Hallo,
Vorerst ist zu sagen, dass die hier geschilderten Probleme mit der EU-Fluggastrechteverordnung (EG 261/2004) geregelt werden. Mit einer Umbuchung wollen Airlines häufig nicht ausgelastete Maschinen durch kleinere ersetzen und Kosten sparen. Fluggäste werden häufig unfreiwillig mit einer anderen Maschine befördert als geplant.
Werden Reisende auf einen anderen Flieger durch die Fluggesellschaft umgebucht werden, als diese mit dem Ticketerwerb geplant haben, wird von Nichtbeförderung gesprochen. Obwohl sich der Passagier rechtzeitig am Check-in befand, seine Reiseunterlagen vollständig sin und keine Sicherheits- oder Gesundheitsrisiken durch seinen Transport vorliegene, erfolgt eine Nichtbeförderung. Ob die Umbuchung die Fluggesellschaft selbst oder aber durch den Reiseveranstalter erfolgt, spielt für die Definition der Nichtbeförderung keine Rolle.
Entschädigung
Betroffene Passagiere haben laut Fluggastrechteverordnung ein Recht auf Entschädigung. Fluggäste, die nicht an Bord gehen konnten, können eine Entschädigungsleistung durch die Airlines in Höhe von 250 € bis 600 € fordern. Die Summer hängt von der gesamten Flugstrecke ab.
Eine Umbuchung liegt im Gegensatz zu Wetterturbulenzen zweifelfrei im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften. Reisende haben entsprechend Anspruch auf Ersatzflüge oder Entschädigungen in Form von Gutscheinen oder Bargeld, wenn sie von der Reise zurück treten. Es dürfen für den Passagier keine zusätzlichen Gebürfen bei Umbuchungen anfallen.
Folgende Fälle bringen ein wenig Licht in die Sache, es ist jedoch zu beachten, dass in diversen Fällen sehr verschieden entschieden wird.
Ausgleichszahlungen
Der ursprünglich für die Klägerin und ihre Familie vorgesehene Flug wurde von der Beklagten planmäßig durchgeführt. Die Klägerin und ihre Familie flogen am gleichen Tag, dem 15. Juli 2005, mit einem anderen Flug der Beklagten zum Flughafen Leipzig; von dort aus erfolgte die Weiterbeförderung nach Berlin mittels Bustransfers. Die Klägerin hat von dem beklagten Flugunternehmen Ausgleichszahlungen nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen verlangt. Solche sieht die Verordnung für den Fall vor, dass Fluggästen die Beförderung verweigert wird. - See more at:
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Im Fall einer Familie, die eine Flugpauschalreise in die Türkei gebucht hat, war ein Rückflug für den 15. Juli 2005 von Antalya nach Berlin-Tegel vorgesehen. Am 12. uli 2005 wurden die Klägerin und ihre Familien durch die örtliche Reiseleistung benachrichtigt, dass der Rückflug vom Reiseveranstalter aus organisatorischen Gründen geändert worden sei. Der ursprünglich für die Klägerin und ihre Familie vorgesehene Flug wurde von der Beklagten planmäßig durchgeführt. Die Klägerin und ihre Familie flogen am gleichen Tag, dem 15. Juli 2005, mit einem anderen Flug der Beklagten zum Flughafen Leipzig; von dort aus erfolgte die Weiterbeförderung nach Berlin mittels Bustransfers. Die Klägerin hat von dem beklagten Flugunternehmen Ausgleichszahlungen nach Art. 4 Abs 3 der VO der europäischen Gemeinschaft Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen verlangt. Solche sieht die VO für den Fall vor, dass Fluggästen die Beförderung verweigert wird. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zur Zahlung des in der VO vorgesehenen Ausgleichsbetrags von je 400€ pro Person verpflichtet sei. Der Klage hat das Amtsgericht stattgegeben, jedoch wurde sie durch das Berufungsgericht abgewiesen, weil nicht die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen der Klägerin und deren Familie gegen deren Willen die beförderung verweigerte, sondern der Reiseveranstalter eine Umbuchung vorgenommen hat. Die Revision der Klägerin ergab bis jetzt noch keine Ergebnisse. Der BGH hat das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser wird gebeten die Fragen zu beantworten, ob in der Umbuchung auf einen anderen Flug eine Beförderungsverweigerung im Sinn von Artikel 4. Abs. 3 der VO liegen kann. Falls dies zu bejahen ist, soll er weiter die Frage beantworten, ob dies auch für eine Umbuchung gitl, die nicht auf Veranlassung des Luftfahrtunternehmens, sondern allein durch den Reiseveranstaltern veranlasst worden ist (BGH, Beschluss vom 7.10.2008 - X ZR 96/06)
Nichtbeförderung
Das Amtsgericht hat dagegen entschieden, dass auch die Umuchung auf einen anderen Flug, den ein Reiseveranstalter veranlasst hat, als "Nichtbeförderung" gilt. Das betroffenen Luftfahrtunternehmen wurde zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ bis 600€ verpflichtet (je nach Entfernung zum Zielort).
Flughafenwechsel
Das Amtsgericht Gifhorn Az.:2 C 655/04 ÄVIÜ hat entschieden, dass Pauschalurlauber es nicht hinnehmen müssen, wenn ihr Zielflughafen geändert wird und sie einen Teil der Strecke mit dem Bus befördert werden. Es solchen Abweichen von den vereinbarten Leistungen ist ein Reisemangel, für den fünf Prozent Minderung des Reisepreises verlangt werden können. In dem verhandelten Fall war de Rückflug aus Antalya nach hannover ursprünglich in der Nacht vorgesehen, verschob sih aber deutlich in den Vormittag Außerdem landete die Maschine in Düsseldorf, die Fluggäste wurden von dort mit dem Bus nach Hannover gebracht. Da der Kläger eine Flugpauschalreise gebucht hatte, entschied das Gericht, es sei eindeutig ein Mangel. Die gerechtfertigte Preisminderung betrug ca. 100€.
Der ursprünglich für die Klägerin und ihre Familie vorgesehene Flug wurde von der Beklagten planmäßig durchgeführt. Die Klägerin und ihre Familie flogen am gleichen Tag, dem 15. Juli 2005, mit einem anderen Flug der Beklagten zum Flughafen Leipzig; von dort aus erfolgte die Weiterbeförderung nach Berlin mittels Bustransfers. Die Klägerin hat von dem beklagten Flugunternehmen Ausgleichszahlungen nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen verlangt. Solche sieht die Verordnung für den Fall vor, dass Fluggästen die Beförderung verweigert wird. - See more at:
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Der ursprünglich für die Klägerin und ihre Familie vorgesehene Flug wurde von der Beklagten planmäßig durchgeführt. Die Klägerin und ihre Familie flogen am gleichen Tag, dem 15. Juli 2005, mit einem anderen Flug der Beklagten zum Flughafen Leipzig; von dort aus erfolgte die Weiterbeförderung nach Berlin mittels Bustransfers. Die Klägerin hat von dem beklagten Flugunternehmen Ausgleichszahlungen nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der N