Sie haben eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik gebucht. Bei dieser kam es Ihres Erachtens jedoch zu einigen Mängeln. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben.
Sollte es sich um eine gebuchte Pauschalreise handeln, so ist in erster Linie der Reiseveranstalter auch der Ansprechpartner für alle Probleme. Denn dieser ist Anbieter der Reiseleistungen und ihr Vertragspartner. Er muss auch für Fehler seiner Erfüllungsgehilfen haften.
Aus den §651 a ff. BGB ergeben sich verschiedene Gewährleistungsrechte, die in diesem Fall wohlmöglich in Betracht kommen könnten. In erster Linie sollte man einen Blick auf einen Anspruch auf Reisepreisminderung gem. §651 d I BGB werfen. Hierfür müsste die Reise allerdings mangelhaft i.S.v. §651 c I BGB sein. Denn der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Im Folgenden habe ich die verschiedenen Mängel mit dazu passenden Urteilen aufgelistet, damit Sie sich eine Orientierung verschaffen können.
Fehlendes Zustellbett:
Landgericht Frankfurt, Aktenzeichen 2-24 S 176/10
Ein fehlendes Zustellbett begründet einen Mangel, welcher zu einer anteiligen Reisepreisminderung berechtigt.
Nichtnutzbarkeit des Hotelstrandes:
AG Duisburg, Urt. v. 06.07.2005, Az: 35 C 210/04
Wenn ein Strand von dem gebuchten Hotel durch einen Hurrikan verwüstet und dadurch unnutzbar wird, liegt ein Reisemangel vor, welcher eine Reisepreisminderung von 20% rechtfertigt.
Vorliegend verlangt der Kläger von der Beklagten Reisepreisminderung wegen eines Reisemangels. Er buchte bei der Beklagten einen Urlaub in die Dominikanische Republik. Dort kam es zu einem Hurrikan, welcher den gesamten Strand und die Palmen des Hotels verwüstete. Der Strand war folglich die gesamte Reisezeit nicht nutzbar.
Das Amtsgericht Duisburg entschied, dass hier ein Reisemangel vorliegt, für welchen die Beklagte einzustehen habe, auch wenn dieser auf einen Hurrikan, also auf höhere Gewalt, zurückzuführen sei. Der Kläger hat somit einen Anspruch auf Reisepreisminderung.
Ausschlag Ihrer Frau:
Bad Homburg, 30.01.1997, Az.: 2 C 2428/96-18
Hier kam es ebenfalls zum Aufkommen von Wanzen im Hotelbett, was einen Hautausschlag mit brennenden Juckreiz bei den Reisenden nach sich zog. Es wurde eine Minderung von 10 % des Tagesreisepreises pro betroffenen Tag gewährt.
OLG Celle, Urt. v. 26.03.2015, Az.: 11 U 249/14
In diesem Fall wurden ebenfalls Bettwanzen festgestellt, was zu einer 44-prozentigen Minderung des Tagesreisepreises zuzüglich Schmerzensgeld berechtigte,
Das fehlende Licht und der nicht funktionierende Föhn:
AG Duisburg, Urt. v. 06.07.2005, Az: 35 C 210/04
Das fehlende Licht und der funktionsuntüchtige Fön im Badezimmer rechtfertigen eine Reisepreisminderung von 5%.
Ich könnte mir gut vorstellen, dass Sie durch die verschiedenen Unannehmlichkeiten einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben können. Um diesen genau zu bestimmen und durchzusetzen könnte Ihnen die Einschaltung eines Anwalts für Reiserecht helfen.