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Guten Abend,

ich buchte für meine Frau und mich eine 7 Tage Urlaubsreise nach Bulgarien im Hotel Slavey all inclusive. Das Hotel war ein schönes Strandhotel mit Pools und Wellness. Aber vor allem war uns wichtig, dass wir in der Nähe des Ortszentrums waren, denn wir sind sehr große Fans von klassischer Musik und wollten abends gerne das Festival des Theaters besuchen. Ich hatte mir vorgenommen auf jeden Fall klassische Musik live zu erleben und meine Frau wollte gerne eine Ballettaufführung sehen. Dafür war Varna (unser Reiseziel) bekannt, dort gab es öfter Festivals des Theaters.

Also buchte ich für diese Zeit bei Neckermann Reisen, vorausschauend mit einer Reiserücktrittsversicherung, da meine Frau unter Bluthochdruck leidet und ab und zu die Werte aus dem Rahmen fallen.

Unser Condor-Flug DE1850 sollte um 5:25 Uhr in Hannover starten und um 9:00 Uhr in Varna landen. Das passte uns prima, denn so hatten wir noch etwas vom Anreisetag. Zurück sollte es ebenfalls mit Condor DE1815 um 9:55 Uhr von Varna gehen und die Landung sollte um 11:45 Uhr in Hannover sein. Doch leider konnten wir diese schöne Reise nicht antreten.

Kurz vor unserer Abreise hatte sich der Blutdruck meiner Frau derart verschlimmert, dass wir auf anraten unseres Arztes die Reise nicht antreten konnten. Jetzt weigert sich doch tatsächlich die Reiserücktrittsversicherung die Stornogebühren zu übernehmen. Als Grund wurde uns angegeben, dass die Erkrankung meiner Frau schon zuvor bekannt war. Das ist doch nicht richtig, ich hätte nie gebucht, wenn dieser Umstand vorherzusehen war!

Haben wir also Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Guten Tag,

Sie mussten Ihre Reise stornieren, da sich der Blutdruck Ihrer Frau kurzfristig stark erhöhte und Ihnen vom Arzt von der Reise abgeraten wurde.Als Sie die Übernahme der Stornokosten von der Reiserücktrittsversicherung verlangten, weigerte sich diese jedoch zu bezahlen. Nun stellt sich Ihnen natürlich die Frage, ob das Verhalten der Versicherung rechtens war oder ob Sie tatsächlich einen Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren geltend machen können.

Als ich mir Ihren Sachverhalt so durch den Kopf gehen lassen habe, musste sich sofort an folgendes Urteil denken, was ich Ihnen an dieser Stelle gerne darlegen möchte:

AG Hamburg, Urteil vom 15.8.2012, Az. 13 B C 333/01 

Die Reiserücktrittsversicherung tritt nur ein bei unerwarteten schweren Erkrankungen. Eine solche liegt nicht vor bei einer unklaren diagnostischen Situation. Es spielt keine Rolle, dass es vernünftigerweise nahe gelegen hätte, die Reise nicht anzutreten. Der bloße Verdacht auf eine unerwartete schwere Erkrankung ist nicht als Versicherungsfall erfasst.

Bluthochdruck als solcher stellt keine unerwartete schwere Erkrankung dar, insbesondere wenn dieses Krankheitsbild bereits einige Zeit vor Abschluss der Reiserücktrittsversicherung bestanden hat. 

Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger wegen seines Bluthochdrucks und der daraus resultieren Stornierung der Reise kein Anspruch auf Erstattung der Stornokosten eingeräumt.

Da sich dieses Urteil mit Ihrem Sachverhalt meiner Meinung nach ähnelt, denke ich, dass für Sie leider schlechte Chancen bestehen die Erstattung der Stornokosten gegen die Versicherung geltend zu machen.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt und keinen Rechtsrat.

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