aber die Condor blieb stur. Ich denek wir waren am anfang einfach viel zu gutmütig unf blauäugig, weil wir echt dachten die condor würde doch bei uns nicht so reagieren. Aber man muss leider erst mit einem Anwalt vorstellig werden (selbst mit einem Anwalt zu drohen, ist denen völlig egal) , bevor die dann erst die gesetzliche Entschädigung zahlen.
 
letzten Endes haben wir unsere 1800 EURO bekommen. Aber natürlich - wie alle hier - nur mit einem Anwalt. Das wird für Condor auf dauer ganz schön teuer, wenn die sich immer auch mit den Anwälten auseinandersetzen müssen. Aber Mitleid habe ich mit der Fluggesellschaft nicht.
 
 
Sehr geehrter Herr Kollege Bartholl,
hiermit zeigen wir an, dass wir die Condor Flugdienst GmbH in
65451 Kelsterbach vertreten. Wir sind beauftragt, Ihr Schreiben
vom zu beantworten.
Unsere Mandantin bedauert die Verspätung des Fluges und möchte sich an dieser Stelle für die
hierdurch entstandenen Unannehmlichkeiten bei Ihrer
Mandantschaft in aller Form entschuldigen. Unsere Mandantin
erklärt sich insofern bereit, für Ihre Mandantschaft aufgrund der
verspäteten Ankunft einen Betrag in Höhe von € 1800,- aus
Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu
erstatten. Darüber hinaus gehende Ansprüche werden
zurückgewiesen. Vorsorglich wird die Anrechnung nach Art. 12
Abs. 1 der EG-VO 261/04 erklärt. Über den vorgenannten
Betrag wird Ihnen in Kürze von unserer Mandantin ein
Verrechnungsscheck übersandt.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Anwaltssocietät T&M
 

 

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+1 Punkt

Hallo, lieber Fragesteller!

Wenn Sie von einem Reiseveranstalter sprechen, dann geht es in Ihrem Fall um eine Pauschalreise. Ihre Ansprüche leiten sich aus dem Reisevertragsrecht-Teil des BGB - § 651 a bis m. Bei einer Pauschalreise haftet der Reiseveranstalter zumeist für die Fehler bzw. Schäden seiner „Erfüllungsgehilfen“, d. h. der Leute, mit dessen Hilfe er seine Dienste erfüllt. Es gibt auch Fälle, wo andere Regelungsweise Anwendung findet, aber bei den Flügen sollte in aller Regel der Reiseveranstalter auch der Verantwortliche sein, juristisch gesehen.

Noch bis vor kurzem durften Reiseveranstalter die Änderung der Flugzeiten oder des Flughafens noch relativ kurz vor dem Reisebeginn vornehmen.  Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2013 (Akz. X ZR 24/13) müssen sich die Reiseveranstalter an die in der Reisebestätigung angegebenen, voraussichtlichen Flugzeiten- und Orte im Wesentlichen halten. Im Wesentlichen bedeutet, dass eine geringfügige Verschiebung von 3-4 Stunden ohne Störung der Nachtruhe als bloße Unannehmlichkeit entschädigungslos hinzunehmen ist. Eine Ankündigung, die bis spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn bei Ihnen eingeht, oder besser gesagt die angekündigte Änderung ist zu akzeptieren.

Nun schreiben Sie, dass der Flug in die frühen Morgenstunden vorverlegt wurde. Zwischen Düsseldorf und Frankfurt am Main ist die Entfernung schon ziemlich groß und je nach dem, woher Sie kommen, müssen Sie womöglich eine längere Fahrt in Kauf nehmen. Wenn man noch bedenkt, dass man immer 1-2 Stunden vor dem Abflug am Flughafen sein muss, dann muss man ja schon sehr früh aufstehen, um den Flieger zu bekommen. In meinen Augen stellt das mehr, als nur eine Unannehmlichkeit dar, sodass Sie Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d BGB haben könnten.

