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Als ich letztes Jahr mit meiner Familie aus unseren zweiwöchigen Urlaub in der Türkei nach Stuttgart zurückfliegen wollte, mussten wir am Flughafen Antalya feststellen, dass unser Flugzeug nicht am Flughafen war.

Wie wir von dem ausführenden Luftfahrunternehmen erfuhren, befand ich unser Flugzeug in Izmir!

Ich fragte nach, warum unser Flugzeug nicht an seinem geplanten Flughafen war, und mir wurde gesagt, dass es eigentlich hätte am Vortrag in Antalya landen sollen, doch es hat dort so heftig und viel geregnet, dass eine Landung einfach nicht möglich gewesen sei.

Deswegen wurde das Flugzeug auf den Flughafen nach Izmir umgeleitet.

Von dort musste es auch am Tag unseres Rückfluges erst kommen, sodass wir unser Ziel in Stuttgart erst um 16:14 statt wie geplant um 10:00 erreichten.

Ich fragte die Mitarbeiterin am Flughafen, ob uns wenigstens eine Entschädigung für die lange Wartezeit zusteht, aber dies wurde verneint, woh weil heftige Regenfälle einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, welcher dazu berechtigt, keine Ausgleichszahlungen leisten zu müssen.

Stimmt das?

Habe ich wirklich keine Chance eine Entschädigung für die enorme Wartezeit zu bekommen?
Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Hallo, 

wenn der Grund für die Annullierung eines Fluges in einem außergewöhnlichen Umstand zu finden ist, dann besteht für den Fluggast leider kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung. Aber nicht alle Ursachen für eine Annullierung begründen einen außergewöhnlichen Umstand.

Bei Ihnen wurde der Flug annulliert, da es am Vortag heftig geregnet hatte, wodurch das Flugzeug das für Ihren Flug eingesetzt werden sollte, nicht in Antalya landen konnte. Ihnen wurde gesagt das ein solch starker Regenfall einen außergewöhnlichen Umstand begründet und sie dadurch nicht verpflichtet sind Ihnen eine Ausgleichszahlung zu zahlen. 

Starke Regenfälle können tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand begründen. Allerdings reicht das einfache Verweisen auf den starken Regenfall als außergewöhnlichen Umstand nicht aus. Vielmehr muss die Airline beweisen, dass es tatsächlich keine Möglichkeit mehr gab, den Flug anderweitig stattfinden zu lassen. Dazu auch folgenden Link :

http://passagierrechte.org/Schlechte_Wetterbedingungen

Allerdings stellt sich mir die Frage, ob die EU-Fluggastrechteverordnung in Ihrem Fall überhaupt angewendet werden kann. Aus Ihren Ausführungen schließe ich nämlich, dass Sie von Antalya nach Stuttgart mit Turkish Airlines geflogen sind, also von einem Drittstaat in einen Mitgliedsstaat der EU mit einer außereuropäischen Airline.

Hierzu der Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung, in der Ansprüche auf Ausgleichszahlungen geregelt sind:

Artikel 3 Absatz 1

1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten. 

Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind solche, deren Sitz sich in der EU befindet. Turkish Airline hat ihren Sitz in der Türkei und ist somit kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft. Somit kann die Verordnung meiner Meinung nach in Ihrem Fall gar nicht angewandt werden, sodass Sie meines Erachtens nach auch leider keine Ansprüche auf Ausgleichszahlung geltend machen können. 

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Sie wollten einen Flug von Antalya zurück nach Stuttgart wahrnehmen. Dieser Flug hatte jedoch eine Verspätung von 6 Stunden, da das Flugzeug aufgrund Starkregens nicht am Flughafen war. 

Im Fall einer Flugannullierung oder großen Verspätung könnten sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben. 

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung. 

"Artikel 3 

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten." 

Turkish Airlines ist eine türkische Airline, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Antalya. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar.

Meines Erachtens haben Sie also leider keine Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte Verordnung. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten. 

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