Sie haben einen Flug von Düsseldorf über Zürich nach Valencia gebucht. Der Flug von Düsseldorf nach Zürich hatte jedoch eine Verspätung, weshalb Sie mit einer Verspätung an Ihrem Endziel angekommen sind. Sie haben dadurch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004. Nun stellt sich die Frage, wie hoch Ihre Ausgleichszahlungen sind. Maßgeblich dafür ist die Entfernung. Problematisch ist, wie diese bei einem Flug mit Zwischenlandung berechnet wird. Sie haben den Flug als einheitlichen Flug gebucht. Deshalb ist auch die Entfernung zwischen Düsseldorf und Valencia entscheidend.
Zur Berechnung dieser Entfernung ergeben sich zwei Möglichkeiten:
1. Entfernung zw. Düsseldorf und Zürich 603 km + Entfernung zw. Zürich und Valencia 1.134 km = 1. 737 km
Würde die Berechnung also nach der tatsächlich zurückgelegten Strecke berechnet werden, hätten Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 EUR.
2. Entfernung zw. Düsseldorf und Valencia = 1.420 km
Würde die Berechnung nach der Strecke zwischen Berlin und Nizza erfolgen, hätten Sie jedoch nur einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 EUR
Nun stellt sich die Frage, welche Methode anzuwenden ist. Hierzu hat das LG Landshut in einem ähnlichen Fall folgendes Entschieden:
LG Landshut, Urt. v. 16.12.2015, Az: 13 S 2291/15 (Dieses Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 13 S 2291/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug von Rom über Amsterdam nach München. Aufgrund einer Abflugverspätung verpasste er seinen Anschlussflug und kam erst mit mehr als 3 Stunden Verspätung an seinem Zielflughafen an.
Der Kläger hat erstinstanzlich 250,–EUR zugesprochen bekommen. Er geht jedoch in Berufung, da ihm die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung nicht richtig erscheint. Er beantragt weitere 150,–EUR aufgrund der Distanz die sich bei addieren der beiden Teilstrecken ergibt.
Das Landesgericht Landshut wies die Berufung, wie schon die Vorinstanz ab. Die Berechnung soll sich nicht aus den Teilstrecken ergeben, sondern errechnet sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen und dem letzten Zielort.
Nach dem Urteil des LG Landshut ist also die Großkreismethode anzuwenden, welche die unmittelbare Entfernung zwischen den Start- und dem Endzielort als maßgebliche Strecke heranzieht. Also in Ihrem Fall die Entfernung zwischen Düsseldorf und Valencia. Damit beträgt die maßgebliche Entfernung unter 1500 km und Sie haben meines Erachtens wirklich nur einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 EUR.
Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar und da Ihr Fall durch die komplexen Einzelheiten relativ kompliziert ist, könnte es hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.