Ein interessantes Ergebnis ist im Urteil des AG München vom 06. Mai 2009 (noch vor dem BGH-Urteil) zu finden (Akz. 212 C 1623/09). Hier geht es um eine Pauschalreise nach Thailand, bei der auch die Abflugzeit um circa 5 Stunden vorverlegt wurde. Daraufhin trat der Reisenden vom Vertrag zurück und verlangte die geleistete Anzahlung wieder. Das Gericht argumentierte, dass eine 5-stündige Erhöhung der gesamten Flugzeit gerade bei Langstreckenflügen nicht unerheblich ist.

Da der Abflugflughafen ein Bestandteil des Reisevertrages war, stellt dessen Änderung einen Reisemangel dar. Auch die zusätzlichen Fahrtkosten, die Ihnen eventuell im Zusammenhang mit der veränderten Anfahrt entstehen, sind erstattungsfähig.

Ich würde noch ganz gern auf einige Argumente der Vorredner eingehen.

Der Hinweis auf die Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit ist hier völlig fehl am Platze, denn der Urlaub hat ja zu dem Zeitpunkt noch nicht mal angefangen. Ob die Urlaubszeit nutzlos aufgewendet bzw. vertan wurde, kann man zumeist erst danach einschätzen. Es sei denn die Reisenden treten kurzfristig vom Vertrag zurück und der Urlaub findet gar nicht erst statt. Ich habe nur einmal von einem ähnlichen Fall gelesen – da ging’s um eine Kreuzfahrt, an der der Reisende letztendlich doch nicht teilnehmen konnte, weil diese überbucht war. Den Vorschlag des Reiseveranstalters, auf eine andere, spätere Kreuzfahrt umzubuchen, nahm er nicht an. Gerichtlich konnte der Reisende dann sowohl die Rückzahlung des Preises, als auch die Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit erwirken. In diesem Fall findet der Flug ja statt, nur zu ungünstigen Abflugzeiten und von einem anderen Flughafen. Es kommt daher lediglich eine Minderung wegen der Änderungen sowie ggf. die Erstattung der zusätzlichen Fahrtkosten in Frage.

Meines Erachtens hat der geschilderte Sachverhalt auch weder mit dem Montrealer Übereinkommen noch mit der Fluggastrechte-Verordnung (EG) 261/2004 zu tun. Montrealer Übereinkommen regelt im engeren Sinne die Verspätung oder den Schaden an Gepäck oder Personen. Die Fluggastrechte-Verordnung beschreibt die Situationen mit annullierten bzw. stark verspäteten Flügen, welche Rechte den Fluggästen zustehen, welche Pflichten der Luftfrachtführer zu erfüllen hat und welche Ausgleichszahlungen unter welchen Bedingungen den Fluggästen eventuell zustehen. Die beiden Gesetze sind nur dann anzuwenden, wenn der Luftfrachtführer der Vertragspartner ist. Bei Pauschalreisen ist der Vertragspartner immer noch der Reiseveranstalter, es sei denn im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Bei diesen Urlaubsangeboten mit der Eigenanreise wäre das zum Beispiel der Fall.

Wenn ein Reiseveranstalter der Vertragspartner ist, dann wird die Flugverspätung nicht nach der Verordnung 261/2004 ausgeglichen, sondern als Reisemangel eingestuft und entsprechend den Umständen mit der Minderung des Reisepreises entschädigt. So würde ich das beurteilen, jedenfalls geht aus dem Sachverhalt nicht hervor, dass sich die Flugzeit insgesamt verlängert hat.

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Hallo, lieber Fragesteller!

Wenn Sie von einem Reiseveranstalter sprechen, dann geht es in Ihrem Fall um eine Pauschalreise. Ihre Ansprüche leiten sich aus dem Reisevertragsrecht-Teil des BGB - § 651 a bis m. Bei einer Pauschalreise haftet der Reiseveranstalter zumeist für die Fehler bzw. Schäden seiner „Erfüllungsgehilfen“, d. h. der Leute, mit dessen Hilfe er seine Dienste erfüllt. Es gibt auch Fälle, wo andere Regelungsweise Anwendung findet, aber bei den Flügen sollte in aller Regel der Reiseveranstalter auch der Verantwortliche sein, juristisch gesehen.

