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Liebe Community, ist dies noch korrekt dass man eine Entschädigung bekommt wenn eine Pauschalreise - 5 Wochen vor Antritt statt Nachtflug auf 15:00 vorverlegt wird? Was kann man tun wenn man am diesigen Tag noch ein Meeting hat & dies leider nicht verschieben kann?
bezieht sich auf eine Antwort auf: Umbuchung und Flugzeitenänderung vom Reiseveranstalter
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Lieber Fragesteller,

du fragst dich, ob man immer noch eine Entschädigung bekommt wenn eine Pauschalreise - 5 Wochen vor Antritt statt Nachtflug auf 15:00 vorverlegt wurde und der Reisende den Flug nicht antreten kann.

Grundsätzlich hat sich an der Rechtslage nichts geändert, jedoch ist deine Aussage sehr allgemein gehalten, sodass dies nicht den Einzelfällen gerecht werden kann. Prinzipiell ist es jedoch nicht auszuschließen, dass eine Vorverlegung eines Fluges eine Minderung des Reisepreises oder andere Ansprüche begründet. Die Ansprüche lassen sich aus dem Reisevertragsrecht des BGB ziehen und werden in den §§ 651 a-m BGB aufgelistet.

Du kannst grundsätzlich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht geltend machen, wenn es sich bei deiner gebuchten Reise um eine Pauschalreise handelt, welche mängelbehaftet ist und der Reiseveranstalter diesen Mangel auch zu vertreten hat.

Eine Pauschalreise ist eine Reise, bei der ein Reiseveranstalter eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu einem einheitlichen Gesamtpreis und im eigenen Namen verspricht zu erbringen. Du hast eine solche Reise gebucht, sodass die erste Voraussetzung erfüllt ist.

Des Weiteren müsste der Reisevertrag mangelbehaftet sein. Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB ist jede nutzenschmälernde Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Allerdings müssen der Massencharakter von Pauschalreisen und die Ortsüblichkeit beachtet werden. Der Reisemangel muss sich auf eine wesentliche Reiseleistung beziehen. Hier wäre ein Reisemangel hinsichtlich der Flugzeitenverschiebung denkbar. Der Flug stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, da der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung können beispielsweise eine Reisepreisminderung nach sich ziehen. Umstritten ist jedoch, ob der erste und der letzte Tag als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten. Grundsätzlich muss die Möglichkeit einer Änderung der Flugzeiten eh ausdrücklich in den allgemeinen Reisebedingungen vorgesehen sein. Ist dem nicht so, so sei jede Änderung unzulässig. Die Streitigkeit bezüglich des An- und Abreisetag wäre demnach hinfällig. Aber auch Klauseln, die das endgültige Festlegen der Flugzeiten bis kurz vor dem Abflug vorsehen, sind unzulässig.

(Vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Bezüglich der genannten vertraglichen Leistung kommt es also darauf an, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden sind. Ist dies der Fall, muss sich der Reiseveranstalter an diese halten. Falls er dies nicht tut, steht dem Reisenden entweder ein Anspruch auf Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt zu. Ob deine Reisezeiten zum festen Bestandteil geworden sind, kann ich leider nicht einschätzen. Es sollte sich aber in deinen Reiseunterlagen finden lassen. Da du wahrscheinlich nur einen anderen Flug wahrnehmen möchtest, erscheint mir ein Rücktritt von der Pauschalreise nicht als empfehlenswert. Denkbar wäre andernfalls auch eine Minderung des Reisepreises.

Die Reisepreisminderung ist in § 651 d BGB geregelt. Es gilt zu beachten, dass der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Den Mangel kannst du anzeigen, indem du den Reiseveranstalter kontaktierst. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden muss. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist. Dies ist deinem Fall wenig sinnvoll, da du ja jetzt schon weißt, dass der Mangel vorliegt. Um sicher zu gehen könnte es hilfreich sein sämtlichen Austausch mit dem Reiseveranstalter zu dokumentieren und somit Beweise zu sichern, dass du sofort nach Kenntiserlangung um Abhilfe gebeten hast. In deinem Fall fand es eben nur vor Reiseantritt statt. Der Minderungsanspruch ist dann innerhalb eines Monats nach der Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter schriftlich geltend zu machen. Bezüglich der Höhe der Minderung könnte dich folgende Tabelle interessieren:

Reise-Recht-Wiki / Frankfurter-Tabelle

Ich denke du solltest dich noch einmal mit dem Reiseveranstalter verständigen und nach einem anderen Flug fragen. Falls dies nicht möglich ist, könnte eine Minderung des Reisepreises in Betracht kommen.

