Hallo lieber Fragensteller,
Ihr Flug für den 01.06 wurden auf den 02.06 verlegt. Dies ist für Sie natürlich sehr ärgerlich. Sie fragen sich welches Vorgehen nun am sinnvollsten wäre.
Generell kann man wohl davon ausgehen, dass es sich bei der Verlegung des Fluges um einen ganzen Tag um eine Flugannullierung i.S.v. Art. 5 der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 handelt. Daher kommt die Anwendung der Fluggastrechte vorerst auch tatsächlich in Betracht.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Demnach müssen von einer Annullierung betroffene Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen verschiedene Leistungen angeboten, insbesondere die aus Art. 7 und 8.
Zunächst zu dem Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der Verordnung:
Den betroffenen Flugreisenden stehen Ausgleichszahlungen in folgender Höhe zu:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Zu beachten ist allerdings, dass in Art. 5 I c i) eine Ausnahme dahingehend normiert ist. Denn Diese Ausgleichszahlungen müssen nicht vom jeweiligen Luftfahrtunternehmen getragen werden, wenn die Fluggäste über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurden.
Da der betroffene Flug erst Anfang Juni stattfinden soll, ist diese Frist wohl gewahrt, weshalb einer solcher Anspruch wohl entfällt.
Allerdings könnten die Leistungen aus Art. 8 hier von größerer Bedeutung sein. Dieser ist auf eine Erstattung oder Umbuchung gerichtet. Demnach können Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Sie haben also im Wesentlichen die Wahl, ob Sie eine anderweitige Beförderung von Ryanair verlangen oder ob Sie einfach die Kosten für die Flugtickets zurückverlangen und auf eigene Faust neue Flüge buchen.
Ich denke die letzte Version würde am meisten Sinn machen, wenn Ryanair ihnen keine gute Alternative anbieten kann. Allerdings sollten Sie eventuell eine fachmännische Beratung in Betracht ziehen.