Guten Tag,
Sie mussten Ihre Reise stornieren, da sich der Blutdruck Ihrer Frau kurzfristig stark erhöhte und Ihnen vom Arzt von der Reise abgeraten wurde.Als Sie die Übernahme der Stornokosten von der Reiserücktrittsversicherung verlangten, weigerte sich diese jedoch zu bezahlen. Nun stellt sich Ihnen natürlich die Frage, ob das Verhalten der Versicherung rechtens war oder ob Sie tatsächlich einen Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren geltend machen können.
Als ich mir Ihren Sachverhalt so durch den Kopf gehen lassen habe, musste sich sofort an folgendes Urteil denken, was ich Ihnen an dieser Stelle gerne darlegen möchte:
AG Hamburg, Urteil vom 15.8.2012, Az. 13 B C 333/01
Die Reiserücktrittsversicherung tritt nur ein bei unerwarteten schweren Erkrankungen. Eine solche liegt nicht vor bei einer unklaren diagnostischen Situation. Es spielt keine Rolle, dass es vernünftigerweise nahe gelegen hätte, die Reise nicht anzutreten. Der bloße Verdacht auf eine unerwartete schwere Erkrankung ist nicht als Versicherungsfall erfasst.
Bluthochdruck als solcher stellt keine unerwartete schwere Erkrankung dar, insbesondere wenn dieses Krankheitsbild bereits einige Zeit vor Abschluss der Reiserücktrittsversicherung bestanden hat.
Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger wegen seines Bluthochdrucks und der daraus resultieren Stornierung der Reise kein Anspruch auf Erstattung der Stornokosten eingeräumt.
Da sich dieses Urteil mit Ihrem Sachverhalt meiner Meinung nach ähnelt, denke ich, dass für Sie leider schlechte Chancen bestehen die Erstattung der Stornokosten gegen die Versicherung geltend zu machen.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt und keinen Rechtsrat.