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Hallo.

Leider wurde bei deiner Pauschalreise vier Wochen vor Beginn sowohl der Hinflug als auch der Rückflug derartig verlegt, so dass Abflughafen jetzt auch in Düsseldorf anstatt Hannover ist und zudem auch Sonntag starten soll anstatt wie gebucht Dienstag. 

Rechtliche Möglichkeiten kommen aus dem deutschen Pauschalreiserecht gem. §§651 a ff. BGB in Betracht. Die Änderung wurde Ihnen nun bereits 4 Wochen im Voraus angekündigt. Trotzdem stellt dies auf dem ersten Blick eine sehr erhebliche Änderung da. Insofern ist zu prüfen, ob diese einseitige Änderung des Reiseveranstalters auch zulässig ist.

Eine zulässige Reiseänderung liegt vor, wenn die AGB einen Änderungsvorbehalt beinhalten, die Änderung allerdings auch gemäß §308 Nr.4 BGB für den Reisenden zumutbar ist. Insofern sollten Sie zunächst prüfen, ob eine solche Klausel vorliegt. Dies ist in der Regel allerdings der Fall. Daher kommt es jetzt wohl auf die Zumutbarkeit der Änderung an. Dies liegt vor, solange die Änderung nicht wider Treu und Glauben geschieht und die Reise nicht in ihrer Gesamtheit erheblich beeinträchtigt wird.

 Um ehrlich zu sein gehe ich in Ihrem Fall nicht mehr nur davon aus, dass es sich um eine bloße Unannehmlichkeit handelt, sondern um einen erheblichen Reisemangel i.S.v. §651 c I BGB.

Liegt nämlich ein solcher vor, so müsste der Veranstalter auch dafür haften, also sollten Sie zunächst den Mangel auch beim Veranstalter anzeigen Frist zur Beseitigung des Mangels setzen.

Ansonsten hätten Sie wohl verschiedene Möglichkeiten. Zunächst könnten Sie gem. §651 a V BGB von der Reise zurücktreten.

Anderenfalls könnten Sie ebenso die Reise antreten und eine Reisepreisminderung für die betroffenen Tage verlangen, was allerdings von der Höhe immer etwas niedriger ausfällt.

Dahingehend ein paar Urteile, um Ihnen einen bessern Überblick über die Sache zu verschaffen:

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten. 

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

AG Gifhorn, Urteil vom 28.09.2004; Az: 2 C 655/04 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Gifhorn Az.: 2 C 655/04 reise-recht-wiki.de)
Hier wurde eine 5-prozentige Minderung des Gesamtpreises bejaht, da die Landung auf einem anderweitige Flughafen und eine Weiterbeförderung mit einem Bus zum eigentlichen Flughafen stattfand.

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

Da es sich um eine Verschiebung um mehrere Tage handelt und teilweise die Flugzeiten mitten in die Nacht rein verlegt werden, ist hier sogar von einem sehr schweren Mangel auszugehen. Zumindest meiner Meinung nach. Wie bereits gesagt würde ich als erstes ein gesamte Ersatzreise verlangen. Sollte der Kontakt mit dem Reiseveranstalter nichts bringen, so sollten Sie eventuell in Betracht ziehen sich mit einem Fachanwalt in Verbindung zu setzen.

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