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Ihr lieben alle,

es ist kaum zu glauben, aber unsere ganze Urlaubsplanung stand Kopf. Wir buchten einen Traumurlaub von Frankfurt auf die Malediven. Unser gemeinsames Hobby war tauchen und deshalb wollten wir auf den Malediven die Unterwasserwelt erkunden, bevor durch den Menschen alles zunichte gemacht wird. Um und voll und ganz verwöhnen zu lassen, buchten wir eine Pauschalreise bei alltours mit Unterbringung in der Hotelanlage Centara Ras Fushi Resort all inclusive für 10 Tage. Gerne hätten wir länger gebucht, was aber unsere finanziellen Mittel nicht zuließen.

Doch genau einen Monat vor unserem Abflugtag bekamen wir die Mitteilung, dass unser Rückflug gestrichen sei und ein Ersatzflug 2 Tage früher stattfinden sollte. Außerdem gab es auch auf dem Hinflug eine Änderung, wir sollten in Muscat im Oman eine Zwischenlandung mit Übernachtung haben. Uns wurde richtig schlecht bei dieser Nachricht, wir hatten sowieso nur 10 Tage gebucht und durch diese Umbuchung verloren wir 3 Tage!!! Das durfte alles nicht wahr sein…10 Tage waren eigentlich schon zu kurz für die Malediven, aber 7?

Wir beschlossen also von unserem Reisevertrag zurückzutreten. Nach unserem Rücktritt stöberten wir erneut im Internet, um eine vergleichbare Reise zu finden. Unser Urlaub war schließlich in unseren Büros genehmigt worden und es sollten unbedingt die Malediven sein. Ein ganzes Wochenende verbrachten wir vor dem PC, bis wir endlich eine passende Reise gefunden hatten. Zwar bei einem anderen Reiseveranstalter und 500€ teurer, aber wir waren zufrieden.

Alltours schickten wir einen Verrechnungsscheck in Höhe von 500€, da wir der Meinung sind, dass unser Urlaub bewusst verhindert wurde. Wir forderten alltours außerdem auf, eine Entschädigung zu zahlen, weil unser neu gebuchter Urlaub früher stattfand, wir also unnötig im Büro Urlaub beantragt haben und einen zusätzlichen eintragen mussten. Alltours weigert sich allerdings, mit der Aussage, dass wir einen vergleichbaren Urlaub gefunden hätten.

Was nun? Haben wir Anspruch gegen alltours?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Du hast einen Pauschalurlaub auf die Malediven mit Alltours gebucht. Jedoch wurde der Rückflug von deinem Reiseveranstalter dergestalt nach vorne verlegt, dass ihr nun ganze 3 Tage weniger Urlaub habt. Euer zehntägiger Urlaub wäre somit nur 7 Tage lang.

Daraufhin seid ihr vom Reisevertrag zurückgetreten. Anschließend habt ihr einen vergleichbaren Urlaub gefunden, der zwar 10 Tage dauerte, aber auch 500 Euro teurer war.

Nur verstehe ich nicht genau, warum ihr alltours einen Verrechnungsscheck geschickt habt. War die neue Reise auch bei Alltours gebucht?

Da ihr eine Pauschalreise gebucht habt, richten sich eventuelle Ansprüche nach den §§ 651aff. BGB.

Dabei zeigt § 651 i BGB auf, welche Gewährleistungsrechte dem Reisenden zustehen. Die gemeinsame Voraussetzung fast aller Ansprüche ist, dass ein Reisemangel vorliegt, § 651 i Absatz 1 BGB. 

Reisemängel liegen vor, wenn eine Pauschalreise nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Sollte keine Beschaffenheit vertraglich vereinbart worden sein, so liegt ein Reisemangel vor, wenn sie dem vertraglich festgesetzten Nutzen nicht entspricht. Ist auch kein Reisenutzen festgelegt, so liegt ein Reisemangel vor, wenn sich die Reise nicht für den gewöhnlichen Nutzen eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist die bei Pauschalreisen dieser Art üblich ist. Auch das verspätete oder gar Nichterbringen von Reiseleistungen ist ein Reisemangel.

Da ihr einen Urlaub gebucht habt, der 10 Tage dauern sollte, und ihr durch die Flugumbuchung aktiv nur 7 Tage Urlaub gehabt hättet, weicht dies deutlich von dem eigentlich vereinbarten ab. Somit liegt meiner Ansicht nach ein Reisemangel vor. 

1. Kündigung

Nach § 651l BGB könnt ihr den Vertrag kündigen, und mindestens anteilig den Reisepreis verlangen:

(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und nach Absatz 3 zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 6 und 7 bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.
(3) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Reisenden umfasste, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last.

Demnach hättet ihr zumindest schonmal einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises, da ihr den Urlaub ja nicht angetreten habt. 

2. Abhilfe, § 651 k BGB

Ihr hättet jedoch auch einen Anspruch darauf, dass der Reiseveranstalter sich darum kümmert, dass der mangel beseitigt wird, in diesem Fall, dass der Rückflug erst wirklich nach 10 Tagen stattfindet, § 651k BGB. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie

1. unmöglich ist oder
2. unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Dafür ist jedoch erforderlich, dass ihr dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist setzt, in der er den Mangel beseitigen kann.  

3. Schadensersatz, § 651n BGB

Meiner Meinung nach habt ihr auch Anspruch auf Schadensersatz wegen der Vereitelung der Reise. Dieser ergibt sich aus § 651n BGB

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel
1. ist vom Reisenden verschuldet,
2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.

Wenn ihr Alltours dieses Problem unverzüglich angezeigt habt, bin ich der Meinung, dass euch auch ein Schadensersatz zusteht. Wie hoch dieser ausfällt, ist jedoch eine Einzelfallentscheidung und steht im Ermessen des Gerichts. Dabei kann euch ein Fachanwalt für Reiserecht sicherlich weiterhelfen. 

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