Hallo,
leider kam es auf deinem Rückflug von Lima über Paris nach München zu einem Problem. Denn auf der zweiten Teilstrecke kam es leider zu einer Verspätung, so dass du in München erst ca. 20 Stunden später angekommen bist.
Du fragst dich nun wie hoch die Entschädigung ausfallen könnte.
In solchen Fällen greifen die Vorschriften aus der europäischen Fluggastrechteverordnung.
LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter reise-recht-wiki.de)
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen.
Der Anspruch auf eine Entschädigungsleistung ergibt sich insbesondere aus Art. 7 der VO:
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Ich bin der Auffassung, dass ein Anspruch pro gebuchter, zusammenhängender Flugstrecke - also Lima bis München bestehen könnte. Ich denke, dass keine einzelne Zahlung für jede Strecke in Betracht kommen würde. Denn abgestellt wird ja auch die Verspätung am Endziel und nicht auf die Abflugverspätung. Deswegen ist es meiner Meinung nach auch egal auf welchem Abschnitt die Verspätung auftrat.
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter reise-recht-wiki.de)
Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.
Deswegen würde ich der Berechnung Lima-München zu Grunde legen und sagen, dass wohlmöglich eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro denkbar wäre.
Ausnahmsweise müssen diese Zahlungen nicht geleistet werden, wenn außergewöhnliche Umstände gem. Art. 5 III der Verordnung vorlagen. Allerdings wurden Ihnen ja bereits 250 Euro angeboten, weshalb ich nicht davon ausgehe, dass ein solcher Umstand vorlag.
Dies alles ist hier nur meine Sicht der Dinge, empfehlenswert ist trotzdem immer die Beratung mit einem Fachanwalt.