Noch bis vor kurzem durften Reiseveranstalter die Änderung der Flugzeiten oder des Flughafens noch relativ kurz vor dem Reisebeginn vornehmen.  Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2013 (Akz. X ZR 24/13) müssen sich die Reiseveranstalter an die in der Reisebestätigung angegebenen, voraussichtlichen Flugzeiten- und Orte im Wesentlichen halten. Im Wesentlichen bedeutet, dass eine geringfügige Verschiebung von 3-4 Stunden ohne Störung der Nachtruhe als bloße Unannehmlichkeit entschädigungslos hinzunehmen ist. Eine Ankündigung, die bis spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn bei Ihnen eingeht, oder besser gesagt die angekündigte Änderung ist zu akzeptieren.

Nun schreiben Sie, dass der Flug in die frühen Morgenstunden vorverlegt wurde. Zwischen Düsseldorf und Frankfurt am Main ist die Entfernung schon ziemlich groß und je nach dem, woher Sie kommen, müssen Sie womöglich eine längere Fahrt in Kauf nehmen. Wenn man noch bedenkt, dass man immer 1-2 Stunden vor dem Abflug am Flughafen sein muss, dann muss man ja schon sehr früh aufstehen, um den Flieger zu bekommen. In meinen Augen stellt das mehr, als nur eine Unannehmlichkeit dar, sodass Sie Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d BGB haben könnten.

Ein interessantes Ergebnis ist im Urteil des AG München vom 06. Mai 2009 (noch vor dem BGH-Urteil) zu finden (Akz. 212 C 1623/09). Hier geht es um eine Pauschalreise nach Thailand, bei der auch die Abflugzeit um circa 5 Stunden vorverlegt wurde. Daraufhin trat der Reisenden vom Vertrag zurück und verlangte die geleistete Anzahlung wieder. Das Gericht argumentierte, dass eine 5-stündige Erhöhung der gesamten Flugzeit gerade bei Langstreckenflügen nicht unerheblich ist.

Da der Abflugflughafen ein Bestandteil des Reisevertrages war, stellt dessen Änderung einen Reisemangel dar. Auch die zusätzlichen Fahrtkosten, die Ihnen eventuell im Zusammenhang mit der veränderten Anfahrt entstehen, sind erstattungsfähig.

Ich würde noch ganz gern auf einige Argumente der Vorredner eingehen.

Der Hinweis auf die Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit ist hier völlig fehl am Platze, denn der Urlaub hat ja zu dem Zeitpunkt noch nicht mal angefangen. Ob die Urlaubszeit nutzlos aufgewendet bzw. vertan wurde, kann man zumeist erst danach einschätzen. Es sei denn die Reisenden treten kurzfristig vom Vertrag zurück und der Urlaub findet gar nicht erst statt. Ich habe nur einmal von einem ähnlichen Fall gelesen – da ging’s um eine Kreuzfahrt, an der der Reisende letztendlich doch nicht teilnehmen konnte, weil diese überbucht war. Den Vorschlag des Reiseveranstalters, auf eine andere, spätere Kreuzfahrt umzubuchen, nahm er nicht an. Gerichtlich konnte der Reisende dann sowohl die Rückzahlung des Preises, als auch die Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit erwirken. In diesem Fall findet der Flug ja statt, nur zu ungünstigen Abflugzeiten und von einem anderen Flughafen. Es kommt daher lediglich eine Minderung wegen der Änderungen sowie ggf. die Erstattung der zusätzlichen Fahrtkosten in Frage.

