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Ich wollte mit meiner Familie im Sommer 2016 nach Spanien, genauer gesagt Valencia in den Urlaub fliegen.

Meine Frau hat dort einige verwandte, bei diesen konnten wir wohnen und sie hat sich gefreut, ihre Familie nach langer Zeit wieder zu sehen.

 

Daher buchte ich die Flüge. Es war ein zusammenhängender, einheitlich gebuchter Flug. Es sollte in Düsseldorf losgehen, und in Valencia wollten wir landen. Allerdings mussten wir dafür in zürich umsteigen, was aber eigentlich kein Problem sein sollte.

Wir kamen gegen 4 Uhr früh in Düsseldorf am Flughafen an, und gaben unser Gepäck auf. Da wir schlauerweise schon zu Hause eingecheckt hatten begaben wir uns nur zur Sicherheitskontrolle und dann ins Flugzeug. Das Flugzeug stand jedoch einige Zeit auf der Startbahn, weil es wohl noch keine Starterlaubnis erhielt, oder so etwas ähnliches. Der Abflug der Maschine verspätete sich enorm. Wir hoben erst fast 60 Minuten später ab, als ursprünglich geplant. Logischerweise erreichten wir auch den Flughafen in Zürich später als erwartet.

Durch diese Verspätung war es uns aber nicht mehr möglich den Flug zu erwischen, der uns von Zürich nach Valencia bringen sollte. Da standen wir nun in Zürich, hatten den Flug verpasst, und wussten nicht, was wir machen sollten. Daher gingen wir zu unserer Fluggesellschaft, und fragten nach, wie es jetzt weiter gehen sollte. Dort wurde uns freundlicherweise angeboten, uns auf einen anderen Flug nach Valencia umzubuchen, was wir dann auch annahmen. Leider ging dieser Flug viel später, und wir erreichten Valencia später als geplant. Da ich genug Zeit in Zürich hatte, mich umzusehen, entdeckte ich einen Aushang mit den Fluggastrechten. Dort informierte ich mich auch über die Ausgleichszahlung.

Als wir dann wieder in Deutschland waren, wandte ich mich an die Fluggesellschaft wegen einer Ausgleichszahlung. Diese zahlte auch, jedoch nur 250 Euro, weil sie sich nur auf einen Flug bezogen haben. Aber müssen bei der Berechnung dieses Ausgleichsanspruchs nicht die gesamtsstrecke, also düsseldorf-Valencia zugrunde gelegt werden? Weil die Fluglinie hat nur eine Strecke zugrunde gelegt, also düsseldorf-zürich.

 

Also, wie wird so eine Strecke nun berechnet?

Gefragt in Flugstreckenberechnung von
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2 Antworten

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Hallo,

dir wurde aufgrund der Verspätung deines Zubringerfluges und dem daraus resultierenden Verpassen deines Anschlussfluges eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ gemäß Artikel 7 Absatz 1 der EU-Fluggastrechteverordnung  gezahlt. Dabei wurde jedoch nur die Strecke von Düsseldorf nach Zürich beachtet. Du fragst dich, ob nicht die gesamte Strecke, d.h. die Entfernung zwischen Düsseldorf und Valencia maßgebend für die Höhe  sein sollte. 

Mir fällt zu dieser Problematik ein Urteil ein, dass die rechtliche Lage meiner Meinung nach gut erklärt:

LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: "13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de")

Das Gericht hat in diesem Fall entschieden, dass sollte sich der Abflug verspäten und der Anschlussflug dadurch nicht erreicht werden, das Luftfahrtunternehmen an den Fluggast eine Ausgleichszahlung zahlen muss.

Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich dabei nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort. 

Ich denke daher, dass in deinem Fall tatsächlich die gesamte Entfernung maßgebend sein sollte, sprich die Entfernung zwischen Düsseldorf und Valencia. 

Diese beträgt jedoch ca. 1420 km. Laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der EU-Fluggastrechteverordnung würde dir auch unter Betrachtung der Entfernung zwischen Düsseldorf und Valencia lediglich eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ pro Person zustehen, da dort geschrieben steht:

1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger

...

Auch wenn die Strecke laut dem zitierten Urteil von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht richtig bemessen wurde, so würde sich meines Erachtens nach bei richtiger Bemessung jedoch nichts an der Höhe der Ausgleichszahlung ändern.

Da ich hier jedoch nur meine Rechtsmeinung veräußern kann, steht es dir selbstverständlich zu einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen.

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 Sie haben einen Flug von Düsseldorf über Zürich nach Valencia gebucht. Der Flug von Düsseldorf nach Zürich hatte jedoch eine Verspätung, weshalb Sie mit einer Verspätung an Ihrem Endziel angekommen sind. Sie haben dadurch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004. Nun stellt sich die Frage, wie hoch Ihre Ausgleichszahlungen sind. Maßgeblich dafür ist die Entfernung. Problematisch ist, wie diese bei einem Flug mit Zwischenlandung berechnet wird. Sie haben den Flug als einheitlichen Flug gebucht. Deshalb ist auch die Entfernung zwischen Düsseldorf und Valencia entscheidend. 

Zur Berechnung dieser Entfernung ergeben sich zwei Möglichkeiten:

1. Entfernung zw. Düsseldorf und Zürich 603 km + Entfernung zw. Zürich und Valencia 1.134 km = 1. 737 km

Würde die Berechnung also nach der tatsächlich zurückgelegten Strecke berechnet werden, hätten Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 EUR.

2. Entfernung zw. Düsseldorf und Valencia = 1.420 km

Würde die Berechnung nach der Strecke zwischen Berlin und Nizza erfolgen, hätten Sie jedoch nur einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 EUR

Nun stellt sich die Frage, welche Methode anzuwenden ist. Hierzu hat das LG Landshut in einem ähnlichen Fall folgendes Entschieden:

LG Landshut, Urt. v. 16.12.2015, Az: 13 S 2291/15 (Dieses Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 13 S 2291/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug von Rom über Amsterdam nach München. Aufgrund einer Abflugverspätung verpasste er seinen Anschlussflug und kam erst mit mehr als 3 Stunden Verspätung an seinem Zielflughafen an.

Der Kläger hat erstinstanzlich 250,–EUR zugesprochen bekommen. Er geht jedoch in Berufung, da ihm die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung nicht richtig erscheint. Er beantragt weitere 150,–EUR aufgrund der Distanz die sich bei addieren der beiden Teilstrecken ergibt.

Das Landesgericht Landshut wies die Berufung, wie schon die Vorinstanz ab. Die Berechnung soll sich nicht aus den Teilstrecken ergeben, sondern errechnet sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen und dem letzten Zielort.

Nach dem Urteil des LG Landshut ist also die Großkreismethode anzuwenden, welche die unmittelbare Entfernung zwischen den Start- und dem Endzielort als maßgebliche Strecke heranzieht. Also in Ihrem Fall die Entfernung zwischen Düsseldorf und Valencia. Damit beträgt die maßgebliche Entfernung unter 1500 km und Sie haben meines Erachtens wirklich nur einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 EUR.

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar und da Ihr Fall durch die komplexen Einzelheiten relativ kompliziert ist, könnte es hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht  zu Rate zu ziehen. 

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