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Hallo zusammen,

hoffentlich kann uns jemand helfen.

Unser Urlaub auf Rhodos war zu Ende und eigentlich hatten wir so gebucht, dass wir am Abend um 19:35 Uhr von Rhodos mit TUIfly-Flug X3 4589 abfliegen und um 22:15 Uhr in Düsseldorf landen würden. Aber so kam es leider nicht.

Wir erfuhren am Flughafen, dass unser Flug annulliert wurde und wir stattdessen nach Köln fliegen sollten. Im ersten Moment wurde uns leider kein Grund für diese Planänderung genannt. Wir waren etwas genervt wegen dieser Ungewissheit. Es wäre doch nicht zu viel verlangt gewesen, uns genauer zu informieren, denn schließlich hat diese Reise nicht wenig Geld gekostet! Außerdem sind Fluggesellschaften Dienstleister und wie das Wort schon sagt, haben sie einen Dienst zu leisten.

Aber wir mussten warten. Als wir einige Stunden später doch noch die Möglichkeit hatten genauer nachzufragen, sagte uns der Herr am Schalter, dass es ihm sehr leidtäte, aber es gäbe eine außergewöhnlich große Anzahl an Mitarbeiter, die eine Krankmeldung abgegeben hätten. Dies führte dazu, dass es bei TUI massenhafte Flugausfälle gäbe. Als Gegenmaßnahme habe TUIfly schon etliche Flüge mithilfe zugekauften Subchartern organisiert, Passagiere auf Linienflüge umgebucht und auch zusätzliches Personal rekrutiert. Ok, da konnte man wohl nichts machen. Wir flogen 7 Stunden später von Rhodos ab und landeten wenigstens mit diesem Flug planmäßig um 5:04 Uhr in Köln.

Wir dachten, dass zumindest die Reisebusse am Flughafen für den Transfer nach Düsseldorf bereitstanden. Von wegen! Nichts war zu sehen! Da wir extremst übellaunig und völlig übermüdet waren, nahmen wir uns ein Taxi und fuhren nach Düsseldorf. Das war wirklich unverschämt, denn wir konnten für dieses Desaster am wenigsten und mindestens der Transfer nach Düsseldorf hätte funktionieren können. Schließlich war dort unser gebuchter Zielflughafen, nicht Köln!

Zuhause hatten wir dann durch eine Berichterstattung erfahren, dass die sogenannte Massenerkrankung als wilder Streik deklariert wurde!

Jetzt würde uns interessieren, ob wir Anspruch auf Schadensersatz und auf eine Erstattung der Taxikosten haben?
Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Guten Tag,

der Rückflug eurer Reise verlief leider alles andere als schön und geplant. Ihr hattet eine Verspätung und seid in Köln anstatt in Düsseldorf gelandet und musstet mit dem Taxi nach Hause fahren. Du fragst dich jetzt zurecht, ob ihr irgendwelche Ansprüche auf Entschädigung und Erstattung der Taxikosten habt.
Fragen bezüglich des wilden Streiks wurde in diesem Forum zum Beispiel hier schon beantwortet:

Liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor wenn TUIfly meint dass sie selbst von den Maßnahmen ihrer Mitarbeiter überrascht gewesen sei und dies für sie unerwartet kam (wilder Streik)??

Ihr hattet eine Verspätung wodurch euch aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung zusteht:

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a.    250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b.    400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c.    600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen

Hier besteht allerdings die Möglichkeit, dass die Fluggesellschaft nicht leisten muss, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Dies ist in Artikel 5 der Verordnung festgehalten. Dort heißt es in Absatz 3:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Die genaue Definition des außergewöhnlichen Umstands kannst du hier nachlesen:

http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde

Der wilde Streik, wie er in den Medien genannt wurde, könnte solch einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Verschiedene Gerichte haben bereits darüber geurteilt. Ein paar stellvertretende Urteile habe ich dir hier einmal aufgezählt. Einige befürworten das Vorliegen des außergewöhnlichen Umstands, andere verneinen es:

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017, Az.: 29 C 3361/16 (40)
Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Fluguntauglichkeit zu bewerten ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 III der Fluggastrechteverordnung dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugannullierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO.

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2017, Az.: 31 C 117/17 (16)
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund massenhafter angeblicher Krankmeldungen des Flugpersonals, so kann sich die Airline nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

AG Brühl, Urt. v. 20.02.2017, Az.: 3 C 480/16
Ein außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5 III der VO liegt selbst bei massenhaften unberechtigten Krankmeldungen von Mitarbeitern nicht vor. Ein solcher "Wilder Streik" ist nicht vergleichbar mit einem regulären, von einer Gewerkschaft organisierten Streik.