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Hallo Kaktum,

vielen Dank für die schnelle Antwort!
Kurz um in Detail zu gehen:

Unser Flug wurde lt. TUI von der Fluggesellschaft von 21:30 auf 15:15 verschoben. Wir buchten über TUI da wir nicht das 1. Angebot annehmen mussten sondern wir auch alternative Flugzeiten annehmen konnten (mit MEHRPREIS von € 80 pro Person!)

Wir erhielten 1 Tag nach der Buchung unsere erste Buchungsbestätigung für die Reise, wo natürlich wie üblich, Flugzeiten „unverbindlich“ vermerkt wurde. Ist dies trotzdem rechtens? Meine gelesen zu haben, dass dies eigentlich nur bei Streik, Naturkatastrophen usw zu Stande kommen darf?

Nach ca. 3 Wochen bekamen wir (gestern) eine erneute Buchungsbestätigung mit Info dass sich die Flugzeiten geändert haben - Auf über 6 Stunde und 15 Minuten vorverlegt!

Nach Anfrage bei TUI ob ein alternativ Flug oder eine Stornierung möglich wäre bekamen wir diese Antwort:

„Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Es tut uns leid, dass Sie von einer Änderung der Flugzeit betroffen sind.  In Zusammenarbeit mit den Fluggesellschaften ist es unser Ziel, vorgesehene Flugzeiten einzuhalten. Dennoch lassen sich - gerade im Charterflugverkehr - kurzfristige Änderungen des Flugplanes nicht immer vermeiden. Wir weisen, um Enttäuschungen vorzubeugen, online im Buchungsablauf sowie auf der Bestätigung ausdrücklich darauf hin, dass die bei Buchung bekannt gegebenen Flugzeiten immer unverbindlich und vorläufig sind, da wir uns Änderungen vorbehalten müssen. Auch in den Reisebedingungen gibt es Hinweise zu möglichen Änderungen. Vereinbart waren der Hin- und Rückflug an jeweils festgelegten Tagen, nicht aber zu bestimmten Uhrzeiten.
Ein späterer Rückflug wird am 03.09.2016 seitens den Fluglinien in Kooperation mit der TUI nicht mehr angeboten. Der späteste Rückflug von Antalya nach Wien findet um 15:15 Uhr statt.

Gerne können wir Ihnen eine Verlängerung bis zum 04.09.2016 wie folgt anbieten:

 

Neuer Gesamtpreis:             EUR 1528,00 (pro Person EUR 764,00)      
Die Umbuchungsgebühr in Höhe von EUR 50,00 werden wir Ihnen aus Kulanz gerne erlassen.
Das Angebot ist derzeit verfügbar / Flugzeitenänderungen, Zwischenverkauf und Preisänderungen vorbehalten.

Bitte geben Sie uns umgehend Bescheid, ob wir die Umbuchung zu den o. a. Bedingungen für Sie vornehmen sollen indem Sie auf diese E-Mail antworten. „



Da wir leider aus dienstlichen Gründen den späteren Flug am 04.09. nicht annehmen können, werden wir versuchen noch eine Einigung mit dem Veranstalter zwecks Preisminderung zu bekommen. Eventuell einen Tipp wie wir ohne-zu-nett-zu-wirken dies auch bekommen? Habe auf Ihrer Seite des öfteren gelesen, dass Veranstalter/Fluglinien hier normalerweise nicht gerade die kooperativsten sind.

Vielen Dank im Voraus!
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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun wurden Sie 5 Wochen vor Antritt der Reise darüber informiert, dass der ursprüngliche Nachtflug nun auf 15:00 vorverlegt wurde. Sie fragen sich, welche Ansprüche Sie nun gegen den Reiseveranstalter geltend machen können.

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Mögliche Ansprüche ergeben sich also dem Reisevertragsrecht des BGB. Hierfür sind die §§ 651 a-m heranzuziehen.

Zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten dagegen ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ )

Im vorliegenden Fall müssen Sie also zunächst prüfen ob Ihre Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind oder nicht. Oder ob der Reiseveranstalter sich die Änderung der Flugzeiten in den AGBs vorbehalten hat. Falls die Flugzeiten fester Bestandteil geworden sind, steht dem Reisenden entweder ein Anspruch auf Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt zu.

Selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist, sind Verschiebungen der Flugzeiten unter einigen Umständen dennoch als Mängel zu betrachten. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki.de“)

Es ist also von dem Einzelfall abhängig.

 

Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist jedoch immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.

In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: “ AG Bad Homburg 2 C 2165/00-21 reise-recht-wiki.de“) steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.

Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten.

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