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Guten Tag!

Ich habe für meine Familie im November 17 Flüge von Wien nach Porto und zurück gebucht. (21.7.18 bis 1.8.18)

Gestern habe ich diese Information erhalten:

Sehr geehrter Fluggast,

es tut uns leid Ihnen mitteilen zu müssen, dass wir Ihren Flug nicht wie geplant durchführen können.

Derzeit kümmern wir uns um eine alternative Flugverbindung.

Nun ist es so dass wir mit 2 kleinen Kindern untwerwegs sind und deswegen natürlich direkt Fliegen wollten.

Eurowings hat uns bis jetzt angeboten den Hinflug über Düsseldorf zu machen mit 5! Stunden Aufenthalt in Düsseldorf. Meiner meinungnach ist das nicht zumutbar mit 2 kleinen Kindern.

Wie Eurowings den Rückfluck gestalten will wissen sie offenbar selber noch nicht, da bekomme ich Informationen in den nächsten Tagen. Mir wurde aber schon angedeutet dass es keinen Flug nach wien gibt zum besagten Datum sondern höchstwarscheinlich nur nach München einen Tag später und um den weitertransport nach Wien müssen wir uns selber kümmern. Eurowings würde nach Prüfung die Zusatzkosten erstatten.

Ich würde jetzt gerne wissen ob ich das Recht auf den von mir gebuchten Direktflug habe, Notfalls auch mit einer anderen Airline?

Danke vielmals und liebe Grüße

Gefragt in Umbuchung von (130 Punkte)
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo,

es gibt Unterschiede zwischen einem Direktflug und einem Non-Stop Flug.

Bei einem Direktflug kommt es lediglich darauf an, das sich die Flugnummer während des gesamten Fluges nicht ändert. Das bedeutet das eine Umbuchung in einen Flug mit Zwischenlandung grundsätzlich legitim ist, solange sich die Flugnummer nicht ändert, da es sich dann immeroch um einen Direktflug handelt.

Nur bei einem Non-Stop Flug zieht eine Umbuchung in einen Flug mit Zwischenlandung rechtliche Konsequenzen nach sich. Sie muss nur dann entschädigungslos aktzeptiert werden, wenn sie auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

Da Eurowings angibt, den Flug nicht mehr so durchführen zu können wie geplant, denke ich aber das hier von einer Annullierung im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung auszugehen ist. Daher könnten Sie Ansprüche aus der Verordnung geltend machen.

Da Sie im März von der Flugannullierung im Juli/August informiert worden sind, können Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 gegenüber der Airline geltend  machen, da die Airline Sie mehr als 2 Wochen vor geplantem Abflug von der Annullierung informiert hat.

Meiner Meinung ist es Ihnen nur möglich Gebrauch von Artikel 8 der Verordnung zu machen.Danach können sie entweder auf einer anderweitigen Beförderung seitens Eurowings zu Ihren bevorzugten Zeiten bestehen oder aber Sie fordern Ihre Flugscheinkosten zurück und buchen dann damit neue Flüge bei einer anderen Airline zu Ihren gewünschten Zeiten. Letzteres wäre vielleicht unkomplizierter.
Beantwortet von (11,620 Punkte)
+1 Punkt
Eurowings Kosten für Ersatzflug nach Artikel 8, Mehrkosten bei erneuter Buchung?
Hallo und vielen Dank für die Antwort.
Ja, es wären Non-Stop Flüge gewesen die annuliert wurden.
Mittlerweile steht fest das wir den Hinflug zu einer vernünftigen Zeit bekommen mit nicht ganz so viel Wartezeit am Flughafen. wir verlieren dadurch zwar einen halben Urlaubstag aber das kann man wohl nicht ändern.

Viel schwieriger gestaltet sich der Rückflug da es defakto keine Verbindung von Eurowings gibt die uns am selben Tag von Porto nach Wien bringen kann.
Wir müssten eine Nacht an einem Deutschen Flughafen verbringen und erst am nächsten Tag gäbe es einen Flug nach Wien.
Durch eigenrecherche habe ich herausgefunden dass uns ein Austrian Airlines Flug am selben Tag von Düsseldorf nach Wien bringen könnte.
Meine Frage wäre jetzt ob die Eurowings dazu verpflichet ist uns auf diesen Austrian Airlines Flug zu buchen (die ja auch in der Star Alliance sind)?
0 Punkte

Sie haben einen Flug von Wien nach Porto und zurück mit Eurowings gebucht. Nun können diese Flüge aber nicht wie geplant stattfinden. Ihnen wurde nur ein Flug über Düsseldorf mit einem 5 stündigen Aufenthalt angeboten. 

Sie fragen sich nun, ob Ihnen durch die Flugumbuchung eine Entschädigungen zukommen könnte oder Sie einen Anspruch auf eine Umbuchung haben.

In Frage kommen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. 

Ihnen wurde mitgeteilt, dass der Flug nicht mehr so durchgeführt werden kann, wie eigentlich geplant. Daher gehe ich davon aus, dass von einer Annullierung auszugehen ist. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie wurden ca 5 bzw. 6 Monate im Voraus über die Umbuchung unterrichtet. Daher wurde die Frist eingehalten und Sie haben leider keinen Anspruch aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen.

Sie haben aber einen Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie könnten zunächst einmal die Reise stornieren und selbstständig neu buchen. Sie könnten außerdem Ihren Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen geltend machen sollten. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart.

Häufig sagen Fluggesellschaften, dass eine Flugänderung unvermeidbar wäre und andere Ersatzflüge, als die angebotenen nicht zur Verfügung stünden. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind klar: Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast eine Alternativbeförderung anzubieten. Ist ein Ersatzflug nur mit einer anderen Fluggesellschaft möglich, kann der Fluggast auf dem Anspruch auf Alternativflug mit einer anderen Fluggesellschaft beharren. Ändert die Fluggesellschaft beispielsweise einen Flug und bietet eine andere Fluggesellschaft einen Flug zu vergleichbaren Bedingungen, muss die gebuchte Fluggesellschaft betroffenen Fluggästen eine entsprechende Ersatzbeförderung mit einer anderen Fluggesellschaft anbieten, wenn sie keine angemessene Alternativbeförderung aus dem eigenen Streckennetz anbieten kann.

Fluggesellschaft bieten häufig lediglich Alternativbeförderungen aus dem eigenen Unternehmen und Streckennetz oder der jeweiligen Luftfahrtallianz. Der Fluggast kann eine Alternativbeförderung jedoch aus allen zur Verfügung stehenden Flügen aller Fluggesellschaften wählen. Dies gilt sogar bezüglich einer höheren Buchungsklasse, d.h. Business Class Flug statt Economy, wenn die Buchungsklasse auf der Flugstrecke bereits ausgebucht ist. 

Falls die Fluggeselschaft Ihnen jedoch keine alternative Befärderung gewährleistet und Ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen, können Sie im Wege des Aufwendungsersatzes sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste. 

Sie sollten aufgrund des komplexen Sachverhalts außerdem darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen wollen.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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