AG Hannover, Urt. v. 03.05.2017, Az.: 425 C 1171/17
Kommt es zu einem wilden Streik des Personals eines Luftfahrtunternehmens, so kann dieses sich nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) stützen. Einem betroffenen Fluggast steht daher ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO zu.

Aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungen der Gerichte entstand eine Ungleichbehandlung der Kläger. Aus diesem Grund nahm sich der EuGH der Beantwortung dieser Frage an. Das Urteil, das im April 2018 veröffentlicht wurde, kannst du hier nachlesen:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=201149&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Wichtig für die Beurteilung, ob ein Streik ein außergewöhnlicher Umstand ist, wird nach zwei Kriterien entschieden. Das Ereignis, das zur Behinderung führt, darf nicht Teil der normalen Betriebstätigkeit sein und das Ereignis darf nicht von der Airline beherrschbar sein.

Auf den Fall von TUI bezogen heißt das Folgendes:

Der Streik wurde durch den „Management Letter“ ausgelöst, der eine Umstrukturierung enthielt, mit der die Mitarbeiter nicht gerechnet hatten. Ein Streik als Reaktion auf diese Mitteilung, ist in Unternehmen nicht unüblich, weshalb der EuGH entschied, dass dieser wilde Streik bei TUI als Teil der normalen Geschäftstätigkeit einzustufen ist. Außerdem wurde der Streik durch eine Einigung zwischen Konzern und Betriebsrat sofort beigelegt, weshalb die Dauer des Streiks von TUI auch beherrschbar war.

Der wilde Streik von 2016 erfüllt also die Kriterien des außergewöhnlichen Umstands nicht und befreit die Fluggesellschaft somit nicht von der Zahlungspflicht einer Entschädigung.

Meiner Auffassung nach habt ihr also einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Was deine nächste Frage betrifft, ob ihr einen Anspruch auf Erstattung der Taxikosten habt, lässt sich aus Artikel 8 der Verordnung entnehmen. Dort steht:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Entscheidend ist hier Absatz 3. Danach habt ihr einen Anspruch auf Erstattung der Taxikosten, weil ihr nicht zum ursprünglich gebuchten Flughafen (Düsseldorf) befördert wurde.

Alles in allem, habt ihr meiner Meinung nach einen Anspruch auf Entschädigung und Erstattung der Taxikosten.

Für die Geltendmachung der Ansprüche rate ich euch, TUI anzuschreiben, eure Flug- bzw. Buchungsnummern beizufügen und unter Firstsetzung zur Zahlung aufzufordern. Es kann aber durchaus auch hilfreich sein, zuvor einen Anwalt um Rat zu fragen, weil er sich mit diesem Gebiet und der Höhe der Ansprüche besser auskennt.
 

Beantwortet von (2,900 Punkte)
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Sie haben Flüge bei TuiFly gebucht. Während der Hinflug nach Plan verlief, konnte der Rückflug jedoch nicht wie geplant starten, sondern musste augrund eines Streiks annulliert werden.

Fraglich ist, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die TuiFly wegen dieser Annullierung geltend machen können.

Bei einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung gegenüber der Fluggesellschaft. Gemäß Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 haben könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Dieser bemisst sich nach der Entfernung:

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der VO Nr. 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen jedoch nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Grund für die Verspätung der Umstand, dass sich fast alle Mitarbeiter krank gemeldet haben. Diesen Umstand nennt man auch "wilden Streik". Fraglich ist, ob dieser einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

Dazu hier ein paar Urteile: 

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017, Az.: 29 C 3361/16 (40)

Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Fluguntauglichkeit zu bewerten ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 III der Flug­gast­rechte­verordnung dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugannullierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO.

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2017, Az.: 31 C 117/17 (16)

Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund massenhafter angeblicher Krankmeldungen des Flugpersonals, so kann sich die Airline nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

AG Brühl, Urt. v. 20.02.2017, Az.: 3 C 480/16

Ein außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5 III der VO liegt selbst bei massenhaften unberechtigten Krankmeldungen von Mitarbeitern nicht vor. Ein solcher "Wilder Streik" ist nicht vergleichbar mit einem regulären, von einer Gewerkschaft organisierten Streik. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bühl hervor.

AG Hannover, Urt. v. 03.05.2017, Az.: 425 C 1171/17  

Kommt es zu einem wilden Streik des Personals eines Luftfahrtunternehmens, so kann dieses sich nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) stützen. Einem betroffenen Fluggast steht daher ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO zu.

Es ist also nicht ganz eindeutig, ob der "wilde Streik" einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der die Flugesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreit. Hierbei ist auf eine Grundsatzentscheidung des EuGH zu warten.

Nun fragen Sie außerdem, ob sie noch die Taxikosten erstattet bekommen. Diese ergeben sich aus Art. 8 Abs. 3:

Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunter- nehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Sie haben meines Erachtens also auf jeden Fall einen Anspruch auf Zahlung der Taxikosten.

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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