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Hallo.

Wir haben eine Pauschalreise gebucht. Nun wurde uns mitgeteilt, das unser Rückflug nicht wie geplant, um 22.30 Uhr sondern um 6.40 Uhr gehen soll. Da es sich um eine Verschiebung von knapp 16 Stunden handelt, können wir das nicht akzeptieren. Wir reisen mit unserer 5 jährigem Tochter. Anstatt den letzten Tag nun voll genießen zu können, inklusive ausschlafen, müssen wir nun mitten in der Nacht zum Flughafen fahren.

Der Veranstalter tut es ab mit einem „ das ist wirklich ärgerlich „ und gut.

Für uns ist das nicht nur ärgerlich, sondern schlichtweg nicht akzeptabel. Wir haben diese Reise gebucht, eben wegen den Flugzeiten. Anders hätten wir sie auch günstiger bekommen.

Kann mich jemand aufklären, ob ich komplett von dem Vertrag zurück treten kann, da der Veranstalter leider seine Leistung nicht mehr erfüllt?

Vielen Dank!

Und liebe Grüße

Maria
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hallo Maria,

ein Rücktritt vom Reisevertrag ist grundsätzlich möglich. 

Im Reisevertragsrecht gibt es 2 Paragraphen, die an dieser Stelle weiterhelfen könnten. Zum einen wäre das §651 a Absatz 5 BGB und zum anderen §651 i BGB. Diese beiden Anspruchsgrundlagen  dienen dazu, den Rücktritt vom Reisevertrag für den Reisenden zu ermöglichen. Es gibt jedoch einen Unterschied zwischen den beiden Paragraphen, nämlich der Grund für die Entscheidung zum Rücktritt. 

Während es sich bei §651 i BGB um persönliche Gründe des Reisenden handelt, wie z.B. Krankheit etc. mit denen der Reiseveranstalter nichts zu tun hat, handelt es sich bei §651 a Absatz 5 BGB um Gründe, die der Reiseveranstalter zu verantworten hat, wie z.B. die Änderung des Reisepreises, Änderung der wesentlichen Reiseleistungen oder die Absage der Reise.

Die Flugzeiten wurden bei Vertragsabschluss meiner Meinung nach zu einer wesentlichen Reiseleistung. Diese Änderung muss jedoch auch erheblich sein, damit der Reiserücktritt erfolgen kann, sprich es muss ein Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB vorliegen.

Gemäß §651 c Absatz 1 BGB ist ein Reisemangel immer dann gegeben, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht mit den zugesicherten Eigenschaften erbringt und die Reise dadurch mit Fehlern behaftet ist, die den  Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Ob die Flugzeitenänderung in deinem Fall einen solchen Reisemangel begründet, soll durch folgende Urteile geklärt werden:

AG Ludwigsburg, Urteil vom 15.8.2008, Az. 10 C 1621/08 (den Volltext kannst du gerne nachlesen, wenn du auf "reise-recht-wiki.de" eingibst: "10 C 1621/08")

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden begründet einen Reisemangel.

Da dein um knapp 16 Stunden vorverlegt wurde, denke ich dass in Bezug auf dieses Urteil von einem Reisemangel ausgegangen werden kann.

AG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2008, Az. 232 C 8790/08 (bei Google zu finden, wenn du dort eingibst: "232 C 8790/08 reise-recht-wiki.de")

Flugzeitenänderungen können bei einer Flugpauschalreise erst dann als Reisemangel angesehen werden, wenn nicht nur der erste und der letzte Reisetag betroffen sind.

In deinem Fall müssten du bereits mitten in der Nacht am Flughafen eintreffen, um deinen Flug um 6:40 Uhr am letzten Urlaubstag zu erwischen. Dies würde aber bedeuten, dass du sämtliche Koffer bereits am vorletzten Tag packen müsstest und sehr früh schlafen gehen müsstest, damit du wenigstens etwas Schlaf abbekommst. Dadurch könnte es sein, dass bestimmte Unternehmungen, die du vielleicht für den vorletzten Urlaubstag geplant hattest, nicht wahrnehmen kannst, womit meiner Auffassung nach durch die Vorverlegung des Rückflugs von 22:30 auf 6:40 nicht nur der letzte Tag betroffen ist, sondern auch der vorletzte. Damit liegt in meinen Augen in Bezug auf dieses Urteil ebenfalls ein Reisemangel vorliegt.

