Guten Abend,
da sich ihr Problem vorliegend um eine gebuchte Pauschalreise handelt, so greifen auch in erster Linie die Normen aus dem deutschen Pauschalreiserecht, welches Sie in den §§651 a ff. BGB finden und nachlesen können.
Ihr Fall betrifft eine Änderung der Flugzeiten, die Ihnen im Voraus vom Reiseveranstalter angekündigt wurde. Dabei wurde die Flugzeit von 14.20 Uhr auf 9.05 Uhr vorverlegt.
Sie haben sich daraufhin für einen Rücktritt entschieden woraufhin Sie vom Veranstalter die Nachricht erhielten, dass Ihnen die Anzahlung nicht rückerstattet wird und zudem noch Stornogebühren anfällig seien.
Jedenfalls kann ein Pauschalreisender natürlich gem. §651 i BGB jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Richtigerweise kann der Veranstalter dann auch gem. §651 i II BGB eine Entschädigung verlangen. Diese Höhe bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Die Höhe ist also immer Einzelfallabhängig.
Allerdings gibt es auch die Möglichkeit den Vertrag zu kündigen für den Fall, dass ein erheblicher Reisemangel vorlag, §651 e BGB. Dahingehend muss ein Mangel i.S.v. §651 c I BGB vorliegen.
AG Köln, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.
Zu beachten ist, dass eine solche Kündigung erst dann zulässig ist, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. D.h. Sie hätten zudem vorher auch um eine Verlegung bitten können.
Jedenfalls muss geprüft werden, ob die Vorverlegung der Flugzeiten einen Reisemangel begründet. Oftmals geben Veranstalter in ihren AGB auch einen Änderungsvorbehalt an, so dass kleinere Änderungen der Flugzeiten lediglich eine Unannehmlichkeit darstellen. Dies wurde gerichtlich bspw. bei einer Verlegung von 6.25 Uhr auf 16.50 Uhr mit Änderungsvorbehalt gesehen oder bei einer Vorverlegung des Fluges um 5 h am An-/Abreisetage ohne Beeinträchtigung der Nachtruhe.
LG Bonn, Urt. v. 07.03.01, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00)
Grundsätzlich sind Flugverschiebungen im Unterschied zu Flugverspätungen zwar nicht als Reisemängel anzusehen, wenn sich der Reiseveranstalter eine Änderungsmöglichkeit in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat und die neue Flugzeit dem Reisenden auch zugemutet werden kann.
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)
Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB geltend machen.
Um ganz ehrlich zu sein, muss ich wohl vorliegend dem Reiseveranstalter recht geben. Die Änderung wäre höchstwahrscheinlich im Rahmen des Zumutbaren gewesen. Gerichtlich können Sie trotzdem vorgehen, dahingehend würde ich Ihnen aber vorher eine Beratung bei einem Anwalt empfehlen.