Hallo,
wenn der Grund für die Annullierung eines Fluges in einem außergewöhnlichen Umstand zu finden ist, dann besteht für den Fluggast leider kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung. Aber nicht alle Ursachen für eine Annullierung begründen einen außergewöhnlichen Umstand.
Bei Ihnen wurde der Flug annulliert, da es am Vortag heftig geregnet hatte, wodurch das Flugzeug das für Ihren Flug eingesetzt werden sollte, nicht in Antalya landen konnte. Ihnen wurde gesagt das ein solch starker Regenfall einen außergewöhnlichen Umstand begründet und sie dadurch nicht verpflichtet sind Ihnen eine Ausgleichszahlung zu zahlen.
Starke Regenfälle können tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand begründen. Allerdings reicht das einfache Verweisen auf den starken Regenfall als außergewöhnlichen Umstand nicht aus. Vielmehr muss die Airline beweisen, dass es tatsächlich keine Möglichkeit mehr gab, den Flug anderweitig stattfinden zu lassen. Dazu auch folgenden Link :
http://passagierrechte.org/Schlechte_Wetterbedingungen
Allerdings stellt sich mir die Frage, ob die EU-Fluggastrechteverordnung in Ihrem Fall überhaupt angewendet werden kann. Aus Ihren Ausführungen schließe ich nämlich, dass Sie von Antalya nach Stuttgart mit Turkish Airlines geflogen sind, also von einem Drittstaat in einen Mitgliedsstaat der EU mit einer außereuropäischen Airline.
Hierzu der Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung, in der Ansprüche auf Ausgleichszahlungen geregelt sind:
Artikel 3 Absatz 1
1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind solche, deren Sitz sich in der EU befindet. Turkish Airline hat ihren Sitz in der Türkei und ist somit kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft. Somit kann die Verordnung meiner Meinung nach in Ihrem Fall gar nicht angewandt werden, sodass Sie meines Erachtens nach auch leider keine Ansprüche auf Ausgleichszahlung geltend machen können.