Hallo,
Sie haben vom 29.12.2016 bis zum 5.1.2017 eine Pauschalreise auf die Palmeninsel in Dubai gebucht. Darin war ein Galadinner enthalten für das Sie 700€ gezahlt haben. Als Sie am Silvesterabend Ihr gebuchtes Galdinner genießen wollten, wurde Ihnen allerdings mitgeteilt, das lediglich nur eine Dinnerbuffet angeboten wird und kein Galadinner. Für das Dinnerbuffet mussten Sie dann zusätzlich nochmal 400€ bezahlen. Nun wollen Sie zum Einen die 700€ für das Galadinner erstattet bekommen und zum Anderen wollen Sie eine Entschädigung dafür haben das die Reise nicht so erbracht wurde wie gewünscht.
Da es sich bei Ihnen um eine Pauschalreise geht, bildet die Anspruchsgrundlage in Ihrem Fall das Reisevertragsrecht aus den §§651 a-m BGB. Damit Ansprüche entstehen muss es sich um einen Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB handeln:
1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften enthält und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Das Galadinner stellt meiner Meinung nach eine zugesicherte Eigenschaft dar, vor allem deswegen weil Sie dafür extra 700€ zahlen mussten.Somit können für Sie Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht entstehen. Hierbei denke ich zunächst an eine Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1.
Dazu habe ich folgende Urteile gefunden:
AG Bad Homburg, Urteil vom 4.8.2000, Az. 2 C 1935/00
Wird anstelle eines Galadinners nur ein Dinnerbuffet angeboten, für das der Reisende auch noch was extra bezahlen muss, so ist ein Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 60% für den Tagespreis.
AG München, Urteil vom 15.1.2015, Az. 213 C 188814
Hier wurde den Reisenden neben einer Reisepreisminderung von 15% des Gesamtpreises außerdem die Rückzahlung der 350€ pro Person zugesprochen.
Aufgrund der Ähnlichkeit zu Ihrem Fall, denke ich das auch Ihnen eine Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 sowie die Rückzahlung der 700€ zustehen würde.
Allerdings schreiben Sie das die Reise am 5.1.2017 zu Ende war. Laut §651 g Absatz 1 BGB ist der Reisende dazu verpflichtet die Mängel dem Reiseveranstalter innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Ende der Reise anzuzeigen.
Da Sie diese Frist verpasst haben, könnte es schwierig werden noch Ansprüche geltend zu machen.