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Guten Tag,

ich wollte mit dem TUIfly-Flug X3 2273 von Frankfurt nach Jerez in Andalusien fliegen. Mein Flug brachte mich eh schon völlig aus dem Rhythmus, da er um 4:45 ab Frankfurt ging. Ihr könnt euch ja vorstellen wann man da aufstehen muss bzw. dass man sich überlegt ob man überhaupt ins Bett geht, um rechtzeitig am Flughafen zu sein. Entschlossen für diesen extrem frühen Flug hatte ich mich nur aus dem einen Grund, dass ich so einen Urlaubstag mehr in Andalusien genießen konnte, da ich um 8:00 Uhr ankommen sollte.

Völlig übermüdet kam ich also rechtzeitig an, um einzuchecken. Mich wunderte es, dass ich keine Warteschlange am Schalter vorfand. Im ersten Moment war ich noch erfreut und gab der Dame am Schalter meine Unterlagen. Nachdem sie alles gecheckt hatte erklärte sie mir, dass mein Flug erst am Abend gegen 20 Uhr nach Jerez ginge. Mir blieb die Spucke im Hals stecken und ich fragte nochmal nach, ob ich richtig gehört hatte. Leider war es kein Missverständnis und sie meinte zwar sehr freundlich, dass die Grippewelle auch vor dem Personal von TUI nicht Halt gemacht hätte und deswegen ein Mangel an Piloten und Flugbegleitpersonal herrsche. Es tue ihr sehr leid, aber wegen dieser Massenerkrankung habe mein Flug eine Verspätung von ca. 13 Stunden. Das durfte doch alles nicht sein!

Ich war stocksauer, das könnt ihr euch nicht vorstellen. Mein schöner Plan von einem Tag Urlaub mehr war dahin. Jetzt möchte ich wissen, ob mir eine Ausgleichszahlung für die Verspätung von 13 Stunden zusteht oder nicht.

Gefragt in Flugverspätung von
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Hallo,

13 Stunden Verspätung, weil eine Massenerkrankung bei TUI ausbrach, ist sehr ärgerlich. Trotz, dass in diesem Forum die Frage schon einige Male beantwortet wurde, werde ich dennoch versuchen, auf dein Anliegen einzugehen. Wenn du willst, kannst du unter der folgenden Überschrift schauen, wie der Fall der Massenerkrankung bei TUI hier gehandhabt wurde:

Liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor wenn TUIfly meint dass sie selbst von den Maßnahmen ihrer Mitarbeiter überrascht gewesen sei und dies für sie unerwartet kam (wilder Streik)??

Es handelt sich bei deinem Fall um eine Verspätung von 13 Stunden. Ansprüche, die aus einer Verspätung resultieren, sind in Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung festgehalten. Dort heißt es:

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a.    250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b.    400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c.    600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen

Grundsätzlich hast du also einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn sich die Fluggesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann.
Die genaue Definition des außergewöhnlichen Umstands kannst du hier nachlesen:
http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde


Es ist sehr umstritten, wie ein Streik behandelt wird. Stellt er einen außergewöhnlichen Umstand dar oder nicht? Ich habe dir zwei Urteile rausgesucht, die die Behandlung des wilden Streiks in der Rechtsprechung verdeutlichen:

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017, Az.: 29 C 3361/16 (40)
Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Fluguntauglichkeit zu bewerten ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 III der Fluggastrechteverordnung dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugannullierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO.

AG Hannover, Urt. v. 03.05.2017, Az.: 425 C 1171/17
Kommt es zu einem wilden Streik des Personals eines Luftfahrtunternehmens, so kann dieses sich nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) stützen. Einem betroffenen Fluggast steht daher ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO zu.

Wie du dir sicher vorstellen kannst, führt diese unterschiedliche Handhabung zu einer Ungleichbehandlung der Reisenden. Dies ist nicht vertretbar, weshalb der EuGH in einem Urteil vom April 2018 entschieden hat, wie der wilde Streik zu behandeln ist. Hier ist das Urteil:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=201149&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Dabei hat der EuGH grundsätzliche Voraussetzungen festgelegt, unter denen ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt:
-    Das Ereignis, das zur Behinderung führt, darf nicht Teil der normalen Geschäftstätigkeit sein
-    Das Ereignis darf nicht von der Airline beherrschbar sein.

Das kann auf den Streik bei TUI folgendermaßen angewendet werden:

Der sogenannte „Management Letter“, der eine Umstrukturierung von TUI enthielt, mit der die Mitarbeiter nicht gerechnet hatten, war der Auslöser des Streiks. Ein Streik der Mitarbeiter als Reaktion auf solch eine Ankündigung ist eine nachvollziehbare Aktion, womit auch gerechnet werden muss. Aus diesem Grund entschied der EuGH, dass der Streik bei TUI als normale Geschäftstätigkeit anzusehen ist. Die Beherrschbarkeit des Streiks begründete der EuGH damit, dass durch die Einigung zwischen Konzern und Betriebsrat die Mitarbeiter ihre Arbeit wieder aufnahmen. Demnach lag es im Herrschaftsbereich von TUI, wie lang der Streik dauerte.

Nach all diesen Erläuterungen kann man sagen, dass der wilde Streik bei TUI 2016 kein außergewöhnlicher Umstand ist.

Meiner Meinung nach, hast du also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Falls du diesen Anspruch allerdings durchsetzen möchtest, rate ich dir, vorher einen Anwalt aufzusuchen. Er kann die Höhe des Anspruchs besser einschätzen und dir bei der Durchsetzung helfen. Wenn du dich fragst, wo du einen Anwalt findest, dann schau einfach mal hier im Forum. Es wurden schon einige Tipps und Fragen dazu geschrieben. Zum Beispiel hier: Guter Fachanwalt Reiserecht
 

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Sie haben Flüge bei TuiFly gebucht. Dieser wurde jedoch wegen eines sogenannten wilden Streiks 13 Stunden nach hinten verschoben.

Fraglich ist, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Bei einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Gemäß Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 haben könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Dieser bemisst sich nach der Entfernung:

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der VO Nr. 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen jedoch nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Grund für die Verspätung war ein sogenannter "wilder Streik". Es haben sich fast alle Mitarbeiter krank gemeldet. 

Fraglich ist also, ob ein wilder Streik einen außergewöhnlichen Umstand, also höhere Gewalt darstellt.

Zur Definition von höherer Gewalt: http://passagierrechte.org/Höhere_Gewalt

Dazu hier ein paar Urteile: 

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017, Az.: 29 C 3361/16 (40)

Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Fluguntauglichkeit zu bewerten ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 III der Flug­gast­rechte­verordnung dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugannullierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO.

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2017, Az.: 31 C 117/17 (16)

Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund massenhafter angeblicher Krankmeldungen des Flugpersonals, so kann sich die Airline nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

AG Brühl, Urt. v. 20.02.2017, Az.: 3 C 480/16

Ein außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5 III der VO liegt selbst bei massenhaften unberechtigten Krankmeldungen von Mitarbeitern nicht vor. Ein solcher "Wilder Streik" ist nicht vergleichbar mit einem regulären, von einer Gewerkschaft organisierten Streik. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bühl hervor.

AG Hannover, Urt. v. 03.05.2017, Az.: 425 C 1171/17  

Kommt es zu einem wilden Streik des Personals eines Luftfahrtunternehmens, so kann dieses sich nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) stützen. Einem betroffenen Fluggast steht daher ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO zu.

Es ist also nicht ganz eindeutig, ob der "wilde Streik" einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der die Flugesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreit. Hierbei ist auf eine Grundsatzentscheidung des EuGH zu warten.

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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