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Guten Abend Birgit,

da Sie bereits festgestellt haben, dass die EU-Fluggastrechteverordnung in Ihrem Fall leider nicht angewandt werden kann, werde ich darauf nicht weiter eingehen.

Eventuell könnten Sie aber ein Schadensersatzanspruch aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens geltend machen. 

In diesem steht folgendes:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht Er haftet jedoch nicht, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Ich denke das sich der Schadensersatz dann auf Kosten bezieht, die durch den längeren Aufenthalt in Muscat für Sie entstehen. Damit meine ich speziell Kosten für Verpflegung, evtl. Hotel- und Transportkosten, sowie unter Umständen auch Telefonkosten. 

Allerdings werden im Montrealer Abkommen, genauer gesagt im Artikel 22 Haftungshöchsbeträge festgesetzt. Für Verspätungsschäden im Sinne des Artikel 19 haftet der Luftfrachtführer nur bis zu einem Betrag von 4.649 Sonderziehungsrechten. Diese entsprechen etwa 5560€. 

Ich möchte zum Abschluss nochmal darauf hinweisen, dass ich in diesem Beitrag ausschließlich meine Rechtsmeinung wiedergeben kann. Bei solch schwierigen Sachverhalten könnte sich meiner Meinung nach in jedem Fall als vorteilhaft erweisen, wenn Sie einen Experten für Reiserecht zu Rate ziehen.

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