Rechtsgrundlage
Bei dem Flugbeförderungsvertrag handelt es sich um ein Fixgeschäft. Einerseits verpflichtet sich der Passagier zur Kaufpreiszahlung. Gleichzeitig verspricht die Fluggesellschaft, ihre Gäste von dem einen festgelegten Ort an den anderen zu bringen, und das wenn möglich auch noch in dem vereinbarten Zeitraum. Dass dies nicht immer klappt ist jedem klar, der schon öfters geflogen ist. Wenn also die Fluggesellschaft ihrer vertraglichen Pflicht nicht nachkommt, so wird sie zur Rechenschaft gezogen und es entstehen mehrere Ansprüche des Betroffenen gegen die Fluggesellschaft, zum Zwecke der Schadensbegrenzung und -regulierung. Auf keinen Fall darf die Fluggesellschaft den Reisenden in seiner Lage, die letztendlich ja auch der Luftfrachtführer zu verantworten hat, allein lassen. Der Betroffene hat demnach Ansprüche infolge einer Flugverspätung, bzw. Ansprüche infolge einer Flugannullierung.
Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Ansprüche des Betroffenen
Die Fluggastrechte werden von mehreren Gesetzen/ Übereinkommen geregelt. Für die Ansprüche des Reisenden, der seinen Flug mit einem europäischen Flugunternehmen, oder innerhalb der EU antritt, ist die VO (EG) Nr. 261/2004 besonders relevant.
Auch wenn ursprünglich nur eine Flugverspätung vorlag, so kann man bei einer Beförderungsverweigerung des Luftfrachtführers mit der Begründung, dass der Passagier sich zu spät am Schalter meldete, wenn dieser Umstand gleichzeitig nur auf eine vom Luftfrachtführer selbst verschuldete Verspätung zurückzuführen ist, eine Nichtbeförderung bejahen (vgl. Entscheidung des AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.12.2011, Az. 29 C 655/12 (11) – mittels google leicht zu finden unter „29 C 655/12 (11) Reise-Recht-Wiki“ erscheint dann gleich als oben in der Ergebnisliste)
Bei einer Nichtbeförderung nach Art. 4 der Verordnung hat der Reisende folgende Möglichkeiten:
1. Anspruch auf Betreuungsleistungen - abhängig von der Wartezeit (Mahlzeiten, Hotelunterbringung, Beförderung zum Hotel, kostenlose Telefonnutzung, etc.)
zusätzlich
2. Anspruch auf Ausgleichszahlungen zwischen 250 € und 600 € - abhängig von der Flugentfernung (die Ausgleichszahlung kann gekürzt werden, wenn die Fluggesellschaft einen zeitnahen Alternativflug anbietet)
zusätzlich
3. Wahlweise (a) Anspruch auf Flugpreiserstattung und Rückflug zum ersten Abflugort
(b) anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder auf Wunsch des Passagiers hin zu einem späteren Zeitpunkt.
Ein kleiner Ausblick: Was, wenn nur eine kleine Verspätung dazu führte, dass der Flug verpasst wurde und es dadurch zu einer größeren Verspätung kam?
Relevant ist nicht der Umfang des Ereignisses, welches letztendlich infolge mehrerer ungünstiger Umstände zu der Verspätung führte, sondern wann genau der Passagier den letzten Zielflughafen erreicht. D. h. ist die Ankunft in Frankfurt um 0.00 Uhr geplant, und landet der Ersatzflieger erst um 12.00 Uhr, dann hat der Reisende eine Verspätung von 12 Stunden und die aus dieser Verspätung resultierenden Rechte, auch wenn der erste Zubringerflug nur eine Verspätung von 2 Stunden hatte und der Betroffene auf den nächstmöglichen Flug warten musste.
So auch AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.11.2012, Az. 3 C 1226/12 (32)
Darf das Flugunternehmen seine Vormachtstellung ausnutzen?
Bei den ganzen Regelungen blickt doch keiner mehr durch! Stimmt – aber eben daher ist das Luftfahrtunternehmen nach Art. 14 VO (EG) Nr. 261/2004 verpflichtet, den Reisenden in gewisser Weise über seine Rechte aufzuklären, und ihn bei der Geltendmachung seiner Ansprüche zu unterstützen.
Zuerst einmal muss das Flugunternehmen für einen deutlich sichtbaren Hinweis sorgen, dass der Fluggast bei Beförderungsunregelmäßigkeiten am Abfertigungsschalter Rechtsauskunft verlangen kann. Darüber hinaus müssen bei einer Annullierung/ Beförderungsverweigerung/ Verspätung allen Passagieren schriftliche Hinweise mit den Regeln zu Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen, sowie die entsprechenden Kontaktformulare ausgehändigt werden.