Meines Erachtens hat der geschilderte Sachverhalt auch weder mit dem Montrealer Übereinkommen noch mit der Fluggastrechte-Verordnung (EG) 261/2004 zu tun. Montrealer Übereinkommen regelt im engeren Sinne die Verspätung oder den Schaden an Gepäck oder Personen. Die Fluggastrechte-Verordnung beschreibt die Situationen mit annullierten bzw. stark verspäteten Flügen, welche Rechte den Fluggästen zustehen, welche Pflichten der Luftfrachtführer zu erfüllen hat und welche Ausgleichszahlungen unter welchen Bedingungen den Fluggästen eventuell zustehen. Die beiden Gesetze sind nur dann anzuwenden, wenn der Luftfrachtführer der Vertragspartner ist. Bei Pauschalreisen ist der Vertragspartner immer noch der Reiseveranstalter, es sei denn im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Bei diesen Urlaubsangeboten mit der Eigenanreise wäre das zum Beispiel der Fall.

Wenn ein Reiseveranstalter der Vertragspartner ist, dann wird die Flugverspätung nicht nach der Verordnung 261/2004 ausgeglichen, sondern als Reisemangel eingestuft und entsprechend den Umständen mit der Minderung des Reisepreises entschädigt. So würde ich das beurteilen, jedenfalls geht aus dem Sachverhalt nicht hervor, dass sich die Flugzeit insgesamt verlängert hat.

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Lieber Fragesteller!

Der Reiseveranstalter hat sich bei Pauschalreisen (geregelt in §§ 651 a-m BGB) an die Flugzeiten zu halten, die er dem Kunden mit der Zusendung der Reiseunterlagen genannt hat. Mit der Zusendung der Reiseunterlagen  bestätigt der Reiseanbieter dem Reisenden seine Reise- und Flugzeiten. Damit werden diese Daten zu einem wesentlichen Bestandteil des Reisevertrages, welcher der Reiseveranstalter einzuhalten hat. Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass eine einseitige Flugzeitänderung des Reiseveranstalters ohne sachliche Gründe nicht vorgenommen werden darf . Zwar müssen die „voraussichtlichen“ Flugzeiten nach allgemeiner Vertragsauslegung nicht unter allen Umständen haargenau eingehalten werden. Dennoch darf der Reisende erwarten, dass seine Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der bei Vertragsschluss angegebene Zeitrahmen nicht völlig aufgegeben wird. Schließlich führt eine Änderung der Flugzeiten zu einer Änderung der vertraglichen Leistungen und diese müssen für den Reisenden zumindest konkret bezeichnet und verständlich sein (einfach zu googeln unter "X ZR 24/13 reise-recht-wiki.de").

Wird die Flugzeit geändert und der Reisende nimmt diese Änderung an, so hat er nach Reiseende einen Anspruch auf die Minderung des Reisepreises. Dabei können bis zu 100% des Tagespreises geltend gemacht werden (§651 d BGB). Es ist jedoch ein wenig Eile geboten. Diese Ansprüche müssen einen Monat nach Reiseende geltend gemacht werden. Es bietet sich daher an, in der Kürze der Zeit einen sachverständigen Rat eines Experten auf dem Gebiet des Flug- und Reiserechts einzuholen.

Liegt eine Gesamtheit von Reiseleistungen vor (das ist bei Pauschalreisen der Fall), so sieht das Gesetz auch eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vor (§651 f Abs. 2 BGB). Danach ist eine Entschädigung in Geld auch bei Geltung des Montrealer Übereinkommen nicht ausgeschlossen. Dazu muss jedoch wiederum eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen.
Hat der Reisende dem Reisemangel jedoch im Wesentlichen selbst abgeholfen, so ist danach keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die zur Kündigung des Reisevertrages oder zur Entschädigung für nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit berechtigt.
Das bedeutet: Der Reisende kann entweder Entschädigung in Geld für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit oder die Erstattung der Kosten für die Selbstabhilfe vom Reiseveranstalter verlangen (einfach zu googeln unter "X ZR 76/11 reise-recht.wiki.de").

Viel Erfolg!

 

Beantwortet von (4,580 Punkte)
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TUIfly Entschädigung noch aktuell? in Bezug auf Flugverlegung 5 Wochen vor Abflug
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