LG Koblenz, Urteil vom 12.11.2003, Az. 12 S 164/03 (bei Google zu finden unter: "12 S 164/03 reise-recht-wiki.de")

Ein Fluggast kann von einem Reisevertrag zurücktreten, wenn die abweichenden Reisezeiten zu einer erheblichen Änderung der Reiseleistung führen.

Meiner Meinung hast du gute Chancen, von deinem Reisevertrag gemäß §651 a Absatz 5  zurücktreten zu können.

Da ich hier allerdings nur meiner Rechtsmeinung darlegen kann, lohnt es sich vielleicht bei deinem komplexen Fall noch einen Anwalt um Rat zu fragen.

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Hallo Maria, 

Hat der Fluggast eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, ergeben sich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt.  

Eine Pauschalreise liegt immer dann vor, wenn ein Reisevertrag entstanden ist, der gemäß § 651 a Abs. 1 BGB die 'Gesamtheit von Reiseleistungen' enthält. 

Ist dieser Reisevertrag nun mangelbehaftet, ergeben sich für den Flugreisenden Gewährleistungsansprüche aus den §§ 651 c-f BGB.  Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Ab wann eine Pauschalreise jedoch mangelhaft ist, ist nicht immer ganz leicht zu bewerten.  Es wird jedoch grundsätzlich angenommen, dass der erste und der letzte Tag nicht als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Flugzeitenverlegungen, die nur diese beiden Tage betreffen, begründen daher also keinen Reisemangel. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn eine Störung der Nachtruge vorliegt. 

Zur Orientierung hier einige Urteile:

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten. 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

In Ihrem Fall wurden die Flugzeiten um 16 Stunden vorverlegt, die  8 Stunden Grenze vom OLG Düsseldorf wurde also überschritten und auch Ihre Nachtruhe könnte dadurch beeinträchtigt sein, da Sie bereit um 6:40 fliegen. Ich denke, dass also ein Mangel anzunehmen ist.

Ist die Pauschalreise also mangelbehaftet, stehen dem Fluggast verschieden Ansprüche aus dem
Reisevertragsrecht des BGB zu.  Die Gewährleistungsansprüche ergeben sich aus den §§ 651 c-f BGB.

Sie fragen nach dem Recht vom Vertag aufgrund eines Mangels zurückzutreten. Das Recht zur Kündigung steht dem Reisenden jedoch nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise zu. Kündigt der Reisende den Vertrag, verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis. Das gilt auch dann, wenn er die Reise schon teilweise durchgeführt hat. Eine solche zu einer Kündigung berechtigende Beeinträchtigung infolge eines erheblichen Reisemangels im Sinne von § 651 e BGB ist dann gegeben, wenn Mängel vorliegen, die einen Minderungssatz von 20 % erreichen.  

Der Reisende kann den Vertag jedoch nur dann kündigen, wenn

- er dem Veranstalter eine angemessene Frist gesetzt und 

- Abhilfe des Mangels verlangt hat und 

- dem Reiseveranstalter diese Frist hat verstreichen lassen, ohne für Abhilfe gesorgt zu
haben.  

Sie sollten dem Reiseveranstalter also eine angemessene Frist setzen, in der er Ihnen eine alternative Beförderung anbieten muss. Tut er dies nicht, können Sie meines Erachtens die Reise gem.  § 651 e BGB kündigen.

Um genauere Informationen bezüglich Ihrer Ansprüche zu bekommen, könnte es daher hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu finden. 

Um einen passenden Reiseanwalt zu finden, gucken Sie doch mal in folgenden Beitrag:  Ist ein Fachanwalt für Flugrecht teurer als ein normaler Rechtsanwalt?

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