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Wir haben eine Reise gebucht und aufgrund unseres Sohnes (4) viel wert auf die Flugzeiten gelegt. Nun wurde unser Rückflug von 11.40Uhr auf 6.40Uhr verlegt und statt mit condor fliegen wir jetzt mit SunExpress. Laut Schreiben fand eine Flugstreichung statt. Ich habe daraufhin im Internet sowohl bei Condor als auch auf anderen Reiseseiten rechachiert ob der Flug noch existent ist. Es gibt einen Condor Flug 11.40Uhr. Ich sehe das nun als Betrug an und bestehe auf mein Recht diesen gebuchten Rückflug in Anspruch zu nehmen. Ich fühle mich betrogen.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Hallo, 

so wie es klingt haben Sie eine Pauschalreise gebucht, sehe ich das richtig? Im Rahmen dieser Pauschalreise kam es nun zu einer Änderung der Flugzeiten sowie eine Änderung der ausführenden Airline. Laut ihren eigenen Internetrecherchen existiert der vorherige Flug allerdings noch.  

Ist die Umbuchung rechtens?

Um diese Frage zu beantworten, sollten Sie einen Blick in die Normen des deutschen Reiserechts werfen. Diese finden Sie in §§ 651 a ff. BGB. 

Um ehrlich zu sein, ist es nicht ungewöhnlich, dass sich die Reisezeiten im Rahmen einer Pauschalreise noch einmal ändern. Zwar ist es so, dass eine Änderung der Flugzeiten eine einseitige Vertragsänderung darstellt und eine solche eigentlich der Zustimmung des anderen Vertragspartners, also Ihnen, bedarf. Allerdings kommt es auch nicht selten vor, dass Reiseveranstalter in den AGB bzw. ARB einen sogenannten Änderungsvorbehalt einschließen. Dieser bewirkt, dass eine einseitige Änderung dann doch möglich ist, ohne dass Sie extra zustimmen müssen. 

Natürlich gilt dies nicht uneingeschränkt. Ist die Änderung so erheblich, dass Sie einen Reisemangel darstellt, so können Reisende trotzdem verschiedene Gewährleistungsrechte geltend machen. 

 

Nun müsste man erst einmal schauen, ob die Flugzeitenverlegung und der Wechsel auf ein anders Luftfahrtunternehmen einen solchen Mangel darstellen. 

Dazu greife ich immer gerne auf bekannte Rechtsprechung zurück, da diese präzise Aussagen treffen.  

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 – Az.: 5 S 165/00(im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben:„reise-recht-wiki 5 S 165/00“)

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „ LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de“))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten. 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „ reise-recht-wiki.de AG Bonn 18 C 14/96 “)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Nun ist es so, dass die Vorverlegung lediglich 5 Stunden beträgt. In vielen Fällen wurde dabei noch nicht von einem Mangel ausgegangen. Allerdings schildern Sie, dass Sie mit einem Kleinkind reisen werden. Daher muss der Reiseveranstalter meiner Meinung nach besondere Rücksicht nehmen. Insofern könnte man in diesem Einzelfall eventuell sogar wirklich von einem Reisemangel ausgehen.  

Was können Sie dagegen machen?

Zunächst könnten Sie meines Erachtens nach § 651 k BGB Abhilfe verlangen. Das heißt Sie wenden Sich an den Reiseveranstalter und schildern ihr Problem und versuchen eventuell zusammen eine Lösung zu finden. Möglicherweise kann dieser Sie ja wieder auf den anderen Flug umbuchen. Im Zweifel könnte es sogar möglich sein die Reise unter den Voraussetzungen des § 651 l BGB zu kündigen oder nach § 651 m BGB eine Reisepreisminderung geltend zu machen. 

Allerdings sollten Sie sich auch verdeutlichen, dass dies hier nur meine persönliche Meinung darstellt. Sollten Sie eine konkrete rechtliche Betrachtung wünschen, so kann dies nur von einem Fachanwalt vorgenommen werden. Lesen Sie auch gerne die weiteren Beiträge in diesem Forum oder tauschen Sie sich mit anderen Betroffenen aus. 

Diese Beiträge kann ich zu ihrem Thema empfehlen:

http://flugrechte.eu/10231/flug%C3%A4nderung-flugvorverlegung-fluggesellschaft-ge%C3%A4ndert

http://flugrechte.eu/11376/condor-verlegt-flug-von-17-20-auf-8-40-uhr-legal

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